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Frage geschrieben am 07.09.2008 22:36:00

Anwaltsrechnung - mehrere Vorgänge - Familienrecht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2746

Meine Frau und ich haben uns im Sommer 2007 nach 10 Jahren Ehe getrennt.

Meine Frau hatte zuvor bei einem Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben, in welcher wir gegenseitig auf jedliche nachehelichen Unterhaltsansprüche verzichten.

Um die anfallenden Scheidungsangelegenheiten zu klären habe ich daraufhin einen Anwalt konsultiert.
Hierbei ging es primär um den weiteren Verbleib von insgesamt 3 (hoch verschuldeten ) uns je hälftig gehörenden Immbolien in Form eines Ferienhauses, eines vermieteten Hauses und eines von den Eheleuten bewohnten Hauses. Hierbei war besonders zu berücksichtigen o.g. Unterhaltsverzicht nicht zu gefährden, da dieser maßgeblich mit beiderseitigem Vermögen begründet wurde.

Im Laufe der Zeit haben wir mehrere Vorschläge unterbreitet, die jedoch von der Gegenseite mit teils nichtigen Gründen abgelehnt wurden.

Während dieser Zeit versuchte die Gegenseite Trennungsunterhalt einzufordern, welcher jedoch durch meinen Anwalt mit einem Brief schriftlich abgelehnt wurde.

Sämtliche Verbindlichkeiten werden seit der Trennung durch mich alleine getragen. Meine Frau hat Einkünfte von ca. 1000€ und ist deswegen wohl nicht zu belangen. Mittlerweile lebt sie jedoch mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung zusammen.
Ich befragte meinen Anwalt ob ich die von mir gezahlten Verbindlichkeiten zumindest hälftig nach dem Verkauf der Häuser von meiner Frau zurückfordern könnte. Sämliche Kredite belaufen sich in gesamtschuldnerischer Haftung. Nachdem ich meinen Anwalt darauf hingewiesen habe, hat dieser die Verbindlichkeiten im Zuge des Gesamtschuldnerausgleichs bei der Gegenseite eingefordert. Von der Gegenseite gab es keine Reaktion hierzu.

Mittlerweile befinden wir uns über 1 Jahr in diesem Zustand und es sieht aus, als ob keine gütliche Einigung erzielbar ist. Ich hatte mir von dem Anwalt sachkundige Hilfe erwartet was unter diesen Umständen zu tun ist, oder nicht. Sämtliche Vorschläge zu o.g. Themen kamen jedoch nicht durch meinen Anwalt, sondern ausschliesslich von mir selbst, welche ich mir anhand vergleichbarer Fälle zusammengelesen hatte. Ebenfalls hatte ich die Sachverhalte sehr detailliert schriftlich formuliert, die der Anwalt größtenteils in seinen Schreiben wortgenau übernommen hat.

Da ich in dem Handeln des Anwalts nicht wirklich einen Fortschritt erkennen kann und meine Frau mittlerweile an einem anderen Wohnort lebt, so daß bei Einreichen der Scheidung eine sehr hohe Reiseentfernung entstehen würde, habe ich meinen Anwalt befragt, ob es nicht sinnvoll wäre, den Anwalt zu wechseln.

Dieser hat mir daraufhin folgende Zwischenrechnung gestellt:

1) Trennungsunterhalt. Streitwert 11.832€, Gebühr 837,52€.
2) Gesamtschulderausgleich. Streitwert 13.043€, Gebühr 899,40€
3) Zugewinnausgleich. Streitwert 10.000€, Gebühr 777,64€

Jeweils mit Faktor 1,3 inkl. MWSt und 3x Telekommunikationsdienstleistungen a 20€.

Mit frei verfügbaren Anwaltsgebührenrechnern konnte ich o.g. Teilbeträge verifizieren.

Nun meine Fragen:

1) Ist es statthaft, für o.g. Sachverhalt 3 einzelne Vorgänge zu berechnen. Ich habe den Anwalt schließlich für eine Gesamtberatung und Durchführung der Scheidung konsultiert. Falls ich stattdessen einen einzelnen Streitwert von 35.000€ annehme, belaufen sie sich Kosten auf „nur“ 1.200€ anstatt in Summe ca. 2.500€

2) Ein mir damals vorgegelegte Vollmacht für den Anwalt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Fall nach anfallendem Streitwert berechnet wird, wurde mir damals auf dem Postwege zugestellt, aber von mir nie unterschrieben. Welche Streitwerte sind unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts vom Anwalt überhaupt durchzusetzen?

3) Wie setzt sich der Streitwert für den Zugewinnausgleich schätzungsweise zusammen ?

Ich fühle mich schlichtweg über den Leisten gezogen. Mehr als das dieser Anwalt insgesamt 5 Briefe geschrieben hat und sich ansonsten durch Nichtstun präsentiert hat, ist nicht viel passiert.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.09.2008 01:27:42
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Guten Abend,

1)

Sie haben recht, die Rechnung ist falsch. Es darf nicht für drei Positionen jeweils eine gesonderte 1,3-Geschäftsgebühr abgerechnet werden. Der Gegenstandswert setzt sich vielmehr aus allen drei Positionen zusammen, und auf dieser Grundlage ist die Geschäftsgebühr zu berechnen.

Gleiches gilt für die 20-EUR-Auslagenpauschale, die in jeder Angelegenheit nur einmal anfällt.

2)

Der Anwalt ist zur Belehrung verpflichtet, wenn nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird (§ 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -). Wenn Sie schriftlich informiert worden sind, dann dürfte das auch ohne Unterschrift ausreichen. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt: Der Hinweis erst _nach_ Mandatsübernahme ist verspätet.

Die Folge ist ein Schadensersatzanspruch, den Sie der Rechnung entgegen halten können. Wenn Sie also darlegen, dass Sie aufgrund richtiger Belehrung gar kein Mandat oder nur ein Mandat für einen Teil der Vermögensabwicklung erteilt hätten, dann kann die Rechnungssumme noch weiter reduziert werden.

3)

Der Gegenstandswert für den Zugewinnausgleich entspricht der Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Es wird also ein Vergleich des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens beider Ehepartner vorgenommen, und derjenige mit dem geringeren Zuwachs bekommt die Hälfte der Differenz beider Vermögenszuwächse.

Beispiel:

Anfangsvermögen Mann: 30.000
Endvermögen Mann: 70.000
Vermögenszuwachs: 40.000

Anfangsvermögen Frau: 20.000
Endvermögen Frau: 40.000
Vermögenszuwachs: 20.000

Die Differenz beträgt 20.000 EUR, der Mann muss die Hälfte davon abgeben. Somit beträgt der gebührenrechtliche Gegenstandswert für den Zugewinnausgleich 10.000 EUR.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


_______________
ra-juhre@web.de

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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