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Frage geschrieben am 19.12.2011 16:36:57

Anzeige wegen Beleidigung

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1196
Hallo,

ich betreibe ein Unternehmen, welches eine Menge an Kundenservice betreibt, so wird man aber auch hin und wieder beleidigt. Manchmal mehr, manchmal weniger. Dieses mal in Form von "das ich eine rechnung vom letzten monat bekomme sie idiot". Ich würde solche Leute ganz gerne ab sofort wegen "Beleidigung" verklagen, in erster Linie um denne einfach mal zu zeigen, dass sie immernoch mit einer realen Person schreiben und mal von ihrer Fantasie weg kommen, sich immer hinter ihrem Bildschirm verstecken zu können.

Macht sowas Sinn? Wie stehen die Chancen dabei den Prozess zu gewinnen? Wenn diese gut stehen, würde ich da ganz gerne eine längerfristige Partnerschaft mit einem Anwalt eingehen. Auch für andere rechtliche Fragen, sowie Anfragen von Anwälten unserer Kunden.


Antwort geschrieben am 19.12.2011 17:33:55
Rechtsanwalt Peter Trettin
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Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich können Sie gegen eine Beleidigung, wie Sie hier vorliegt, sowohl straf- als auch zivilrechtlich vorgehen.

Wenn Sie einen Strafantrag stellen, müssen Sie allerdings damit rechnen, daß die Staatsanwaltschaft Sie mangels öffentlichen Interesses auf die Möglichkeit einer - strafrechtlichen - Privatklage verweist (vgl. §§ 374, 376 StPO).

Am Ende eines solchen Privatklageverfahrens mag der Täter zwar verurteilt werden. Der mit dem Verfahren verbundene Aufwand dürfte dazu allerdings in keinem Verhältnis stehen, zumal Sie als Privatkläger die Gerichtskosten vorschießen müssen.

Hinzu kommt, daß die Zulässigkeit der Privatklage davon abhängen kann, daß ein Sühneversuch gescheitert ist (vgl. § 380 StPO). In diesem Fall müßten Sie zunächst eine Streitschlichtung vor einer Vergleichsstelle (Schiedsamt) versuchen, bevor Sie überhaupt mit der Aussicht auf Erfolg Privatklage erheben könnten.

Zivilrechtlich ist der Täter Ihnen zwar grundsätzlich zumn Schadensersatz verpflichtet (§ 823 BGB i. V. mit § 185 StGB). Ein materieller Schaden ist Ihnen indes nicht entstanden, und für ein Schmerzensgeld ist die Beleidigung m. E. nicht gravierend genug.

Zu erwägen ist aus meiner Sicht deshalb allenfalls, den Täter auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie könnten ihn außergerichtlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (lassen) und den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn der Gegner eine solche Erklärung nicht abgibt.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit diesem Überblick helfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Peter Trettin
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