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Hallo,
ich bin Angestellter einer russischen Firma und mein Arbeitsort ist Moskau. Mein Wohnsitz ist in Deutschland, in Moskau wohne ich im Hotel. Aufgrund eines "high-qualified-status" zahle ich auf mein Einkommen in Russland nur den ermäßigten Steuersatz, unabhängig von der Dauer meiner Anwesenheit in Russland. Im Jahr werde ich ca. 120 Tage direkt in Russland sein, den Rest der Zeit bin ich auf Dienstreise in D bzw. zu Hause. Ich bin verheiratet und privat kranken-und renten- versichert. Ich habe keine weiteren Einkünfte in D. Muss ich mein Einkommen zusätzlich in D versteuern und wenn ja, welchen Einfluss hat die Dauer meiner Aufenthalte in D ?
Antwort geschrieben am 06.05.2011 12:46:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 163
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gemäß Art. 15 I DBA D-Russland liegt das Besteuerungsrecht bei Russland, falls die Arbeit in Russland ausgeübt wird.
Dies ist nicht der Fall, wenn Art. 15 II DBA kumulativ greift:
Der Arbeitnehmer darf sich nicht mehr als 183 Tage in einem beliebigen 12-Monatszeitraum in Russland, der mindestens teilweise auf ein Steuerjahr anfällt, aufgehalten haben, die Vergütung wird nicht vom einem im Staat des Arbeitsortes (Russland) ansässigen Arbeitgeber oder dort gelegenen Betriebstätte des Arbeitgebers gezahlt (Art. 15 Abs. 2 DBA).
Hier ist davon auszugehen, dass Sie 13 % ermäßigten Steuersatz als Nichtresident (Russland) bezahlen in Russland und Art. 15 Abs. 2 DBA nicht greift, weil Sie bei einer russischen Firma angestellt sind.
In Deutschland wird in Bezug auf Einkünfte der dort ansässigen Personen eine für seine Doppelbesteuerungsabkommen übliche Kombination von Freistellung mit Progressionsvorbehalt und Anrechnung angewendet. Freigestellt werden Einkünfte aus Quellen in Russland, die nach Zuteilungsnormen des DBA dort besteuert werden können (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a) und zwar Einkünfte unselbständiger Tätigkeit.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.05.2011 10:58:44
Hallo,
wenn ich das richtig interpretiere heißt das wie folgt. Mein Einkommen in RUS ist freigestellt, da Steuer in RUS bezahlt(unabhängig von der Dauer meines tatsächlichen Aufenthaltes in RUS). Bei gemeinsamer Veranlagung mit meiner Ehefrau werden diese Einkünfte aber addiert,unterliegen Progessionsvorbehalt und werden danach besteuert. Dabei werden die in RUS gezahlten Steuern angerechnet, ebenso wie die meiner Frau in D gezahlten Steuern. Korrekt ?
Sollte dies so sein, würde mich bei erheblichem Mindereinkommen (z.B. 1/4)meiner Frau eine Steuernachzahlung erwarten. Korrekt ?
Danke vorab und Gruß
Hallo,
wenn ich das richtig interpretiere heißt das wie folgt. Mein Einkommen in RUS ist freigestellt, da Steuer in RUS bezahlt(unabhängig von der Dauer meines tatsächlichen Aufenthaltes in RUS). Bei gemeinsamer Veranlagung mit meiner Ehefrau werden diese Einkünfte aber addiert,unterliegen Progessionsvorbehalt und werden danach besteuert. Dabei werden die in RUS gezahlten Steuern angerechnet, ebenso wie die meiner Frau in D gezahlten Steuern. Korrekt ?
Sollte dies so sein, würde mich bei erheblichem Mindereinkommen (z.B. 1/4)meiner Frau eine Steuernachzahlung erwarten. Korrekt ?
Danke vorab und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.05.2011 13:16:01
Durch Ihren Wohnsitz in Deutschland sind Sie auch mit Ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig. Auf die 183 Tage Klausel kommt es nicht an, da Ihr Lohn vom einem russischen Arbeitgeber/Betriebsstätte, der auch in Russland ansässig ist, getragen wird und somit Ihre Einkünfte aus Russland in Deutschland freigestellt werden. Im Rahmen des Progressionsvorbehaltes, insbesondere noch bei anderen Einkünften in Deutschland und bei der Zusammenveranlagung wird Ihre Einkünfte im Rahmen der Progression berücksichtigt.
Angerechnet wird nichts. Entweder werden die Einkünfte freigestellt oder die bezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
Durch Ihren Wohnsitz in Deutschland sind Sie auch mit Ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig. Auf die 183 Tage Klausel kommt es nicht an, da Ihr Lohn vom einem russischen Arbeitgeber/Betriebsstätte, der auch in Russland ansässig ist, getragen wird und somit Ihre Einkünfte aus Russland in Deutschland freigestellt werden. Im Rahmen des Progressionsvorbehaltes, insbesondere noch bei anderen Einkünften in Deutschland und bei der Zusammenveranlagung wird Ihre Einkünfte im Rahmen der Progression berücksichtigt.
Angerechnet wird nichts. Entweder werden die Einkünfte freigestellt oder die bezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
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