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Frage geschrieben am 04.01.2011 13:06:13

Anzeige gegen Polizeigattin / weitere Beschwerdemöglichkeit?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1517
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag, ich habe folgende Frage.

Sachverhalt: Auf einer Autobahn wurde ich von einer Frau in einem Zivilen Fahrzeug per Polizeikelle in einer Baustelle genötigt. Die Frau wurde an einer Ausfahrt von der Polizei gestellt. Es handelt sich um eine Frau eine Polizeibeamten die sich per Kelle eine Amtsanmassung verschaffte. Ich erstattete Anzeige wegen Nötigung, da Sie sich innerhalb der Baustelle mit der Polizeikelle Vorfahrt verschaffen wollte. Die Frau ist keine Beamte.

Es kam zu einer Anhörung, ich hatte auch meine Frau als Zeugin dabei.

Von der Örtlichen Staatsanwaltschaft erhielt ich heute folgende Nachricht:

Zitat: "Die beschuldigte kann eine Allergie gegen Wespen nachweisen. In Ihrem Auto befand sich zur Tatzeit eine Wespe diese versuchte sie mit Kinderspielzeug ähnlich einer Polizeikelle zu verjagen." (Text sinngemäß gekürzt)

Was kann ich als normaler Bürgen dagegen unternehmen, ohne von der Beklagten oder Staatsanwaltschaft wegen Rufmords verklagt zu werden?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 04.01.2011 13:36:28
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das durch Ihre Anzeige begonnene Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Sie haben nun die Möglichkeit, diese Entscheidung über das sog. Klageerzwingungsverfahren, geregelt in § 172 StPO gerichtlich überprüfen zu lassen. Zunächst wird gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegt, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet. Sofern diese Beschwerde keinen Erfolg hat, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dieser an das zuständige Oberlandesgericht zu stellende Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, weshalb Sie einen Anwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen sollten.

Erfolgreiche Klageerzwingungsverfahren sind sehr selten, da die Rechtsprechung fordert, dass schon im Antrag sämtliche wichtigen Tatsachen zur Tat und zum bisherigen Verfahren selbst enthalten sein müssen, wobei auf den Akteninhalt nicht Bezug genommen werden darf. Meist ist daher zu raten, die Sache auf sich beruhen zu lassen und sich Erfreulicherem zuzuwenden. Eine abschließende Beurteilung Ihres Falles wird nach Akteneinsicht aber erst dem von Ihnen zu beauftragenden Rechtsanwalt möglich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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Anzeige gegen Polizeigattin / weitere Beschwerdemöglichkeit? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-04
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Gut formuliert, dennoch ist die Rechtsprechung der Staatsanwaltschft eine Ohrfeige für jeden "nichtbeamten" Bürgen.



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