Anzeige wegen Beihilfe zu Steuerverkürzung & Prozessbetrug
08.05.2012 21:37
| Preis:
***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung / Pflichtteilsanspruch möchte ich (unter Mithilfe eines Steuerrecht-Anwalts) Anzeige erstatten wegen "Beihilfe zu Steuerverkürzung" und "Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug".
Ein bei der IHK Berlin vereidigter Gutachter hat ein Gefälligkeitsgutachten erstellt mit flagranter Unterbewertung des Hausrates. Da der Gutachter von Seiten der
erben beauftragt war, stand es in deren Intresse, den Hausrat geringer als gebürig einzuschätzen.
Ich möchte gerne rechtlichen Rat für die beste Vorgehensweise, und anwaltliche Vertretung in BERLIN bekommen, um dann die entsprechenden Anzeigen zeitnah einzureichen.
Vielen Dank.
08.05.2012 | 21:55
Antwort
von
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Tatsächlich könnte in einer vorsätzlichen Falschbewertung eine Beihilfe zum Prozessbetrug und/oder zur Steuerverkürzung im Bereich der Erbschaftssteuer liegen. Allerdings ist zu fragen, warum im Pflichtteilsprozess nicht ein neutrales gerichtliches Gutachten beantragt wurde.
Grundsätzlich können Sie formfrei, sogar mündlich, bei jeder Polizeidienststelle wegen des Sachverhaltes Strafanzeige erstatten und sollten hierbei auf das Verfahren verweisen. Allerdings besteht stets die Gefahr einer sogenannten falschen Verdächtigung, sofern sich später rausstellt, bspw. durch einen weiteren Gutachter, dass der Wert zutreffen ermittelt war oder zumindest vertretbar, da es für eine Beihilfe eines Vorsatzes bedarf. Insofern ist fraglich ob ihr Vorgehen nicht zu risikoreich ist, insbesondere im Vergleich zu dem Nutzen den Ihnen ein solches Vorgehen bringt. Da selbst wenn die Strafanzeige erfolgreich sein sollte, was ich anhand des nur schwer zu beweisenden Vorsatzes bezweifle, Sie zivilrechtlich noch nicht weiter sind. Vielmehr meine ich vorliegend den Schwerpunkt auf die zivilrechtliche Geltendmachung zu legen.
Allerdings können Sie wie gesagt nur unter SChilderung des Sachverhaltes und der handelnden Personen Strafanzeige erstatten.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.