Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.12.2009 22:53:20

Anzeige wegen Alkoholausschank an Jugendliche

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1799
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe seit Jahren einen Glühweinstand auf einen Christkindlmarkt. Nun war die Polizei bei mir am Stand mit dem Vorwurf ich hätte einem Mädchen an einem Samstag gegen 20.30 Uhr im Alter von 14 Jahren 2x eine Tasse Glühwein verkauft, die sie dann zusammen mit ihrer 15 jährigen Freundin getrunken hat. Als der Christkindlmarkt um 21 Uhr endete folgte an einem anderem Stand in einer Fußgängerzone dann folgendes: (Zeitungsbericht)

... Sie sind noch so jung und schon so hemmungslos: Zwei Mädchen im Alter von 14 und 15 Jahren betranken sich am Weihnachtsmarkt und in der FuZo bis zum Exzess. Eines der Mädchen musste danach in die eingeliefert werden. Diagnose: Vollrausch mit 1,15 Promille!
Der Vorfall vom Samstagabend letzte Woche wurde jetzt bekannt, weil die Eltern der beiden Mädchen bei den Behörden Alarm schlugen. Ihr berechtigter Vorwurf: Die Betreiber und Verkäufer der Glühwein-Stände hätten laut Jugendschutzgesetz an die minderjährigen Mädchen keinen Tropfen Alkohol ausschenken dürfen. Die Eltern erstatteten Anzeige bei der Polizei, die nun Ermittlungen aufnimmt. Ein Sprecher sagte: „Wir werden die Stand-Betreiber aufsuchen, um genau herauszufinden, was passiert ist."
Nach Informationen sollen sich die beiden Mädchen auf einer regelrechten Zechtour durch die Stadt befunden haben. Zuerst waren sie offenbar auf dem Weihnachtsmarkt. Auch dort sei Glühwein mit Alkohol an sie ausgeschenkt worden. Anschließend ging es an einen Stand in der alten Fußgängerzone, wo sich die 14- und 15-Jährigen weiter betranken. Ein Verkäufer dort soll den Mädchen sogar von sich aus zusätzlich Rum als „Schuss" in den Glühwein angeboten haben. In der Folge kam es offenbar zum puren Alkohol-Exzess. Die beiden betrunkenen Mädchen wurden später von ihren Eltern gesucht und völlig benommen aufgefunden. Es folgte die Einlieferung in die Kinderklinik, wo vor allem die 14-Jährige wegen ihres Zustands (1,15 Promille!) medizinisch versorgt werden musste.

Ich möchte mich gegen diesen Vorwurf wehren, da ich grundsätzlich keinen Alkohol an Kinder und Jugendliche ausgebe. Auch kann ich mir nicht vorstellen, daß sich die beiden Mädchen nach Ihrer Zechtour und Klinikaufenthalt noch so genau wie angegeben an mich erinnern könnten. Auf dem Weihnachstmarkt der Samstag Abend immer ziemlich voll ist gibts nämlich noch 17 weitere Glühweinstände. Da ich meinen Standplatz auf dem Markt nicht verlieren möchte, bitte ich um Rat. Vielen Dank.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.12.2009 00:11:29
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Polizei konkret Ihnen direkt vorgeworfen hat, den Jugendlichen Alkohol ausgeschenkt zu haben, sollten Sie sich einen örtlichen Anwalt nehmen, der Einsicht in die Akte halten und dann konkretere Handlungsempfehlungen geben kann.

Aus der Distanz rege ich an, gegenüber der Polizei bzw. von sich aus möglichst wenig bis gar nichts zu sagen, außer vielleicht, daß Sie an Minderjährige niemals Alkohol ausschenken.

Auch sollten Sie prüfen, ob die Polizei nur Ihnen den Vorwurf gemacht hat, oder ob sie alle Glühweinstandinhaber "besucht" hat.

Allerdings sollten Sie bedenken, daß der sogenannte Filmriß nur das Gedächtnis nach dem Alkoholkonsum ausschaltet, nicht jedoch das Gedächtnis vor dem Alkoholkonsum. Das bedeutet, daß es durchaus möglich ist, daß sich die Minderjährigen doch noch daran erinnern können, wer ihnen die ersten paar Glühweine verkauft hat.

Nach Akteneinsicht durch einen örtlichen Anwalt sollten Sie vielleicht überlegen, mit der Marktleitung über das Vorkommnis - gemeint ist der Polizeibesuch - zu reden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.12.2009 00:30:08

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Antwort. Die Polizei hat nur mir den Vorwurf gemacht. Da die Mädchen bei einem Rundgang mit der Polizei über den Christkindlmarkt angegeben haben, den Glühwein bei mir gekauft zu haben. Ich habe aber die Mädchen nicht gesehen. Die Polizisten kamen danach ohne die Mädchen zu mir und nahmen meine Personalien auf. Sie waren sehr freundlich und sagten, sie müssten die Sachlage erst mit ihrem Chef besprechen und werden sich dann bei mir melden. Sollte ich jetzt erst auf deren Anruf warten oder gleich einen Anwalt konsultieren.?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.12.2009 00:35:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

in einem derart frühen Stadium kann ein Anwalt höchstens vorsorglich tätig werden. Grundsätzlich sollten Sie erst dann einen Anwalt einschalten, wenn sich die Polizei wieder bei Ihnen gemeldet hat.

Wenn Sie einen örtlichen Anwalt mit guten Kontakten zu der Polizei kennen, kann es jedoch nicht schaden, ihn jetzt bereits zu konsultieren, damit er vorab tätig werden kann und dann gegebenenfalls gleich auf die polizeilichen Ermittlungen reagieren kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Weber direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Anzeige   Alkoholausschank   Jugendliche