03.07.2011 | 17:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1. Könnte/dürfte ich jetzt als Arzt wieder tätig sein können - in sehr geringem Maße bzw. stundenmäßig erheblich reduziert(2-3 Stunden/Tag, wenn mein behandelnder Arzt dies für vertretbar hält-, ohne dass ich meine BU-Rente verliere?
Nach § 21 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes erhalten Berufsunfähigkeitsrente Mitglieder, die vor Erreichen der Altersgrenze infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens dauernd oder vorübergehend zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig sind. Diese Vorausstzung liegt -mangels anderslautender Angaben- in Ihrem Fall derzeit vor.
Jedoch würde diese Voraussetzung ab dem Zeitpunkt wegfallen, indem Sie wieder als Arzt tätig sein würden. Denn § 20 Absatz 3 Satz 1 regelt, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nicht besteht, solange eine ärztliche bzw. zahn-ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Norm auch für die Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit. Hierbei ist mangels anderer Regelungsaussagen des § 20 Abs. 3 S.1 der Satzung ohne Belang, ob Sie nur geringsfügig tätig sein werden. Zudem würde für den Fall, dass Ihr Arzt die Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit für vertretabr halten würde, die Voraussetzung "...zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig sind..." (siehe § 20 Absatz 1 der Satzung) wegfallen.
Im Ergebnis würden Sie somit im Fall einer geringfügigen Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit die BU-Rente nach § 21 Abs.3 S.1 der Satzung verlieren.
2. Wenn dies(Pkt. 1.) aus den verschiedensten Gründen nicht möglich wäre, nämlich jetzt schon wieder geringfügig zu arbeiten, würde ich nachträglich meine bis zum 65. LJ erhaltene BU-Rente aufs Spiel setzen und diese ggf. zurückzahlen müssen, wenn ich in der Altersrentenzeit(nach dem 65. Geburtstag) wieder als Arzt arbeiten würde(so ich das könnte)?
Nein, denn der Anspruch auf die in der Vergangenheit gezahlten Bezüge ist unter den Voraussetzungen des § 20 Abs.1 der Satzung (unter Berücksichtigung der von Ihnen geschilderten Umstände) gegeben. Ein Anspruch des Versorgungswerkes auf Rückzahlung der Ihnen gezahlten Bezüge würde nur insofern bestehen, als das Versorgungswerk nachträglich die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen festgestellt würde.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
Rechtsanwalt