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Auf der Online-Plattform eBay habe ich einen Artikel verkauft. Es handelt sich dabei um eine Vase aus Metall, die in Marmoroptik lackiert ist. Der Artikel wurde für knapp über 20 Euro verkauft und ich habe ihn verschickt. In der Artikelbezeichnung bei ebay stand "Antike" Vase / Metall. In der Beschreibung habe ich aus Spaß einen mehr als DIN A4-seitenlangen Text verfasst, der die Vase als ein antikes Stück darstellt, das u.a. Julius Cesar als Aschenbecher gedient hat, oder aber dem maurischen Herrschern in der Alhambra als Bierkrug, gefolgt von zahllosen weiteren Absurditäten. Darin fiel auch der Ausdruck "Marmor".
Nun hat mich die Käuferin bei ebay negativ bewertet mit den Worten: "Leider nicht aus Marmor. Lustige Beschreibung, aber total blöd." Ungehaltenerweise habe ich sie daraufhin in einer Mail als "dumm" bezeichnet und gefragt ob sie evtl. "schlecht geschissen habe". Kurz darauf tat mir dies sehr leid und ich habe mich per Mail bei ihr entschuldigt. Darauf erhielt ich die Antwort, dass sie meine Entschuldigung nicht annehme und ich ihr 250 Euro überweisen soll, oder aber andernfalls angezeigt werde.
Daraufhin habe ich mich nochmals bei ihr entschuldigt und sie auch darauf hingewiesen, dass auch sie mich in der Bewertung beleidigt hat und als einen Betrüger darstellt, der ich nunmal nicht bin. Außerdem empfinde ich ihre Aufforderung, ihr Geld zu überweisen in gewisser Weise als Erpressung. Ich teilte ihr mit, dass ich auf keinen Fall die geforderten 250 Euro überweisen werde.
Heute erhielt ich eine weitere Mail, in der sie mir mitteilt, dass sie nun Anzeige erstatten wird.
Womit habe ich nun zu rechnen und wie soll ich mich verhalten (abwarten / antworten / Gegenanzeige etc.)?
Vielen Dank für eine Antwort!
Antwort geschrieben am 07.03.2011 22:18:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Wenn die Käuferin Anzeige erstattet, müssten Sie damit rechnen, dass zumindest ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Möglich ist dann, dass Sie von der Polizei eine Vorladung bekommen. Darauf antworten Sie dann telefonisch, dass Sie nicht aussagen werden und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft, was aus dem Verfahren wird. In diesem Fall würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hinauslaufen, dass das Verfahren eingestellt wird und die Käuferin auf den Privatklageweg verwiesen wird, da es kein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer solchen Lappalie gibt (§§ 376, 374 StPO).
Die Käuferin dürfte Sie dann in Ruhe lassen, da der Privatklageweg für sie mit einem Kostenrisiko verbunden wäre.
Warten Sie also einfach entspannt ab. Zahlen sollten Sie auch keinen Cent. Für Beleidigungen gibt es nur in Ausnahmefällen ein Schmerzensgeld. Die Beleidigung müsste schon schwerwiegend sein, wobei diese Einstufung immer unter Abwägung der Gesamtumstände zu erfolgen hat. Hier wäre sicherlich auch das Vorverhalten der Käuferin zu berücksichtigen. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich allerdings keine Grundlage für ein Schmerzensgeld.
Eine Anmerkung noch zum Verhalten der Käuferin: Das ist schon nicht mehr ganz als Lappalie zu bezeichnen, sondern unter Umständen als versuchte Nötigung (§§ 240 Abs. 3, 22 StGB). Eine Strafanzeige anzukündigen, ist zwar ihr gutes Recht. In der Weise, wie sie es getan hat, könnte sie sich jedoch ein Eigentor geschossen haben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2011 22:52:19
Sehr geehrter Herr Safadi,
vielen Dank für Ihre sehr informative Antwort.
Würde es in dem Fall denn nicht sinn machen, bei der Polizei dazu Stellung zu nehmen? Oder gar eine Gegenanzeige zu erstatten? Wobei ich daran ehrlich gesagt kein Interesse habe, weil ich die ganze Sache ziemlich lächerlich finde.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Safadi,
vielen Dank für Ihre sehr informative Antwort.
Würde es in dem Fall denn nicht sinn machen, bei der Polizei dazu Stellung zu nehmen? Oder gar eine Gegenanzeige zu erstatten? Wobei ich daran ehrlich gesagt kein Interesse habe, weil ich die ganze Sache ziemlich lächerlich finde.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2011 23:07:44
Guten Abend,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sie müssten von Ihrem Schweigerecht natürlich nicht Gebrauch machen. In diesem Fall könnte es sogar sinnvoll sein, Angaben zu machen und zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Das könnte dann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, beschleunigen.
Die "Gegenanzeige" (wegen versuchter Nötigung) könnten Sie z. B. vom Verhalten der Käuferin abhängig machen. Aber es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, dies unabhängig davon zu tun. Ich persönlich würde eine solche Sache nicht weiter aufbauschen, sondern im Sande verlaufen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
Guten Abend,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sie müssten von Ihrem Schweigerecht natürlich nicht Gebrauch machen. In diesem Fall könnte es sogar sinnvoll sein, Angaben zu machen und zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Das könnte dann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, beschleunigen.
Die "Gegenanzeige" (wegen versuchter Nötigung) könnten Sie z. B. vom Verhalten der Käuferin abhängig machen. Aber es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, dies unabhängig davon zu tun. Ich persönlich würde eine solche Sache nicht weiter aufbauschen, sondern im Sande verlaufen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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