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Frage geschrieben am 16.03.2010 12:10:52

Anzeige wegen Beleidigung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Vorladung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3219
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Sehr geehrte Damen und Herren,

heute erhielt ich eine Vorladung der örtlichen Polizeiinstepktion, da eine Anzeige wegen Beleidigung gegen mich vorliegt.
Wer mich angezeigt hat geht aus diesem Schreiben allerdings nicht hervor. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Anzeige von einem Polizsten oder aber von einem der beteiligten Rettungsassistenten erfolgt ist.

An dem Tag, an dem die Tat "angeblich" begangen worden ist rief ich nach einem heftigen Streit mit meiner Freundin einen Krankenwagen (sie fuhr weg und lies mich alleine da stehen), da ich das Gefühl hatte die Kontrolle über mich zu verlieren und ich unter Suizidgedanken litt (ich leide an einer emtional instabilen Persönlichkeitsstörung und sozialkritische bzw. Konfliktsittuationen sind für mich oftmals nicht zu bewältigen. Hierbei neige ich dazu mich selbst zu schädigen, Fremdgefärdung lag noch nie vor).
Weiter litt ich unter Panikattacken diese münden regelmäßig in der Angst an Ort und stelle tot umzufallen.
Weiter war ich an diesem Abend alkoholisiert. Eigentlich sollte ich die mir verordneten Medikamente (ein Neuroleptikum und ein Antidepressivum) nicht zusammen mit Alkohol kombinieren, was mir an diesem Abend allerdins egal war.

Wärend ich auf den Krankenwage gewartet habe wurde meine emotionale Krise immer schlimmer (ich kann nicht alleine ohne Bezugspersonen sein) und ich verlor Phasenweise den Sinn für die Realität (Unwirklichkeitsgefühle/dissoziative Zustände).
Danach kann ich mich nur noch Bruchstückhaft an die weiteren Geschehnisse erinnern. Ich bin auch der Meinung, dass ich zum angegebenen Tatzeitpunkt (4 Uhr morgens) schon längst in der Psychiatrie saß.
Aber genau kann ich das nicht mehr sagen. Ich weiss auch nicht, was ich wem an den Kopf geworfen habe, aber ich gehe davon aus, dass mich in keinem Fall das Pflegepersonal oder der aufnehmende Arzt wegen Beleidigung angezeigt hat.


Meine Fragen:

Wie soll ich mich nun weiter verhalten?

Muss ich zu diesem Vorladungstermin erscheinen und ist es nicht besser einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Rechte zu betrauen?

Habe ich Anspruch auf Rechtsberatung (ich beziehe krankheitsbedingt ALG II)?







Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.03.2010 12:34:27
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
An der Steige 9, 91233 Neunkirchen am Sand, Tel: 09153 / 9229590, Fax: 09153 / 9229591
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 42
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wie folgt:

>>Wie soll ich mich nun weiter verhalten?<<

>>Muss ich zu diesem Vorladungstermin erscheinen und ist es nicht besser einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Rechte zu betrauen?<<

Als Beschuldigter müssen Sie nicht zu diesem Vorladungstermin erscheinen und auch keine Aussage machen.
Sie sollten einen Strafverteidiger beauftragen, damit dieser Akteneinsicht nimmt. Einsicht in die Ermittlungsakte kann nur ein zugelassener Rechtsanwalt nehmen. Sofern dieser nicht mit der Verteidigung beauftragt ist, fallen dann üblicherweise Kosten für die Einholung der Akteneinsicht von ca. 50 EUR zuzüglich der Kopierkosten, der Aktenversendungspauschale von 12 EUR und der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.
Erst nach Einsicht in die Akte kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Sie müssen ja schließlich genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird.
Einsicht in die Ermittlungsakte wird erst nach Abschluss der Ermittlungen gewährt. Bis dahin sollten Sie eine Art Gedächtnisprotokoll fertigen über alles, was Ihnen von diesem Tag noch in Erinnerung ist. Weiter sollten Sie eine Bestätigung der Psychiatrie einholen, wann genau Sie dort eingetroffen sind und welche Diagnose an diesem Tag gestellt wurde.
Sollte die Beleidigung auf Ihre Krankheit zurückzuführen sein und sich dies nachweisen lassen, dann wird aller Wahrscheinlichkeit nach das Verfahren gegen Sie eingestellt werden.

>>Habe ich Anspruch auf Rechtsberatung (ich beziehe krankheitsbedingt ALG II)?<<

Sie können bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein beantragen. Den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie zum Beispiel hier

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/AG_I_1.pdf

Durch die Staatskasse würden dann die Kosten für eine Beratung übernommen werden. Sie selbst müssten 10 EUR an den Rechtsanwalt bezahlen. Die Kosten für eine Verteidigung würden nicht übernommen. Sollten Sie sich aufgrund Ihrer Krankheit nicht selbst verteidigen können, dann könnte ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Hierzu wären aber entsprechende ärztliche Atteste erforderlich. Sollte eine Pflichtverteidigung ausscheiden, dann müssten Sie mit Anwaltskosten in Höhe von ca. 700 – 1000 EUR rechnen. Der genaue Betrag ist abhängig vom Umfang der Tätigkeit und von der Anzahl der Verhandlungstage bei Gericht.

-----

Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Die räumliche Entfernung stellt hier aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung von E-Mail und Fax kein Problem dar. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 14:23:47

Werden die Kosten der Aktenseinsicht auch durch den Berechtigungsschein gedeckt oder müsste ich diese dennoch selbst tragen?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 17:28:33

Sehr geehrter Fragesteller,

ob die Kosten für die Akteneinsicht durch den Berechtigungsschein abgedeckt sind, wird unterschiedlich gehandhabt.
Es ist durchaus möglich, dass Sie diese selbst tragen müssen.

Ich stehe zwar auf dem Standpunkt, dass eine strefrechtliche Beratung ohne Akteneinsicht wenig Sinn macht - aber das sehen Kostenbeamte manchmal anders.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Zipperer
RAin/FAinStrafR/FainVerkehrsR

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anzeige wegen Beleidigung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Vorladung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-16
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