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Anwaltsrechnung


23.01.2012 22:08 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Ich habe einen Anwalt in meiner Not beauftragt, habe ihm jedoch erklärt, dass ich extreme finanzielle Probleme habe und mir keine hohen Kosten erlauben kann. Ich habe ihn mehrmals schriftlich wie mündlich gefragt was es die Bearbeitung kostet. Er hat nie geantwortet ist immer ausgewiechen, hat die Frage einfach überhört.
Ich habe ihm auch vorgeschlagen, weil ich in einem extremen finanziellen Engpass war, ihm ein Erfolgshonorar zu bezahlen, wenn Geld eingeht von der Gegenseite, dies hat er wohlwollend bejaht und gemeint über die Höhe einigen wir uns dann. Es ist bis heute kein Geld von der Gegenseite eingegangen, sie haben zwar das Haus verlassen, aber eher freiwillig, ein Vergleich den er mit der Gegenseite ausgehandelt hat (Katastrophe in Text und Ausführung, war mehrmals handschrftlich verbessert), ich habe nie Schriftsätze etc. von ihm erhalten, musste den Schriftverkehr mit der Gegenseite selbst führen, er wollte nur die Kopien der Schreiben, der Vergleich kam nie zum Tragen, er hat mich auch keine Auftragsvollmacht unterschreiben lassen, sondern nur eine Prozeßvollmacht, dann hat er mir eine Rechnung von mehreren tausend EURO gesendet, obwohl ich ihm in der Auftragszeit schon EUR 500,-- für die Unkosten überwiesen hatte. Ich war geschockt und erschüttert, er hat auf meinen Protest nicht geantwortet sondern verklagt mich jetzt mit absolut unwahren Behauptungen. Kann das denn sein? Kann ein Anwalt ein solches Vorgehen wagen?
Was hat das denn alles noch mit Recht zu tun? ich bin verzweifelt und erschüttert. Bitte helfen Sie mir mit der Beantwortung meiner Frage . Herzlichen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Anwaltsrechnung
23.01.2012 | 23:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:



Man muss zunächst festhalten, dass ohne Kenntnis der genauen Details des Mandants und dessen, was der Anwalt genau getan hat, eine entgültige Einschätzung nicht möglich ist. Man müsste auch die Klageschrift des Anwalts kennen.

Ein Erfolgshonorar nach § 4 a RVG muss gesondert schriftlich vereinbart werden und muss auch die Gründe enthalten. Nach Ihren Angaben ist eine solche spezielle Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht erfolgt.

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, dann schulden Sie die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Da Sie eine Vollmacht unterschrieben haben, ist grundsätzlich ein Mandatsverhältnis zustande gekommen.

Ob die Rechnung zutreffend ist, kann man anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Natürlich ist der Betrag abzuziehen, den Sie schon gezahlt haben.

Der Anwalt verdient grundsätzlich die Vergütung, unabhängig vom Erfolg der Sache. Ob die Gegenseite etwas gezahlt hat, spielt keine Rolle für den Vergütungsanspruch des Anwalts.


Wenn der Anwalt im Rahmen des Mandats Fehler macht und Sie dadurch einen finanziellen Schaden erleiden, stehen Ihnen natürlich Schadensersatzansprüche zu. Das ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt zunächst seine gesetzliche Vergütung zusteht.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


Nachfrage vom Fragesteller 23.01.2012 | 23:38

Ist ein Anwalt nicht verpflichtet seinen Mandanten über die anfallenden Kosen vor Beginn seiner Tätigkeit zu informieren, noch dazu wenn er mehrere Male dazu befragt wird? Kann er dann einfach schweigen und das sozusagen ignorieren obwohl der Mandants ihn auf seine wirtschaftliche Notlage auch mehrmals hingewiesen hat. Sie lassen diese Frage leider vollkommen ausser acht. Jeder Handwerker muss einen Kostenvoranschlag abgeben wenn er darum gebeten wird, warum ein Anewalt nicht. Das verstehe ich leider nicht.
Herzlichen Dank für die Beantwortung dieser Frage.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.01.2012 | 00:01

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Auf ausdrückliche Nachfrage muss der Anwalt mitteilen, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden. Der Unterschied zum Handerwerker ist, dass beim Anwalt eine gestzliche Vergütung nach dem RVG gilt, es denn, es wird eine Vergütungsvereinbarung konkret getroffen. Der Anwalt muss allerdings bei Erteilung des Mandants darauf hinweisen, dass die Gebühren sich nach dem Gegenstandswert richten vgl. § 49 b V BRAO.

Selbst bei Fehlen dieses Hinweises, würde der Vergütungsnanspruch nicht völlig entfallen.

Sie sollten im jetzigen Prozess dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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