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Hallo,
was muss ich beim Arbeiten in oben genanntenbereich beachten
Antwort geschrieben am 29.04.2011 14:41:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage auf Affiliate-Partnerprogramme bezieht, d.h. auf eine internetbasierte Vertriebs-/Werbetätigkeit i.d.R. gegen Provision. Dabei macht der Affiliate Werbung (z.B. durch Werbebanner auf seiner Internetseite) für den Händler (Merchant).
2. Für den Händler bestehen Haftungsrisiken, wenn der Affiliate bei der Werbetätigkeit wettbewerbswidrig handelt, fremde Markenrechte oder Urheberrechte verletzt.
Denn der Affiliate wird von den Gerichten überwiegend als Beauftragter des Händlers eingestuft, so dass ihm eine Verletzungshandlung des Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG, § 14 Abs. 7 MarkenG bzw. § 99 UrhG zugerechnet werden kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2002 - Az: 6 U 130/02, Köhler/Bornkamm UWG 28.Auflage 2010 § 8 Rnr. 2.45).
Dem kann weitgehend dadurch abgeholfen werden, dass vertraglich der Affiliate den Händler von der Haftung freistellt, so dass der Händler für die entstandenen Kosten Rückgriff beim Affiliate nehmen kann.
3. Werden Sie dagegen selbst als Affiliate tätig, dann unterliegen Sie – neben dem Händler – den Vorgaben des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechtes.
Mitbewerber und Marken- bzw. Urheberrechtsinhaber können Sie bei Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn Sie z.B. Produktbilder verwenden, für die sie keine urheberrechtliche Lizenz haben.
Hier gilt zu beachten, dass der Affiliate sich nicht darauf verlassen darf, dass dem Händler ein Recht an der von ihm benutzten Marke zusteht.
Möchte der Händler z.B. Sportartikel unter der Bezeichnung „adidas" verkaufen, ohne dass es sich um Originalware handelt, macht sich der Affiliate durch eine Werbung hierfür schadensersatzpflichtig. Denn er muss grundsätzlich nachprüfen, ob der Händler über eine entsprechende Markenlizenz vom Unternehmen adidas verfügt. Der gute Glaube daran ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig nicht ausreichend, da der Verwender einer Marke (auch der Affiliate) sehr hoch anzusetzende Prüfpflichten hat. Zur Haftung führt bereits leichteste Fahrlässigkeit (BGH, Urteil v. 14.05.2009, Az. I ZR 98/06).
Ebenso muss der Affiliate die zahlreichen Vorgaben des Wettbewerbsrechtes einhalten, z.B. darf seine Werbung nicht irreführend sein.
4. Da Ihre Fragestellung sehr allgemein gehalten ist, fällt es leider schwer, konkretere Angaben zu machen. Konkretisieren Sie Ihre Frage gern im Rahmen der Nachfragefunktion.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2011 09:02:32
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank für die Antwort. Danach gehe ich als Afiliate ja ein großes Risiko ein.
Nun möchte mit meiner Frage mehr ins Detail gehen.
Bei der Suche nach einer Heimarbeit kam ich auf die Seite von "Gloemail,Gekkos" und so auf dies Möglichkeit.
Frage:
Ist es möglich alle Risiken auf den Merchant zu übertragen. Nach meiner Werbung und dem Erhalt meiner Provision, habe ich nichts mehr damit zu tun.
Wenn ja. Muss ich das Zueständnis des Merchants schritlich besitzen oder genügt eine entsprechende eMail.
mfg
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank für die Antwort. Danach gehe ich als Afiliate ja ein großes Risiko ein.
Nun möchte mit meiner Frage mehr ins Detail gehen.
Bei der Suche nach einer Heimarbeit kam ich auf die Seite von "Gloemail,Gekkos" und so auf dies Möglichkeit.
Frage:
Ist es möglich alle Risiken auf den Merchant zu übertragen. Nach meiner Werbung und dem Erhalt meiner Provision, habe ich nichts mehr damit zu tun.
Wenn ja. Muss ich das Zueständnis des Merchants schritlich besitzen oder genügt eine entsprechende eMail.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2011 16:11:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Eine solche Vereinbarung wäre zwar möglich, jedoch ist die Verhandlungs-Position des Affiliates gegenüber dem Merchant weitaus ungünstiger als umgekehrt.
Der Merchant wird sich kaum auf eine solche Haftungsregelung einlassen, sondern i.d.R. die Zusammenarbeit ablehnen, da er nicht auf einen einzelnen Affiliate angewiesen ist.
Wären Sie dagegen als Merchant tätig, könnten Sie den Werbepartnern dagegen weitgehend die Haftungsbedingungen vorgeben.
2. Für den Anbieter Gekkoo z.B. findet sich in den AGB (Ziffer 4) die Klausel, die den Anbieter von Ansprüchen aus der Werbetätigkeit des Affiliates freistellt.
Dieser Anbieter und auch andere werden kaum bereit sein, diese Regelung in Ihr Gegenteil zu verkehren und den Affiliate von der Haftung freistellen.
Wenn Sie aber nur Werbung für z.B. die Produkte von Gekkoo machen und die von Gekkoo zur Verfügung gestellten Vorlagen benutzen, ist nicht mit einem Haftungsrisiko zu rechnen.
Schwieriger kann es sich gestalten, wenn Sie eigene Werbefotos, Werbetexte oder Werbung für Produkte Dritter vornehmen, da hier wie gesagt, das UWG, UrhG und MarkenG zu beachten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Eine solche Vereinbarung wäre zwar möglich, jedoch ist die Verhandlungs-Position des Affiliates gegenüber dem Merchant weitaus ungünstiger als umgekehrt.
Der Merchant wird sich kaum auf eine solche Haftungsregelung einlassen, sondern i.d.R. die Zusammenarbeit ablehnen, da er nicht auf einen einzelnen Affiliate angewiesen ist.
Wären Sie dagegen als Merchant tätig, könnten Sie den Werbepartnern dagegen weitgehend die Haftungsbedingungen vorgeben.
2. Für den Anbieter Gekkoo z.B. findet sich in den AGB (Ziffer 4) die Klausel, die den Anbieter von Ansprüchen aus der Werbetätigkeit des Affiliates freistellt.
Dieser Anbieter und auch andere werden kaum bereit sein, diese Regelung in Ihr Gegenteil zu verkehren und den Affiliate von der Haftung freistellen.
Wenn Sie aber nur Werbung für z.B. die Produkte von Gekkoo machen und die von Gekkoo zur Verfügung gestellten Vorlagen benutzen, ist nicht mit einem Haftungsrisiko zu rechnen.
Schwieriger kann es sich gestalten, wenn Sie eigene Werbefotos, Werbetexte oder Werbung für Produkte Dritter vornehmen, da hier wie gesagt, das UWG, UrhG und MarkenG zu beachten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.05.2011 16:13:14
noch zur Ergänzung:
die Vereinbarung zwischen Merchant und Affiliate bedarf nicht der Schriftform, sowohl was den Vertragsschluss angeht als auch im Hinblick auf Lizenzvereinbarungen.
noch zur Ergänzung:
die Vereinbarung zwischen Merchant und Affiliate bedarf nicht der Schriftform, sowohl was den Vertragsschluss angeht als auch im Hinblick auf Lizenzvereinbarungen.
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