Frage geschrieben am 31.12.2009 11:54:14
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anwaltzwang ja oder nein
Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1220Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Die Klageerwiderung fertigen wir selbst.
Hinweis:
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Antwort geschrieben am 31.12.2009 12:05:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht
Bewertungen: 159
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ich beantworte gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Vorschrift des § 27 ZPO enthält die klare Bestimmung, dass bei zivilrechtlichen Verfahren erst ab einem Streitwert über Euro 5.000 Anwaltszwang besteht. Zunächst liegen nach Ihren Angaben die Voraussetzungen nicht vor. Bei Klageerweiterung kann es jedoch dazu kommen. Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) fließen dabei in die Streitwertberechnung nicht ein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Hinweis erteilen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung, die Vorschrift drucke ich hier ab.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 27 ZPO (Österreich)
(1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
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