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Guten Tag,
Ich habe eine Anzeige wegen Beleidigung - Zeigen des Mittelfingers erhalten. Jetzt bin ich unsicher, wie ich vorgehen soll und welche Konsequenzen diese Anzeige haben kann.
Ein Fahrer hat mich am Einfädeln bewusst gehindert, die linke Spur war frei und er hat extra beschleunigt, damit ich nicht vor ihm einfahren kann. Ich habe mich aufgeregt, dem Fahrer aber NICHT den Mittelfinger gezeigt. Dennoch habe ich jetzt eine Anzeige. Ich war alleine im Auto, er auch, allerdings gebraucht er in der Anzeige die Form 'wir'. Er hat mich beschrieben, dabei eine völlig falsche Haarfarbe angegeben, meint aber mich identifizieren zu können. Meine Fragen:
1. Was passiert wenn ich mich nicht äußere?
2. Wird das Verfahren eingestellt, wenn ich mich äußere und darauf hinweise, dass der Anzeigensteller mich offensichtlich falsch beschrieben hat (ich das im Auto also gar nicht gewesen sein kann)?
3. Kann es dann zu einer Gegenüberstellung kommen und was passiert ,wenn er mich zu erkennen meint?
4. Was passiert, wenn ich sage, dass ich zu diesem Zeitpunkt woanders war und Zeugen benenne? Werden die Zeugen dann verhört oder lässt man das ganze dann auf sich beruhen?
5. Welche Konsequenzen hat es wenn der Anzeige statt gegeben wird?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 04.09.2010 22:53:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dirk Dreger
Jordanstrasse 31, 40477 Düsseldorf, Tel: 0211-98397654, Fax: 0211-98397629
Strafrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 17
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Zunächst etwas zu den Konsequenzen der Anzeige wegen Beleidigung:
Das Gesetz sieht für den Straftatbestand der Beleidigung in Form einer solchen Tatbegehung gemäß § 185 StGB einen Strafrahmen von 1 Jahr Freiheitsstrafe oder die Verhängung einer Geldstrafe vor.
Im jetzigen Stadium des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft nachdem sie einen Anfangsverdacht bejaht hat- wovon hier wohl auszugehen ist- jedoch zunächst prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss über 50 Prozent liegen.
Laut Ihren Angaben, wird der Anzeigenerstatter keinen Zeugen benennen können, der Das Zeigen des Mittelfingers durch Ihre Person bestätigen können wird. Insofern bestehen hier bereits erhebliche Beweisschwierigkeiten. Diese können die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommen lassen, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Das Ergebnis dieser Überlegung wäre eine Einstellung der Ermittlungen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Anzeigenerstatter, dennoch einen Zeugen benennt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden Sie in kürze eine polizeiliche Vorladung erhalten, sofern Sie diese nicht bereits in den Händen halten. Eine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei nach Erhalt einer Vorladung besteht im Gegensatz zur landläufigen Meinung in der Bevölkerung nicht. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 163 a III StPO, der nur die Verpflichtung zum Erscheinen bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder eines Richters vorsieht. Ich kann Ihnen hierzu grundsätzlich nur raten, einer Vorladung der Polizei – zumindest ohne vorherige Beratung durch einen Strafverteidiger – nicht nachzukommen bzw. keine Aussage zu tätigen und damit von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Gleiches gilt für eine Gegenüberstellung. Der Grund hierfür liegt darin begründet, dass Sie als unerfahrener Beschuldigter sich einem erfahrenen Beamten gegenüber sehen. Dies birgt die Gefahr einer ungewollten und für das weitere Verfahren nachteilhaften Verstrickung.
Für den Fall, dass Sie einen Zeugen benennen können, der Ihre Sachverhaltsschilderung bestätigen kann, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft.
Ich rate Ihnen jedoch in jedem Fall sich hinsichtlich der Vernehmung und des weiteren Verfahrens eines Strafverteidigers anzuvertrauen. Dieser kann sodann einschätzen, ob eine Einlassung im Ermittlungsverfahren Sinn macht oder nicht. Diese Frage ist einzelfallabhängig und kann pauschal nicht beantwortet werden
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
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