Erste Ehe: 1982 – 1988 in Magadan (Sowjetunion)
Der erste Ehemann verstarb im Jahre 2003.
Zweite Ehe: 1990 - 1998 in Magadan (Russische Föderation)
Beide Ehen wurden gerichtlich ordnungsgemäß geschieden.
Alle Dokumente wurden apostilliert. Versehentlich wurde auf dem ersten Scheidungsurteil die ISO Übersetzung apostilliert, nicht das Urteil selbst. Wie gesagt, der erste Ehemann ist in der Zwischenzeit verstorben, der Totenschein wurde ordnungsgemäß apostilliert.
Das zuständige OLG besteht trotzdem auf der Apostille auf dem ersten Scheidungsurteil. Was mit einem gigantischen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden wäre:
Der Ort der ersten Ehe, Magadan, liegt von Kaliningrad ca. 6.000 km und 8 Zeitzonen entfernt. Das Urteil stammt aus der sowjetischen Ära, zahlreiche Ämter müssten in Magadan eingeschaltet werden, das Urteil neu auszustellen und neu zu apostillieren. Wie lange das alles dauern würde, wenn es überhaupt gemacht werden würde, ist leicht vorstellbar.
Ist tatsächlich die Apostille auf dem ersten Scheidungsurteil notwendig, zumal meine zukünftige Ehefrau sie ja in Russland 1990 wieder geheiratet hat, also muss die erste Scheidung ja rechtens sein und zumal der erste Ehemann nunmehr ja schon längere Jahre nicht mehr lebt.
23.01.2011 18:59:34
Antwort geschrieben am 23.01.2011 20:11:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in einem entsprechenden Anerkennungsverfahren erforderlich. Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass das Scheidungsurteil im Original mit einer sog. Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde versehen wird. Erst dann kann eine deutsche Behörde bzw. ein deutsches Gericht von der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausgehen. Nach Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
In einer begrenzten Zahl von Länder ist keine Apostille/ Legalisierung der Urkunde erforderlich. Russland gehört nicht dazu. Allerdings mag es für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation bzw. die Erlangung einer Apostille nicht mehr zu vertreten ist, besondere Richtlinien geben. Diese Urkunden können grundsätzlich im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung in dem jeweiligen Land auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit über- prüft werden. Ob Russland zu diesen Ländern mit einem derart schwerwiegend mangelhaften Urkunds- bzw. Personenstandswesen gerechnet wird, vermag hier nicht geklärt werden zu können. Jedoch wird das Auswärtige Amt eine entsprechende Auskunft an den üblichen Werktagen erteilen können. Um die Mühen und Kosten der Erlangung einer Apostille durch ausländische Behörde letztlich vielleicht umgehen zu können, mag dies ein gehbarer Weg. Jedoch würden Sie die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls zu tragen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich Sie darauf das dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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