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Frage geschrieben am 05.06.2008 08:28:00

Anwaltsrechnung trotz Prozesskostenhilfe ?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5028
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Prozesskostenhilfe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe über meinen Anwalt das alleinige Sorgerecht für meine Tochter beantragt und dies auch relativ schnell erhalten, nachdem der Vater meiner Tochter dem zugestimmt hat. Ein Gerichtstermin hat nicht stattgefunden. In diesem Zusammenhang wurde natürlich auch der vom Vater zu zahlende Unterhalt eingefordert (nicht festgestellt, da dessen Einkünfte aus früheren Auseinandersetzungen bereits bekannt waren). Nachdem ich ein Netto-Einkommen von € 1.390,-- habe, habe ich mich natürlich schon beim ersten Gespräch mit meinem Anwalt nach den auf mich zukommenden Kosten gefragt. Er meinte stets, dass WIR Prozesskostenhilfe beantragen, dann kommen auf mich gar keine Kosten zu, das übernimmt dann alles die PKH. Ich habe ihn wirklich mehrmals darauf angesprochen, aber immer die gleiche Antwort. Ich habe ihm geglaubt. Mir wurde die PKH auch bewilligt, allerdings mit einer monatlichen Ratenzahlung von €115,--, wo ich schon sehr überrascht war, denn €115,-- pro Monat sind schon ein gewaltiger Betrag bei meinem Einkommen. Gerade als ich mich damit abgefunden und mir überlegt habe, wo ich diesen Betrag einsparen könnte, erhalte ich von meinem Anwalt eine Rechnung über sage und schreibe € 1.574,91 bzgl. Kindesunterhalt und elterlicher Sorge! Angeblich über entstandene, außergerichtliche Kosten, die von der PKH nicht übernommen werden.

Die Rechnung war aufgeteilt wie folgt:
1. wegen Kindesunterhalt:
Geschäftsgebühr aus 7.098€
12 x Unterhalt à € 507,-- + Rückstand € 1.014) = € 535,60

Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus € 7.098 = € 618,--
Pauschalen für Post und Kopien = € 23,--

2. wegen elterlicher Sorge (außergerichtliche Sorge)
Geschäftsgebühr aus € 3.000,-- = € 122,85

Pauschalen für Post und Kopien = € 24,--

Zzgl. 19% MwSt = gesamt = € 1.574,91

Nachdem ich meinen Anwalt wirklich mehrmals(!) nach den mir entstehenden Kosten gefragt habe und niemals auch nur im Ansatz eine dahin gehende Antwort erhalten habe, fühle ich mich total „über den Tisch gezogen“. Nach einem intensiven Gespräch mit ihm, war er auch umgehend bereit, mir 20% nachzulassen, aber selbst dieser Betrag ist für mich nicht erschwinglich. Nun meine Fragen:
1. Ist diese Rechnung überhaupt berechtigt und wenn ja, im Betrag angemessen ?
2. Wenn nicht, habe ich überhaupt eine Chance, dagegen vorzugehen ? Und wie mache ich das, ohne dass mir weitere zusätzliche Kosten entstehen ?
Was raten Sie mir ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.06.2008 08:45:03
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
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Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass hinsichtlich des Sorgerechtes ein gerichtliches Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) stattgefunden hat, für welches Ihnen PKH mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden ist.
Sofern Ihr Anwalt vorgerichtlich tätig geworden ist, steht ihm eine Geschäftsgebühr zu, die zum Teil auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, im übrigen, bis max. 0,65 von Ihnen zu tragen ist. Bei dem angesetzten Wert von 3.000.- € entsprechen die 122.85 € tatsächlich diesem Satz von 0.65.

Hinsichtlich des Kindesunterhaltes ist der Wert des geforderten Jahresbetrages zzgl. der Rückstände zunächst korrekt angesetzt. Die von ihm angesetzte Geschäftsgebühr entspricht einem Satz von 1.3, dem für eine durchschnittliche Sache angemessenen Gebührensatz.
Ich gehe davon aus, dass hinsichtlich des Kindesunterhaltes tatsächlich kein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat.

Ob eine außergerichtliche Einigung vorliegt, kann ich aus Ihren bisherigen Ausführungen nicht entnehmen. Wenn Ihr Mann den von Ihrem Anwalt berechneten Unterhalt ohne Abstriche anerkennt und zahlt, liegt darin keine Einigung, die die zusätzliche Gebühr auslösen würde.
Hier müssten Sie ergänzende Angaben machen.


Ihrem Anwalt oblag die Verpflichtung, auf Ihre mehrfachen Nachfragen hin auf die entstehenden osten hinzuweisen und Sie vor allem darüber aufzuklären, dass PKH nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden kann, nicht hingegen für die bloße außergerichtliche Tätigkeit. Möglicherweise hat Ihr Anwalt diese Aufklärungspflicht verletzt. Ob dies so ist, und welche Folgen dies hat, kann an Hand der bisherigen Infos nicht abschließend geklärt werden. Die Frage ist auch, warum die Gebühren nicht als Verzugsschaden bei Ihrem Mann geltend gemacht worden sind, der sich ja wohl im Rückstand und damit in Verzug befand.

Ich empfehle Ihnen, einen anderen Anwalt zu konsultieren, der diese offenen Fragen mit dem Kollegen klärt und Sie entsprechend über das konkrete weitere Vorgehen berät.

Sofern Sie Interesse an einer solchen Vertretung durch mich haben, können Sie gerne Kontakt aufnehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.06.2008 17:20:03

Hallo Herr Otto, danke für Ihre schnelle Antwort. Mein Ex-Mann hat den geforderten Unterhalt ohne jeden Abstrich anerkannt. Der Betrag wurde zu keiner Zeit in Frage gestellt. Könnte ich verlangen, dass mein Anwalt wenigstens diese 618€ aus der Rechnung streicht ? Mein Anwalt hat auch versucht, dass die Gegenseite meine Kosten übernimmt (möglicherweise hat er damit diesen Verzugsschaden gemeint), was jedoch von der Gegenseite kategorisch abgelehnt wurde. Das war das einzige Mal, dass mein Anwalt zu mir sagte, wenn die Gegenseite das nicht übernimmt, verursacht das halt mir Kosten. Aber nachdem ich davon ausging, dass meine Kosten die PKH übernimmt, habe ich mir deshalb keine größeren Sorgen gemacht. Wenn ich Sie nun bäte, sich mit meinem Anwalt kurzzuschließen und mit ihm "von Fachmann zu Fachmann" zu sprechen, was würde mich das wiederum kosten ? Danke bereits im Voraus für Ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2008 17:38:32

Wenn tatsächlich der geforderte Unterhalt ohne Abstriche gezahlt worden ist, liegt m.E. keine Einigung vor.
Ziffer 1000 VV RVG sagt dazu:
"Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht."

Sie haben daher berechtigte Aussichten, dass die Einigungsgebühr, die ja immerhin 618.- € zzgl. MWSt, zusammen also 735.42 € aus der Gesamtrechnung herausfällt, was quasi einer Halbierung der Rechnung gleichkäme.

Die anwaltliche Gebühr für die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Kollegen würde sich brutto auf 120.67 € belaufen; die von Ihnen hier gezahlte Gebühr würde angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt

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