04.06.2008 | 12:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Grema
63 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Tatsächlich verfolgt die Vorschrift über Gewinnzusagen (
§661a BGB) den von Ihnen genannten Zweck der Eindämmung unerwünschter Geschäftspraktiken. Allerdings dürften die Voraussetzungen für das Bejahen eines einklagbaren Anspruches Ihrerseits hier nicht vorliegen.
Scheitern würde dies vor allem daran, dass aus dem Inhalt sowie aus der Gestaltung der E-Mail beim Empfänger der Eindruck entstehen müsste, er werde einen ihm bereits zugesprochenen Preis erhalten. Spätestens bei der Formulierung „…als möglichen Gewinner…“ kann dies vorliegend jedoch nicht mehr angenommen werden.
Spätere Einschränkungen der zunächst geäußerten Zusage sind zwar nicht ohne weiteres zu beachten. Allerdings wäre es hierfür erforderlich, dass diese Einschränkungen versteckt, d.h. durch flüchtiges Lesen zunächst nicht zu erblicken wären (Etwa durch „Kleingedrucktes“ oder durch Verweise auf AGB). Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein. Alleine die Verwendung einer irreführenden Betreffzeile rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Obschon diese Aufmachung selbstverständlich geeignet ist, zunächst falsche Vorstellungen zu erregen, kann die E-Mail, wie Sie von Ihnen hier eingefügt wurde, nach ihrer Gesamtgestaltung von einem objektiven Erklärungsempfänger ausschließlich als Zusage gewertet werden, ein „möglicher Gewinner
„ zu sein. Ein darüber hinaus gehender Erklärungsgehalt ist kaum begründbar.
Trotz der negativen Auskunft hoffe ich, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Nachfrage vom Fragesteller
04.06.2008 | 17:01
Heißt nach Ihrer Aussage also klipp und klar: Firmen dürfen a) vorsätzlich lügen und b) dann in der Meinung die vorher getätigte Aussage: "Sie sind Gewinner eines Apple Notebook" komplett revidieren und zum eigentlich Punkt, nämlich der Adressen- und Datensammlung, kommen !??? Das darf Ihrer Meinung nach Apple und es ist auch kein unlauterer Wettbewerb o.ä. ???
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.06.2008 | 17:23
Sehr geehrter Fragesteller,
ob es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt um ein wettbewerbswidriges Verhalten handelt steht auf einem anderen Blatt und wäre gesondert nach den Vorschriften u.a. des UWG zu prüfen. Hierauf kommt es für die Frage, ob Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Übereignung und Verschaffung eines Notebooks zusteht, nicht an.
Hierfür sind alleine die in der ersten Antwort bereits aufgezeigten Kriterien der hierfür geschaffenen Vorschrift ausschlaggebend.
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und welche anderen Ziele tatsächlich verfolgt werden. Ungeachtet etwaiger Sanktionsmöglichkeiten kann hieraus in Ihrem Fall jedenfalls keine einseitige schuldrechtliche Verpflichtung des Mitteilenden Ihnen gegenüber hergeleitet werden.
Die jeweiligen Ansprüche müssen hier streng auseinander gehalten werden.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
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