Mein Anwalt hatte von mir wegen einer anderen Angelgenheit noch Geld zu bekommen.
Nun habe Ich von der Insolvenzgeldstelle erfahren das mein Anwalt das Insolvenzgeld nicht auf mein Konto sondern auf sein Konto überweißen hat lassen .Obwohl dem Arbeitsamt ( Insolvenzgeldstelle meine Kontonummer ) bekannt war !!!!
Meine frage: Muß mein Rechtsanwalt mir mein Insolvenzgeld ausbezahlen ?
Antwort geschrieben am 12.01.2012 19:06:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Caroline Tischendorf
Grietgasse 22, 07743 Jena, Tel: 036414787808, Fax: 036414787809
Verkehrsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Ordnungswidrigkeiten
Bewertungen: 4
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
1. Auszahlung von Fremdgeld
a)
Bei dem Ihnen gerichtlich zugesprochenen und durch das Arbeitsamt an Ihren Rechtsanwalt ausgezahlten Insolvenzgeld handelt es sich um sogenanntes Fremdgeld des Rechtsanwalts. Fremdgeld bezeichnet Geldbeträge, die bei einem Rechtsanwalt eingehen, aber diesem im eigentlichen Sinne nicht gehören. Nach § 4 Abs.2 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, dieses Fremdgeld an den berechtigten Empfänger weiterzuleiten.
b)ABER:
Jedoch ist es einem Anwalt möglich, mit eigenen Honorarforderungen gegen eingehende Fremdgelder aufzurechnen (nachlesbar AG Berlin-Charlottenburg Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen: 20-2 C 541/02).
Voraussetzungen dafür sind gem. § 387 BGB, dass zwei Personen einander Leistungen, die Ihrem Gegenstand nach gleichartig sind schulden, und diese Forderungen entstanden und fällig sind.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihr Anwalt in der anderen Angelegenheit bereits für Sie tätig geworden ist und eine Rechnung gestellt hat und Sie bisher der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sind.
Somit hat der Anwalt gegen Sie einen Zahlungsanspruch in Höhe der Gebührenforderung, den er mit Ihrem Zahlungsanspruch gegen ihn in Höhe des Insolvenzgeldes aufrechnen kann.
Der Anwalt muß die Aufrechnung erklärt haben.
An einer solchen Erklärung sind jedoch keine strengen Voraussetzungen geknüpft. Es ist ausrechend, wenn Ihr Anwalt Ihnen eine Information über den Eingang des Insolvenzgeldes auf seinem Konto zukommen ließ, mit dem Hinweis, dass dies zunächst mit der offenen Honorarforderung verrechnet wird.
Somit haben Sie lediglich einen Anspruch gegen Ihren Rechtsanwalt auf Zahlung des Differenzbetrages (Insolvenzgeld abzüglich der Honorarforderung), soweit dieser rechnerisch gegeben ist.
2. Die Insolvenzstelle zahlt Insolvenzgeld auf Konto des Rechtsanwalts.
Ich gehe davon aus, dass Sie bei der Beauftragung des Anwalts ihm in diesem Verfahren eine Vollmacht erteilt haben, die u.a. auch eine Geldempfangsvollmacht beinhaltet, die der Gegenseite (Insolvenzstelle) auch bekannt ist. Solange die Gegenseite nicht vom Gegenteil (Widerruf der Vollmacht) Kenntnis erlangt, durfte sie rechtmäßig das Insolvenzgeld an den von Ihnen bevollmächtigten Anwalt auszahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Tischendorf
Rechtsanwältin
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