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Anzeige durch Beratungsstelle


25.05.2012 13:53 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anke Thiede


| in unter 2 Stunden

Darf eine Beratungsstelle im Rahmen einer anonymen Beratung eine minderjährige Person anzeigen?
In unserem Fall geht es um unseren 15-jährigen Sohn. Dieser hat innerhalb der Familie etwas getan, was man zur Anzeige bringen könnte. Wir als Eltern haben uns entschieden, dies nicht zu tun, sondern psychologische Hilfe zu suchen.
Die Beratungsstelle empfahl einen stationären Aufenthalt, welcher von der Klinik aber als nicht dringend notwendig eingestuft wurde. Jetzt möchten wir eine ambulante Therapie anfangen. Allerdings ohne die Beratungsstelle. Von deren Seite bekomme ich aber immer zu hören,:"Sie wissen, dass dies eine Starftat ist. Und wir sind verpflichtet zu handeln." Heisst, wenn wir nicht mit denen zusammen arbeiten, zeigen sie meinen Sohn an. Dürfen sie das ???
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
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25.05.2012 | 14:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Anke Thiede
33 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

danke für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihres geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Einsatzwertes gern wie folgt beantworten möchte:

Vorab ist zu sagen, dass ich Ihr Anliegen nur allgemein beantworten kann, da Sie nur sehr wenig Sachverhalt Preis geben.

Eine Beratungsstelle hat grundsätzlich die Aufgabe beratend tätig zu sein und im Falle eines Bedarf entsprechend Hilfe zu leisten.

Wenn es sich tatsächlich um eine Straftat handelt bei Ihrem Sohn handelt, hat die Beratungsstelle das Recht wenn nicht sogar die Pflicht diese Straftat entsprechend anzuzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen das Verhalten Ihres Sohnes anderweitig nichts geeignetes unternommen wird.

Die Beratungsstelle sah im Falle Ihres Sohnes psychologische Hilfe im Rahmen eines stationären Aufenthalts für erforderlich und notwendig an. Eine ambulante Therapie reicht der Beratungsstelle offensichtlich nicht aus, um das Problematik in den Griff zu bekommen.

Aus meiner Erfahrung werden jedoch auch bei Beratungsstellen Probleme in der Familie sehr sensibel behandelt. Zwar wird in erster Linie auf die Interessen der verletzten Person eingegenen, jedoch soll auch die Familie als solches Berücksichtigung finden.
Es wird daher zunächst versucht von Strafanzeigen abzusehen. Jedoch ist dies auch immer abhängig von der begangenen Tat. Je schwerer die Tat eingestuft wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Strafanzeige mit der Folge einer Verurteilung notwendig ist.
Denn auch in der Familie hat niemand das Recht, eine Straftat zu begehen ohne dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden.

An dieser Stelle würde ich Ihnen raten, sich noch einmal mit der Beratungsstelle zusammenzusetzen und nach (weiteren) geeigneten Lösungen zu finden.

Sie können sich auch einem Anwalt Ihrer Wahl anvertrauen, der Sie über strafrechtliche Folgen in der Sache ausführlich beraten kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Bei Fragen oder Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Anke Thiede
Rechtsanwältin



Thiede&Günther Anwaltskanzlei
Thomasiusstraße 44
06110 Halle (Saale)

Tel.: 0345-13506042
Fax: 0345-55872655

E-Mail:
rechtsanwalt-thiede@gmx.de

Homepage:
www.thiede-günther-anwaltskanzlei.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Anke Thiede
Halle (Saale)

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Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Sozialrecht