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Frage geschrieben am 07.06.2008 19:32:00

Anwaltsrechnung trotz Prozesskostenhilfe

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2795
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Prozesskostenhilfe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe für meine Scheidung PKH ohne Ratenzahlung bekommen .
1 Tag nach meiner Scheidung hatte ich eine „Schlussrechnung Auseinandersetzung Immobilie“ meiner Anwältin in Höhe von 775, 64 Euro , (abzüglich meinem Vorschuss v. 178,50 Euro den sie wollte) in meinem Briefkasten. Mit dem Kommentar: Sie hätte auch den Streitwert vom Haus 220.000,00 Euro nehmen können, aber Sie hat es bei den 10.000 Euro (Abfindung) belassen.

a.) Ich habe mit meinem Exmann noch ein gemeinsames Haus.
Schon bei dem ersten Beratungsgespräch und beim 1. Besprechung mit meiner Anwältin habe ich ihr ganz klar gesagt, die Immobilie soll bei der Scheidung draußen bleiben. Weil ich weiß, dass es Geld kostet was ich nicht habe und weil ich mich mit meinem Mann eh schon geeinigt habe, dass er mich mit 10.000 Euro ausbezahlt.
Meine Anwältin sagte mir beide male, dass ich eh erst geschieden werden müsse, dann könne ich, wenn wir uns wegen er Immobilie nicht einig werden, wieder zu ihr kommen. Ich würde dann auch für diese Auseinandersetzung PKB bekommen, so dass auch hier keine Kosten für mich anfallen werden. Darauf habe ich mich verlassen!

Irgendwann, kam der Anwalt meines Ex-Mannes auf die Idee, eine entsprechende Vereinbarung zu dieser Vermögensauseinandersetzung (Immobilie) im Scheidungstermin zu treffen.
Meine Anwältin schickte mir das Schreiben weiter und fragte ob es so stimme.
Ich habe ihr hier keine ok gegeben, da mir die Lösung Bauchschmerzen bereitete.

Sie schickte mir noch mal später ein Schreiben, dass ich unterschreiben sollte, wenn ich die Übertragung nun per Gerichtstermin wolle und ich Sie damit aus Ihrer Haftung entlassen solle, da es zu viel Risiken mit sich bringt. Das habe ich natürlich nicht getan, weil ich es nicht wollte. Der kurze Schriftwechsel zwischen den Anwälten kam nicht von mir, sondern von den Anwälten selbst.
Bei einem 3 und letzten kurzen Besuch, fragt ich Sie, ob es einen Scheidungstermin gibt und kurz ob ich zum Notar wegen dem Haus gehen solle. Sie sagte mir, dass die Geschichte beim Notar sicherer für mich ist. Ich sagte ihr sofort, das ich es nur über den Notar mache und Sie brauche nicht weiter zu unternehmen, da ich meine Entscheidung meinem Mann selber mitteilen werde.
Diese eine Frage von mir zu diesem Thema, ist doch wohl kein Auftrag, sondern sollte unter Beratung fallen.
Sie sagte: „Doch, doch sie werde dem Anwalt meines Ex schreiben und eine Haftentlassung der Banken für mich anfordern“. Ich sagte, dass brauchte sie nicht, da ich mich schon für den Notar entschieden habe. Aber sie wollte trotzdem schreiben. Was ich ehrlich gesagt, sehr seltsam fand.

Fakt ist, ich habe ihr in keiner Weise einen Auftrag, für die Immobilie geben. Sie hat sogar zu Ihrer Aufforderung, ich solle den Auftrag unterschreiben, keine Unterschrift von mir erhalten.
Im Gegenteil , siehe erste Gespräche unter a.)

Meine Anwältin hat mich nie informiert, dass ab irgend einem Zeitpunkt Kosten auf mich zu kommen, obwohl sie genau meine sehr geringen finanziellen Mittel kennt .

Des Weitern finde ich, dass ich und meine Anwältin den Staat betrügen würden, wenn ich auf der einen Seite vom Staat meine Scheidung hätte bezahlen lassen und auf der anderen Seite Geld hätte um die Verteilung meiner Immobilie anwaltlich vertreten zulassen.

Ich habe bereits zu diesem Thema den Anwalt meines Ex-Mannes befragt. Auch seiner Meinung nach ist diese Rechnung nicht rechtens, zumal hier keinerlei Auseinandersetzung statt fand.

Muss ich die Rechnung bezahlen und was kann ich tun?
Über Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.06.2008 20:20:26
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Anwaltsvergütung besteht nur, sofern ein Mandatsverhältnis wirksam begründet wurde und der Rechtsanwalt auch tätig geworden ist.

