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Apple Gewinnbenachrichtigung


| 04.06.2008 12:06 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema


| in unter 2 Stunden

Betr. der neuen Gesetzgebung zu Gewinnversprechungen folgende Frage. Heute erhielt ich von Apple folgende E-Mail mit der Betr.-Zeile: Sie haben ein MAC-Book Air von Apple gewonnen
In der E-mail dann natürlich:
"Sehr geehrte/r Benutzer,
Großes MacBook Air Gewinnspiel.
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir Sie
auf Grund Ihrer E-Mail Adresse xxxxx@web.de
als möglichen Gewinner für eines von 10 brandneuen
MacBook Air von Apple ausgewählt haben.
Das MacBook Air ist das neuste Technikwunder von Apple
und das dünnste Notebook der Welt!
Schauen Sie sich auch unbedingt die Videos an, jetzt online unter:
> MacBook Air Gewinnspiel
Mit freundlichen Grüßen
MacBook Air Support"""
Geht es bei der neuen Gesetzgebung nicht genau darum, diese Volksverdummung zu unterbinden, die meines Erachtens auch unlauterer Wettbewerb ist !??
FRAGE: Habe ich ein Anrecht auf das Notebook, können Sie mich vertreten ?
Gruß, der glückliche Gewinner !
04.06.2008 | 12:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Grema
63 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Tatsächlich verfolgt die Vorschrift über Gewinnzusagen (§661a BGB) den von Ihnen genannten Zweck der Eindämmung unerwünschter Geschäftspraktiken. Allerdings dürften die Voraussetzungen für das Bejahen eines einklagbaren Anspruches Ihrerseits hier nicht vorliegen.

Scheitern würde dies vor allem daran, dass aus dem Inhalt sowie aus der Gestaltung der E-Mail beim Empfänger der Eindruck entstehen müsste, er werde einen ihm bereits zugesprochenen Preis erhalten. Spätestens bei der Formulierung „…als möglichen Gewinner…“ kann dies vorliegend jedoch nicht mehr angenommen werden.

Spätere Einschränkungen der zunächst geäußerten Zusage sind zwar nicht ohne weiteres zu beachten. Allerdings wäre es hierfür erforderlich, dass diese Einschränkungen versteckt, d.h. durch flüchtiges Lesen zunächst nicht zu erblicken wären (Etwa durch „Kleingedrucktes“ oder durch Verweise auf AGB). Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein. Alleine die Verwendung einer irreführenden Betreffzeile rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Obschon diese Aufmachung selbstverständlich geeignet ist, zunächst falsche Vorstellungen zu erregen, kann die E-Mail, wie Sie von Ihnen hier eingefügt wurde, nach ihrer Gesamtgestaltung von einem objektiven Erklärungsempfänger ausschließlich als Zusage gewertet werden, ein „möglicher Gewinner
„ zu sein. Ein darüber hinaus gehender Erklärungsgehalt ist kaum begründbar.


Trotz der negativen Auskunft hoffe ich, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de


Nachfrage vom Fragesteller 04.06.2008 | 17:01

Heißt nach Ihrer Aussage also klipp und klar: Firmen dürfen a) vorsätzlich lügen und b) dann in der Meinung die vorher getätigte Aussage: "Sie sind Gewinner eines Apple Notebook" komplett revidieren und zum eigentlich Punkt, nämlich der Adressen- und Datensammlung, kommen !??? Das darf Ihrer Meinung nach Apple und es ist auch kein unlauterer Wettbewerb o.ä. ???

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.06.2008 | 17:23

Sehr geehrter Fragesteller,

ob es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt um ein wettbewerbswidriges Verhalten handelt steht auf einem anderen Blatt und wäre gesondert nach den Vorschriften u.a. des UWG zu prüfen. Hierauf kommt es für die Frage, ob Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Übereignung und Verschaffung eines Notebooks zusteht, nicht an.

Hierfür sind alleine die in der ersten Antwort bereits aufgezeigten Kriterien der hierfür geschaffenen Vorschrift ausschlaggebend.

Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und welche anderen Ziele tatsächlich verfolgt werden. Ungeachtet etwaiger Sanktionsmöglichkeiten kann hieraus in Ihrem Fall jedenfalls keine einseitige schuldrechtliche Verpflichtung des Mitteilenden Ihnen gegenüber hergeleitet werden.

Die jeweiligen Ansprüche müssen hier streng auseinander gehalten werden.

Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

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