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Frage geschrieben am 20.09.2010 07:39:56

Anzeige vom Käufer wegen nicht gelieferter Ware (Betrug)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1816
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema Anzeige.
Ich wurde von einem Käufer (Ebay) beschuldigt Geld für einen Artikel genommen zu haben, diesen aber nicht verschickt zu haben.
Der Artikel wurde verschickt, kam aber zurück, habe dies dem Käufer via E-Mail mitgeteilt, mit meiner Telefonnummer. Es hat sich niemend gemeldet und ich habe es dann vergessen jetzt kam die Anzeige wegen Betrugs. Leider kann ich nicht nachweisen das ich den Artikel verschickt hatte und meine E-Mail ist auch nicht mehr vorhanden.

Leider habe ich auch keine Daten mehr vom Käufer, um zu versuchen mich mit ihm zu einigen. Den Artikel zu liefern bzw. den gezahlten Betrag ( zzgl. entandenen Unkosten) zu zahlen. Wäre es ratsam den einigungsversuch selbst zu schreiben oder lieber einen Anwalt?

Zu Mir. Männlich, 32 Jahre, nicht vorbestraft in irgendeiner Weise

Zum Artikel: Autoersatzteil, Verkaufspreis (inkl Versand) 23.88 Euro

Wozu würden sie mir raten?


Antwort geschrieben am 20.09.2010 07:53:51
Rechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10, 12437 Berlin, Tel: 030 26 03 97 63, Fax: 030 53 00 00 61
Strafrecht, Sozialhilferecht, Jugendstrafrecht, Mietrecht, Ordnungswidrigkeiten
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Sehr geehrter Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Frage, ob Sie sich einigen oder mit Hilfe eines Anwalts dürfte so gar nicht zu beantworten sein, wenn keine Daten vom Käufer mehr haben.

Allerdings können diese möglicherweise durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewonnen werden. Dazu würde ich in einer Strafsache ohnehin raten.

Insofern sollten Sie einen Anwalt für die Akteneinsicht beauftragen und wenn die Akte vorliegt, kann dieser einen Schriftsatz an den "Geschädigten" schicken und einen Ausgleich anbieten. Wenn dies ein Anwalt tut, erhält dies auch vielleicht eine etwas sachlichere Note. Die Akteneinsicht selbst kann ohnehin nur ein Rechtsanwalt erledigen.

Das würde strafmildernd berücksichtigt. Ohnehin sind Sie nach Ihren Angaben straflos, da Sie nach Ihren Angaben keinen Betrugsvorsatz hatten. Allerdings ist dies auch derzeit nicht nachweisbar.

Wenn der Ausgleich mit dem Geschädigten gelingt, dürfte wohl bei Ihrem nicht vorhandenen Strafregister und der Tatsache, dass der Schaden geringfügig war, wohl keine Geldstrafe, sondern eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht kommen.
Aber eine genaue Prognose kann freilich nie abgegeben werden und ich empfehle ohnehin eine weitere Beratung mit einem Anwalt.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung. Gerne kann ich auch die Vertretung übernehmen, so Sie es wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

Marek Schauer
Rechtsanwalt


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