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Frage geschrieben am 01.09.2011 10:47:55

Anwartschaft und Pflegepflichtversicherun

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 607
Hallo, seit September 1999 bin ich Polizeibeamtin und habe ordnungsgemäß auch zu diesem Zeitpunkt eine Anwartschaft und eine Pflegepflichtversicherung bei der debeka abgeschlossen.
Im April 2004, hat mich ein Kollege, der bei der Signal/ Iduna arbeitet, dazu überredet, mit der Anwartschaft und Pflegepflichtversicherung zu denen zu wechseln. Des weiteren habe ich noch eine Krankenzusatzversicherung und einen Sparvertrag abgeschlossen. Die monatliche Belastung belief sich insgeamt auf 150 € und wurde auch nicht aufgeschlüsselt.
Die Kündigung für die Debeka hat er gefertigt, ich habe sie nur unterschrieben.

2007 und 2008 war ich wegen der Ermordung eines Familienmitgliedes und eines Beziehungsendes dann im Juni 2011 einige Male bei einem Psychologen zur Gesprächstherapie.

Vor zwei Wochen, bei der Ergänzung meiner Zusatzversicherung bei der Signal habe ich nun festgestellt,dass der Kollege wohl vergessen hat, eine Anwartschaft und die Pflegepflichtversicherung für mich neu zu beantragen. Klar hätte ich das alles noch einmal kontrollieren müssen, habe ich aber nicht.

Um diesen Missstand schnell zu beseitigen, habe ich mich nun mit der Debeka in Verbindung gesetzt und einen neuen Antrag auf Anwartschaft und Pflegepflichtversicherung gestellt. Dieser wurde nun wegen der Psychologischen Behandlung abgelehnt.
Bei der DBV wurde ich ebenfalls wegen dieser Behandlung abgelehnt.

Gibt es nicht eine Verpflichtung der Versicherung, dass sie die Kündigung für Anwartschaft und Pflegepflichtversicherung erst akzeptieren können, wenn eine Anschlussversicherung nachgewiesen wird?

Nun bin ich völlig ratlos und weiß nicht mehr, was ich noch tun kann.

Wer kann mir helfen?


Antwort geschrieben am 01.09.2011 12:04:48
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Mit der sog. Anwartschaft können Sie sich schon vor Beitritt in die private Krankenversicherung ein "verbindliches Versprechen zur Aufnahme" erkaufen. Sie sichern sich so bereits zum Zeitpunkt des Beginnes der Anwartschaft den später erforderlichen Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und der Gefahr von Ablehnung oder Risikozuschlägen.

Meines Erachtens sind Sie nicht in der Pflicht gewesen, die Beantragung er Anwartschaft bei der neuen Versicherung zu kontrollieren, sondern Ihr Kollege hätte als Sachkundiger auf diesem Gebiet wissen müssen, dass eine solche Anwartschaft für Sie notwendig ist und regelmäßig bei Ihrer Berufsgruppe abgeschlossen wird.
Das Problem ist nur, dass Anwartschaften Geld kosten und man bei einem Gesamtbetrag von € 150,- maximal von einer kleiner Anwartschaft ausgehen kann, eine große wäre erheblich teurer. Möglicherweise kann man Ihnen hier Mitverschulden vorwerfen, da Sie den Beitrag nicht hinterfragt haben bzw. den niedrigen Beitrag so hingenommen haben.

Grundsätzlich würde ich aber den Kollegen, der bei der Versicherung haftet, wegen eines Beratungsfehlers o. ä. in die Haftung nehmen wollen, wobei für ihn dann die Versicherung eintritt. Es besteht auch u. U. die Möglichkeit, Sie wieder zurück in die DEBKEA zu bringen.
Ich befürchte nur aus Erfahrung, ohne anwaltlichen Beistand werden Sie gegen die Krankenkasse nichts erreichen.
Sie können sich in dieser Sache gern an mich wenden. Wenn noch Verständnisfragen auftauchen, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2011 12:13:51

Hallo Frau Domke,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht wirklich.

Auf meine konkreten Fragen sind Sie nicht eingegangen.
Fraglich ist, ob die Krankenkasse verpflichtet ist, eine Anschlussversicherung zu kontrollieren - davon hört man immer wieder, dass Kündigungen sonst nicht angenommen werden.
Falls es diese Verpflichtung gibt, auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie?

Welche Wege gibt es, um wieder bei der Debeka aufgenommen zu werden?

In Erwartung einer Antwort,

Karin Dücomy
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2011 14:01:36

Sehr geehrte Ratsuchende,

es geht hier um eine Anwartschaft, so wie ich Sie verstanden habe, nicht um eine Krankenversicherung. Das ist ein großer Unterschied. Es besteht keine Pflicht Ihrerseits eine Anwartschaft abzuschließen, insofern bedarf es keiner Kontrolle durch den Nachversicherer. Sie meinen wahrscheinlich die Pflicht zur Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Diese erfordert einen lückenlosen Versicherungsnachweis. Diese Norm bezieht sich aber nicht auf Anwartschaften.
In die Debeka könnten Sie im Rahmen der Kulanz wieder aufgenommen werden. Gerade die Debeka ist relativ großzügig und ich habe bisher sehr gute Erfahrungen gemacht.
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