Frage geschrieben am 31.07.2008 23:07:00
Anzeige wegen Ausspähen von Daten, §§ 202 StGB.
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3364ich habe von meiner ehemaligen Firma, in der ich 14 Jahre beschäftigt war,
eine Anzeige wegen Ausspähen von Daten bekommen.
Dies hat mir ein guter Ex-Kollege/Freund, mit dem ich immernoch Kontakt pflege, erzählt.
Im März 2006 habe ich dort gekündigt und bin seitdem Selbstständig.
So und nun folgendes:
Mir hat seinerzeit mein Vogesetzter sein Passwort für seinen Innerfirmlichen E-Mail-Account gegeben.
Dieses ist mir vor geraumer Zeit eingefallen und ich habe mich daraufhin mit seinen Zugangsdaten versucht von ausserhalb
der Firma einzuloggen.
Da er immernoch das selbe Passwort wie früher benutzt war ich sofort "drin" und habe ein wenig gestöbert.
Dies wurde irgendwie zu einer "Sucht" und ich habe mich 1-3x in der Woche eingeloggt um zu sehen was es neues gibt.
Nun hat in der Firma jemand bemerkt das eine Mail gelesen wurde,
obwohl der Empfänger (mein ehemaliger Vorgesetzter) nichts davon wusste.
Daauf hin haben sie Nachforschungen angestellt und festgestellt das sich jemand von Ausserhalb
auf seinen Account eingeloggt hat.
Da die Telekom nicht so einfach Adressen herausgibt haben sie dann wohl Anzeige erstattet.
Als mir das mein Ex-Kollege(der Freund) erzählte ist mir erst einmal mein Herz in die Hosentasche gerutscht..
Ich habe mich mit ihm darüber Unterhalten und wir kamen zu dem Ergebnis, das ich eine E-Mail an die Firma schreibe,
in der ich es zugebe und um Entschuldigung und Rücknahme der Anzeige bitte.
Dieses wurde aber wohl leider nicht getan:-(
Nun meine Frage(n), was soll ich tun wenn mich die Polizei kontaktiert?(Ich wurde bereits angemailt das ich mich melden solle)
Welche Strafe kann ich eventuell Erwarten?(Bin nicht Vorbestraft)
Einen Anwalt kann ich mir im Moment nicht leisten.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Gruß
P.S. Hätte echt nicht gedacht das ich eine Strafbare Handlung begehe:-(
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.07.2008 23:25:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihre Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich empfehle Ihnen zunächst gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Weiterhin sollten Sie (trotz Ihrer momentanen finanziellen Probleme) einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung beauftragen und über diesen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Ggf. kann im Anschluss hieran schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.
Eine abschließende Einschätzung der von Ihnen zu erwartenden Strafe kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht abgegeben werden. Denn dahingehend spielen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle. Vorliegend wird es unter anderem darauf ankommen, über welchen Zeitraum Sie die E-Mails mitlasen und welchen Inhalts diese waren.
Das Ausspähen von Daten, strafbar gemäß § 202 StGB (Strafgesetzbuch) sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Da es sich bei Ihnen ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung um einen Erstttäter handelt gehe ich davon aus, dass Sie mit einer Geldstrafe, welche sich im unteren Bereich bewegt, zu rechnen haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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