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Frage geschrieben am 07.03.2008 07:16:00

Anwaltsrechnung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1690
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Arbeitete 15 Jahre wöchentlich 3 Tage in einer Firma auf selbständiger Basis. Da die Firma aus München wegzog ließ ich mich 9/2005 über eine mögliche Abfindung (wollte ca. € 9000.--)von einem Anwalt beraten. War ein Mal bei dem Anwalt und ging von Kosten Erstberatung € 190.-- aus. Gegen seine Rechnung über 700,29 legte ich Widerspruch ein und bat um eine Korrektur, da ich ausdrücklich nur eine Beratung wollte und keinen Auftrag gegenüber Dritten erteilte. Die Auskunft damals war "ich sei eine arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterin" und könne um Abfindung verhandeln.
Eine Korrekturrechnung kam nie. Heute erhielt ich ein Schreiben, mit der Original-Rechnung und der Mitteilung, diese sei zu bezahlen, da es sich bei mir nicht(das nicht ganz fett geschrieben) um eine "Verbraucherin" handelt. Der Streitwert ist mit € 9000.-- festgesetzt, obwohl ich die gar nicht von der Firma bekommen habe.
Frage: Ist das denn wirklich in Ordnung so? Ich wusste gar nicht, dass es hier zwischen privat und Freiberuflern Unterschiede gibt.
Vielen Dank für Beantwortung


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.03.2008 09:25:49
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Nach der alten Fassung des RVG entstand für eine außergerichtliche Beratung (ohne Vertretungsauftrag) – sofern wie bei Ihnen nichts anderes vereinbart ist – eine Gebühr nach Nr. 2100 a.F. im Bereich von 0,1 – 1,0.

Diesen Gebührenrahmen muss der Anwalt u. a. nach Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang festlegen. Wie diese Bewertung hier vorzunehmen ist, kann nicht gesagt werden. Jedenfalls erscheint eine Höchstgebühr fraglich.

Setzt man diese jedoch an, kommt man bei einen Gegenstandswert von EUR 9.000 auf eine Gebühr von 449,00 zzg. 20,00 Auslagen zzg. MWst. Somit maximal EUR 558,11.

Ob der angesetzt Gegenstandswert angemessen ist, kann ich ebenfalls nicht abschließend beurteilen, der Ansatz erscheint jedoch möglich, da der Beratungsauftrag diesen Wert hatte. Unerheblich ist dann, ob diese Summe erzielt wurde.

Nachdem Sie selbständig tätig sind, dürften Sie nach der Definition des § 13 BGB wohl kaum als Verbraucher anzusehen sein:

>i>Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.03.2008 09:29:54

Die Kappung der alten Beratungsgebühr (Nr. 2102 VV RVG a.F.) galt nur für Verbraucher und ein erstes Beratungsgespräch:

Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch: Die Gebühren nach 2100 und 2101 betragen höchstens 190,00 Euro.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.03.2008 09:30:09

Die Kappung der alten Beratungsgebühr (Nr. 2102 VV RVG a.F.) galt nur für Verbraucher und ein erstes Beratungsgespräch:

Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch: Die Gebühren nach 2100 und 2101 betragen höchstens 190,00 Euro.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.03.2008 09:30:40

Die Kappung der alten Beratungsgebühr (Nr. 2102 VV RVG a.F.) galt nur für Verbraucher und ein erstes Beratungsgespräch:

Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch: Die Gebühren nach 2100 und 2101 betragen höchstens 190,00 Euro.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2008 21:08:18

Genau das ist der springende Punkt. Der Anwalt hat eben die teuere Geschäftsgebühr nach 2400 abgerechnet, weil ich eben keine Verbraucherin bin und deshalb nicht die Beratungsgebühr nach 2100 in Anspruch nehmen kann. Das habe ich aber nicht gewußt und hätte er mir das nicht vorher sagen müssen? Mein Widerspruch gegen die Rechnung wurde jetzt nach 2 Jahren beantwortet mit dem o.g. Vermerk. Auch wurde mir nicht gesagt, dass nach Gegenstandswert € 9000,-- abgerechnet wird. Meiner Erinnerung nach wurde nur über eine kurze - Erstberatung gesprochen
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2008 21:23:59

Die Gebühr 2100 VV RVG a.F. lautet:

Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist..........0,1 – 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft
(Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der
Beratung zusammenhängt


Insoweit gibt es hier keine Beschränkung auf verbraucher.

Die Geschäftsgebühr setzt einen Auftrag nach außen voraus, der hier nicht vorlag.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Sehr,sehr erfreulich, dass ich hier eine qualifizierte Antwort erhalten habe, die für mein weiteres Vorgehen äußerst hilfreich ist Vielen, vielen Dank


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