Nach Ihren Ausführungen haben Sie Ihre Anwältin nicht beauftragt, in der Angelegenheit der Auseinandersetzung der Immobilie tätig zu werden. Hier kommt es jedoch auch entscheidend auf den Wortlaut der für das Scheidungsverfahren geltenden Vollmacht an. Da Ihre Anwältin Ihnen jedoch nach eigener Aussage eine explizit für diese Angelegenheit vorgesehene Vollmacht zur Unterschrift zugesendet hat, dürfte die für das Scheidungsverfahren unterschriebene Vollmacht nicht ausreichend gewesen sein.

Ohne Auftrag kann das eigenständige tätig werden der Rechtsanwältin für Sie auch keine Gebühren auslösen, insbesondere auch nicht die Weiterleitung des gegnerischen Schriftsatzes in dieser Angelegenheit. Hier hätten Sie gefragt werden müssen, ob sie auch in dieser Angelegenheit von Ihrer Anwältin vertreten werden wollen. Zudem hat der Rechtsanwalt gem. § 49 b Abs.5 BRAO vor der Übernahme eines Auftrages darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren – wie hier - nach dem Gegenstandswert richten. Dies ist ebenfalls nicht geschehen.

Die Gebühr kann jedoch durchaus durch eine Beratung in der Angelegenheit ausgelöst worden sein. Hier ist natürlich entscheidend, ob es tatsächlich eine inhaltliche Beratung in der Sache gab. Dies ist eine Tatsachenfrage. Sofern Sie tatsächlich nur gefragt haben, ob die Einschaltung eines Notars in der Hausangelegenheit von Vorteil ist, denke auch ich, dass dies eine Gebühr nicht auslösen kann.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es Prozesskostenhilfe ausschließlich für das gerichtliche Verfahren gibt. Für ausschließlich außergerichtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes, wie die hier die im Raum stehende Angelegenheit über die Immobilienauseinandersetzung, gibt es keine PKH.

Sie sollten daher die Forderung nicht begleichen. Ihre Rechtsanwältin müsste diese dann mit gerichtlicher Hilfe weiter verfolgen. Im Falle eines Rechtsstreites müsste sie die Auftragserteilung für die Angelegenheit der Immobilienauseinandersetzung beweisen, was sie nach Ihren Angaben mangels Mandatierung nicht kann.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin


------------------------------------

§ 49 b BRAO

[...]

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.06.2008 21:41:53

Sehr geehrte Frau Krüger,

erstmal möchte ich mich für Ihre ausführliche Antwort herzlich bedanken!
Ich habe nun die Vollmacht und folgende Punkte fallen mir auf:

"Der Auftraggeber wurde belehrt, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandwert berechnen."
Es war nur die Scheidung über PKH ein Thema.Ich wurde nicht belehrt darüber und es war ja auch nicht wichtig für mich, da es keine Gegenstandwert gab.
"Der Mandat ist verpflichtet einen Vorschuß als auch die vollständige Vergütung des Anwaltes zu bezahlen. Dies gilt auch wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Gegenseite oder Dritte besteht.Der Mandat tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, oder Dritte in Höhe der Honorarforderung des Anwaltes ab" ????
Wie läuft es, wenn ich der Anwältin einen Brief schreibe und die Rechnung nicht bezahle? B.Z. W. was kann mir passieren?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.06.2008 13:13:55

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst teile ich Ihnen mit, dass sich bei einer Scheidung, egal ob PKH dafür gewährt wird oder nicht, die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Dieser beträgt grundsätzlich das 3-fache monatliche Nettoeinkommen beider Parteien. Durch Ihre Unterschrift haben Sie zudem bestätigt, dass eine Belehrung stattgefunden hat. Der Nachweis, dass dies tatsächlich nicht geschehen ist, wird von Ihnen daher wohl schwerlich zu erbringen sein.

Bei der 2. Formulierung handelt es sich um eine Abtretungsvereinbarung. Dies bedeutet, dass Ansprüche Ihrerseits auf Erstattung der Anwaltskosten, z.B. gegen die andere Partei, an die Anwältin abgetreten werden und sie daher diese Ansprüche selber geltend machen könnte, jedoch nur in der Höhe, in welcher tatsächlich ein Honoraranspruch gegen Sie entstanden ist.

Für die Beurteilung Ihrer Problemstellung dürften die Klauseln jedoch keine Bedeutung haben.

Da Sie die Anwältin nach Ihren Angaben nicht in der Hausauseinandersetzungsangelegenheit beauftragt haben, sollten Sie die Rechnung nicht begleichen. Sie können Ihrer Anwältin dies schreiben und kurz begründen. Wie bereits erwähnt, müsste Ihre Anwältin den Honoraranspruch einklagen, d.h. die Rechtsstreitigkeit könnte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausgetragen werden. Möglich ist auch der Erlass eines Mahnbescheides gegen Sie, gegen welchen dann Einspruch eingelegt werden müsste.


Mit freundlichen Grüßen


Doreen Krüger
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Sehr ausführliche Anwort. Bin angenehm überrascht, über den Einsatz von Frau Krüger.


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