364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
171 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Apple Fanboy Ausdruck strafbar ?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Apple Fanboy Ausdruck strafbar ?

Apple Fanboy Ausdruck strafbar ?


| 04.08.2010 17:53 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

ist der o.g Ausdruck im Bereich der üblen Nachrede oder ähnliches anzusiedeln ?

Ist es theoretisch eine Herabwürdigung, wenn man jemanden, der Apple Produkte hat, als Apple Fanboy oder Apple Jünger bezeichnet ?

Gibt es zudem dazu oder zu ähnlichen Fällen Urteile, die das bestätigen ?

Wenn nicht, wie würden sie als Anwalt diese Sache bewerten ?

Nehmen wir an, es wird die Meinung eines anderen über Elekronikprukte mit der Aussage Apple Jünger herabgewürdigt, nur weil dieser Apple Produkte hat und der andere annimmt, dass dieser deshalb keine klare Meinung habe zu anderen nicht apple Produkten und dieser den anderen dann als Apple Fanboy herabwürdigt, der ja eh nur von Apple begeister sei (sinngemäß)

Wäre dies im Sinne der StGB eine Straftat, weil derjenige das nicht belegen kann und diese öffentliche Aussage eine üble Nachrede sein kann ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
strafbar
04.08.2010 | 19:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrem Vorbringen sind die Äußerungen strafrechtlich irrelevant.

Es handelt sich um bloße Meinungsäußerungen. Ehrverletzende Zusätze sind nicht erkennbar.

Ich als Rechtsänwältin würde es also als reine Meinungskundgabe ansehen.

Und diese ist durch das Grundgesetz gedeckt.

Hierzu führt Artikel 5 Grundgesetz aus:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Und genau dieses trifft hier zu.

Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom BVerfG konkretisiert und ausdrücklich unterstrichen.

So heißt es:

„Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend" (BVerfGE 7, 198 (208).

Auch hat sich anlässlich der erste internationale Tagung für freie Meinungsäußerung im Internet (Die Idee kommt von der Organisation "Reporter ohne Grenzen (ROG)" unter der Schirmherrschaft der UNESCO) genau diese Meinung durchgesetzt.

Darauf könnte sich also der "Straftäter" , der keiner ist, berufen.


Urteile, die sich mit diesem Zusatz Fanboy oder Jünger befasst haben, sind nach meinen Datenbanken nicht veröffentlicht worden.

Das mag aber auch daran liegen, dass Gerichte sich überwiegend mit anderen Taten befassen.


Mit freundlichen zGrüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 2010-08-06 | 00:40


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt: "Die Ausführlichkeit richtet sich auch immer nach dem Einsatz. Und wenn dann keine Nachfrage gestellt wird, verwundert so eine Bewertung doch schon. Es zeugt dann schon von einer gewissen Eingeschränktheit, wenn man die Bewertung vom Ergebnis (das übrigens in einer Zweitfrage bestätigt worden ist) abhängig macht.
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-08-06
3,6/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1116 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht