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Frage geschrieben am 03.05.2011 20:24:26

Anwaltsrechnung nach Verkehrsrechtsstreit verringern

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1193
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo!

Ich wurde von der Polizei angeschrieben wegen unerlaubten entfernens vom Unfallort. Da ich mir keiner Schuld bewusst war ging ich hin ohne einen Anwalt zu kontaktieren.
Bei dem Gespräch bei der Polizei war für mich vieles merkwürdig und passte nicht zusammen woraufhin ich meine Verkehrsrechtsschutz anrief ob sie ein evtl. Verfahren tragen würden. Man stimmte zu wenn ich sofort einen Anwalt einschalten würde und verwies mich an eine bestimmte Kanzlei.

Dort schilderte ich alles und man riet mir erstmal gar nichts zu tun und abzuwarten. Der Anwalt selbst meinte auch das keine Unterlagen usw. angefordert werden sollten ... vielleicht verläuft ja alles im Sand und wenn nicht würden die sich ganz sicher noch einmal melden - mehr passierte nicht.
Einige Wochen später bekam ich aber einen fertigen Strafbefehl (ohne vorher nocheinmal Kontakt mit der Polizei oder ähnliches gehabt zu haben).
Darauf hin meinte der Anwalt das wir sofort Einspruch einlegen und Einsicht in die Unterlagen fordern. Dein Einspruch könne man jederzeit zurückziehen.
Es gingen wieder drei Wochen ins Land und die Kanzlei meldete sich, die Unterlagen wären da und der Fall würde jetzt von einem anderen Anwalt in der gleichen Kanzlei bearbeitet.
Ich ging hin und wir sahen gemeinsam die Akten durch. Die Sachlage war durchmischt. Es gab Argumente für und gegen mich. Insgesamt entschieden wir uns aber für eine Rücknahme des Einspruches da mir das Risiko zu groß war bei einem negativen Entscheid ein schwereres Urteil zu kassieren. Außerdem wurde ich hier erst aufgeklärt das bei einem negativem Urteil die Rechtsschutzversicherung nicht greift. Das Risiko viel Geld zu verbrennen im Kampf um eine 600 Euro Geldstrafe war mir zu groß und der Einspruch wurde zurückgezogen.

Nun erhalte ich eine Rechnung der Kanzlei über 585,06 Euro, die sich wie folgt aufteilt:
Grundgebühr 165€
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 140€
Entbehrliche Hauptverhandlung 140€
Pauschale für Herstellung und Überlassung von Dokumenten 26,65€
Pauschale und Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20€
Summe: 491,65€ + Umsatzsteuer = 585,06€

Ich möchte diese Rechnung (im Idealfall) um die beiden Posten für den Einspruch und den Rückzug des Einspruches kürzen.
1. Denn zum Einen kam der Einspruch nur zu stande da der ursprüngliche Sachbearbeiter nach dem ersten Gespräch meinte, das wir erstmal nichts machen und damit dafür sorgte das der Einspruch nötig war um überhaupt Kenntniss der Aktenlage zu erhalten.
2. Zum Anderen hätte man mir spätestens beim erteilten Strafbefehl mitteilen müssen das die Rechtschutz in diesem Falle die Kosten doch nicht übernimmt, dann hätte ich nämlich auf Einspruch + möglicher Rücknahme für über 300€ bei einem Strafbefehl von gerade mal 600€ verzichtet!

Meine Fragen:
1. Sind diese gründe aus Expertensicht gerechtfertigt und ein fundiertes Argument, oder gibt es gar noch andere Gründe?

2. Ich strebe erstmal ein Gespräch zu einer gütlichen Einigung an. Sollte dieses aber scheitern. Gibt es da eine Andere Möglichkeit als wieder vor Gericht zu ziehen, wie z.B. Beschwerde bei der Anwaltskammer oder ähnliches?

Vielen Dank schon mal für Ihre Mühe


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nachdem Sie den Strafbefehl erhalten hatten, haben Sie den Rechtsanwalt beauftragt, dagegen Einspruch einzulegen. Das ist auch geschehen.

Damit sind zu diesem Zeitpunkt folgende Gebühren angefallen:

Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG (Mittelgebühr): 165,00 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG (Mittelgebühr): 140,00 €


Nach erfolgter Akteneinsicht entschließen Sie sich, den Strafbefehl zu akzeptieren. Folgerichtig wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen. Dadurch war der Strafbefehl rechtskräftig geworden und die Durchführung der Hauptverhandlung wurde entbehrlich. Wegen der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ist folgende weitere Gebühr entstanden:

Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung gem. Nr. 4141 VV RVG (Mittelgebühr): 140,00 €

Hinzu kommen noch die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG, die Schreibauslagen (Aktenauszug) sowie 19 % Umsatzsteuer.

D. h., die Rechnung des Rechtsanwalts entspricht dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und ist damit richtig.


2.

Sie sagen, Sie wollten die Rechnung (im Idealfall) um die beiden Posten für den Einspruch und den Rückzug des Einspruches kürzen. Für den Einspruch und für dessen Rücknahme fallen jedoch gar keine (gesonderten) Gebühren an. In Strafsachen entstehen die Gebühren gewissermaßen nach Verfahrensabschnitten.

Sie haben den Rechtsanwalt in einer Strafsache beauftragt, so daß dadurch die Grundgebühr anfällt (Nr. 4100 VV RVG).

Dann ist der Rechtsanwalt nach außen hin tätig geworden, indem er Einspruch eingelegt hat. Hierzu haben Sie ihm die Vollmacht erteilt. Das läßt die Verfahrensgebühr entstehen (Nr. 4106 VV RVG). Nach wohl einhelliger Meinung würde die Verfahrensgebühr bereits anfallen, wenn der Rechtsanwalt mit Ihnen den Fall bespricht. Das ist geschehen, nachdem die Akte vorlag.

Die zusätzliche Gebühr wegen der entbehrlich gewordenen Hauptverhandlung (Nr. 4141 VV RVG) fällt u. a. dann an, wenn sich das gerichtliche Verfahren z. B. durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl erledigt. Allerdings ist hier folgendes zu beachten: Die Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG fällt nur an, wenn der Einspruch früher als zwei Wochen vor dem Tag, an dem die Hauptverhandlung angesetzt war, zurück genommen worden ist.


3.

Zu Ihren Argumentationsvorschlägen:

Das erste Argument, daß durch „Untätigkeit" erst der Einspruch erforderlich geworden sei, greift nicht. Sie wollten zumindest geprüft sehen, ob eine Verteidigung Aussicht auf Erfolg habe. Zu diesem Zweck muß der Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Durch die Einsichtnahme und die Besprechung mit dem Mandanten fällt aber die Verfahrensgebühr bereits an.

Das zweite Argument bezüglich der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung könnte ein Ansatzpunkt sein. Allerdings muß man hierzu wissen, daß der Rechtsschutzversicherer dann nicht eintritt, wenn Sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt werden. Wird das Verfahren dagegen eingestellt, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung auch die Kosten.

Eine Verurteilung bedingt aber nicht nur die Geldstrafe, sondern zieht auch weitere Konsequenzen, z. B. Punkte im Verkehrszentralregister, nach sich.

Hier wird der Rechtsanwalt argumentieren können, daß Sie den Auftrag erteilt hätten, um einer Verurteilung zu entgehen. Die Frage der Kostentragung sei keineswegs der maßgebende Gesichtspunkt gewesen.

Fazit: Wenn Sie die Gebühren „drücken" möchten, kann man das allenfalls bei der Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG (Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung) versuchen. Kommt der Rechtsanwalt Ihren Vorstellungen nicht entgegen, rate ich zu zahlen. Oder anders formuliert: Von einem Rechtsstreit, sollten Sie auf Zahlung der Gebühren verklagt werden, rate ich ab.


4.

Abschließend noch ein kleiner Hinweis: Den schwersten Fehler haben Sie gemacht, indem Sie allzu gutgläubig der Ladung zur Polizei Folge geleistet haben.

Wenn man eine Vorladung in einem Ermittlungsverfahren erhält, gilt stets der Grundsatz: keine Aussage bei der Polizei.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 21:51:33

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Eine Nachfrage habe ich aber zu Ihrem Punkt 3 wegen der "Untätigkeit".
Natürlich wollte ich das Einsicht in die Akte genommen wird, aber zwischen meinem erstem Gespräch und der damit verbunden Beauftragung des Anwalts und dem Strafbefehl lagen mehrere Wochen.

Nach meiner Meinung hätte der Anwalt - sofern er sofort die Unterlagen angefordert hätte - mir dir den ganzen Einspruch (auch mit den verbundenen Gerichtskosten) ersparen können. Oder sehe ich das Falsch?

Zu 4.
Das war auch das erste was der Anwalt zu mir sagte und wird mir nach dieser Sache in Zukunft eine Maxime sein.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2011 22:21:19

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Im Strafverfahren kann man unterschiedliche Taktiken verfolgen.

Sicher hätte der Rechtsanwalt, nachdem Sie ihn aufgesucht hatten, sofort Antrag auf Akteneinsicht stellen können. Sodann hätte ggf. auch eine Einlassung gefertigt werden können. Ob man eine Einlassung, also eine schriftliche Stellungnahme, im Ermittlungsverfahren abgibt, ist eine reine Ermessensfrage, deren Beantwortung auch vom Akteninhalt abhängt.

Sie haben, betrachtet man den Fall in der Rückschau vom Ergebnis her, wohl Recht, wenn Sie sagen, hätte die Ermittlungsakte bereits vor dem Strafbefehl vorgelegen, hätten Sie gegen einen Strafbefehl nicht erst Einspruch eingelegt.

Dagegen kann man aber einwenden, daß zunächst niemand weiß, wie die Staatsanwaltschaft verfahren wird. Die Staatsanwaltschaft kann, sofern sie nicht einstellt, zwischen dem Strafbefehlsverfahren und der Anklageerhebung wählen. Wäre Anklage erhoben worden, hätten Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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Anwaltsrechnung nach Verkehrsrechtsstreit verringern | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-05-03
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