Antwort geschrieben am 25.10.2010 16:42:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Anzeigepflicht besteht nur für die Errichtung von Zweigniederlassungen in dem Europäischen Wirtschaftsraum. Die Anmeldung erfolgt in dem jeweiligen Land in dem die Zweigniederlassung eröffnet wird. Die Anzeige an die Bundesbank erfolgt dann gem. § 24a KWG. Das Betreiben einer Webseite führt noch nicht zur einer Anzeigepflicht nach § 24a KWG.
Vielmehr erfolgt die Abgrenzung in § 24a KWG zu einer Repräsentanz einer Bank, die keine Bankgeschäfte betreibt und damit keine Anzeige vornehmen muss.
Für Filialen in Drittstatten oder die Vornahme von geschäftlichen Handlungen ist zwar keine Anzeige nach § 24a KWG erforderlich, jedoch ergeben sich aus § 25a und § 26 KWG entsprechende Pflichten hier Angaben über Zweitniederlassungen im außereuropäischen Ausland vorzunehmen.
Weiterhin ist eine Anzeige nach § 24 Abs. 1, Nr. 6 KWG über die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat erforderlich, wie auch das Anbieten grenzüberschreitender Dienstleistungen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.10.2010 16:51:24
Vielen Dank für die Auskunft. Mir geht es vor allem um die Frage, was ist, wenn (ohne Filiale im Ausland!) von Deutschland aus Kunden im Ausland beraten werden und diese z.B. Anlagen tätigen. Greift dann der Absatz 3? Vielen Dank für die Beantwortung!
Vielen Dank für die Auskunft. Mir geht es vor allem um die Frage, was ist, wenn (ohne Filiale im Ausland!) von Deutschland aus Kunden im Ausland beraten werden und diese z.B. Anlagen tätigen. Greift dann der Absatz 3? Vielen Dank für die Beantwortung!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.10.2010 23:01:02
Maßgebend wird der Vertrag mit der Bank sein. In diesem wird die Bank die Beratung dem Recht Ihres Sitzes unterwerfen. Insoweit kommt es nicht darauf an, von wo aus der Kunde seine Geschäfte tätigt, sondern von wo aus die Bank Ihre Dienstleistung erbringt.
Liegt dem Vertrag Deutsches Recht zugrunde und ist als Vertragsort der Sitz der Bank maßgebend, besteht keine Anzeigeverpflichtung nach § 24a KWG.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Maßgebend wird der Vertrag mit der Bank sein. In diesem wird die Bank die Beratung dem Recht Ihres Sitzes unterwerfen. Insoweit kommt es nicht darauf an, von wo aus der Kunde seine Geschäfte tätigt, sondern von wo aus die Bank Ihre Dienstleistung erbringt.
Liegt dem Vertrag Deutsches Recht zugrunde und ist als Vertragsort der Sitz der Bank maßgebend, besteht keine Anzeigeverpflichtung nach § 24a KWG.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
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