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Frage geschrieben am 22.05.2008 21:21:00

Arbeiten für eine Seite im Ausland mit jugendgefährdenden Inhalten

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1867
Hallo.

Folgende Situation:

Im Ausland betreibt jmd. eine Seite, die Computerspiele bespricht und u.a. auch Bilder und Videos aus Computerspielen veröffentlicht, die in Deutschland indiziert oder auch nach §131 StGB verboten sind. Die Bilder und Videos zeigen gelegentlich brutale Szenen und es gibt auch eine Sparte, die sich den besonders blutigen Spielen widmet. Spiele oder Demoversionen werden nicht zum Download angeboten. Die Bilder werden dort kostenlos und frei (ohne Jugendschutzmaßnahmen) veröffentlicht. Besitzer und Betreiber der Seite und Domain lebt in diesem Land und der Server befindet sich auch dort. In diesem Land ist es auch nicht strafbar diese Videos und Bilder zu veröffentlichen.

Macht sich jetzt aber in Deutschland ein deutscher Bürger (volljährig) in irgendeiner Form strafbar, der von Deutschland aus gegen Bezahlung (es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag) für diese Seite folgende Arbeiten erledigt:

1. Programmierarbeiten inkl. Upload via FTP, Tests und administrative Arbeiten am Server und der Datenbank

2. Arbeiten mit den Bildern und Videos selbst (Hochladen von Videos, Bildern auf den Servern, einbinden in HTML Dateien)

3. Bilder oder Videos, die bisher in einem gesperrten Archiv gespeichert waren, „freigeben“, sodass sie jetzt im öffentlichen Bereich von Besuchern der Seite abgerufen werden können.

4. Über diese Spiele schreibt (z.B Kritik)

Ich würde mich freuen, wenn sie die Punkte einzeln beurteilen und auch zwischen nicht indizierten, indizierten und nach §131 StGB verbotenen Spielen unterscheiden könnten, sofern das relevant ist.

Unabhängig davon und falls es der gewählte Einsatz noch zulässt: Wie ist das Interesse von Polizei oder Jugendschutzbehörden zu bewerten, hier überhaupt gegen den Deutschen vorzugehen? Die Seite würde auch ohne ihn weiter bestehen. Gibt es hierzu bereits Urteile?

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.05.2008 23:12:31
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn Spiele indiziert oder verboten sind, ist ihre Weitergabe strafbar. Bei der Besprechung oder der Darstellung von Auschnitten ist die Indizierung oder das Verbot des Spieles unerheblich, es ist lediglich wichtig, ob die Besprechung oder der Ausschnitt selbst indiziert oder verboten ist.

Soweit diese Besprechung oder der Ausschnitt selbst indiziert oder verboten ist, stellen die Handlungen 1 bis 3 Unterstützungshandlungen dar, die als Beihilfe strafbar sind.

Wenn die Ausschnitte sterbende Menschen zeigt oder einen andere Tatbestand des § 15 Abs 2 GjS zeigen, ist eine Strafbarkeit der Beihilfe auch ohne Verbot oder Indizierung gegeben.

Urteile höherer Gerichte sind mir nicht bekannt, jedoch gibt es Kinderschutzvereine, die gerne gegen solche Seiten vorgehen und dann auch die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen drängen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.05.2008 03:05:53

Wenn ich als Laie die dt. Gesetze lese erfordert die Beihilfe zu einer Tat doch eine RECHTSWIDRIGE Haupttat.

In diesem Fall ist es aber so, dass die Haupttat vollständg im Ausland von Ausländern vorgenommen wird und sich dort niemand strafbar macht (Setzen sie das bitte voraus). Seine Tat ist daher dort auch nicht rechtswidrig.

Wie kann man zu einer nicht rechtswidrigen Tat Beihilfe leisten?

Wenn das möglich ist, könnten sie es dann bitte begründen, da es sich hierbei um die Kernaussage ihrer Antwort und auch das wichtigste Element in meiner Frage handelt.

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.05.2008 23:06:41

Sehr geehrter Ratsuchende,

in der Tat ist nur die Beihilfe zu einer Straftat (= rechtswidrigen Tat) selbst strafbar.

Die Staatsanwaltschaft und auch die Strafgerichte wenden das deutsche Strafrecht allerdings auch auf Homepages an, deren Server im Ausland stehen. Damit können auch Handlungen im Ausland rechtswidrig und strafbar werden.

Streng genommen wird dabei der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts überdehnt. Allerdings hindert dies die Strafgerichte eher selten an der Anwendung.

Gemäß dieser Anwendung ist es unerheblich, wo die Server stehen und wo die entscheidenden Handlungen passierten. Wichtig ist lediglich, daß die Homepage in Deutschland abrufbar ist.

Vielleicht interessiert Sie das BGH Urteil Az. 1 StR 184/00. Dort hat der BGH die Strafbarkeit einer australischen Homepage bejaht, weil der volksverhetzende Inhalt auch in Deutschland abrufbar war. Dieses Urteil ist auf auf die von Ihnen beschriebene Homepage anwendbar.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber
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