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Anwaltsrechnug korrekt bzw. berechtigt


06.07.2006 09:46 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Ich kontaktierte vor einem Jahr nach meiner Scheidung einen Anwalt um die Rechtmäßigkeit eines von meiner Frau geforderten nachehelichen Unterhaltes in Höhe von 250.-€/Monat (von Ihrer Anwältin errechneter Unterhalt 750.- €)überprüfen zu lassen.Der Anwalt errechnetebei diesem Gespräch ebenfalls 750.- € empfahl aber die Forderung abzulehnen da wir "Glück haben könnten" eine Ablehnung der Unterhaltsforderung durchzusetzen.Er sprach damals von einem "anwaltlichen Fehler" wenn er es nicht probiert. Daraufhin entstand ein 9-monatiger Schriftverkehr der zur Folge hatte, dass auch Vermögenswerte in Höhe von 110000 € von den Anwälten in den Streit mit einbezogen wurden obwohl deren Aufteilung eigentlich nicht strittig war.Nach 9 Monaten empfahl mein Anwalt auf die Forderung der Unterhaltszahlung in Höhe von 250.- € einzugehen und die Sache abzuschließen.
Die Teilung der Vermögenswerte sowie der nacheheliche Unterhalt wurden daraufhin notariell beurkundet.
Mein Anwalt stellt nunmehr folgende Rechnung :

Streitwert 110000 € (Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung)
9.8888 € Unterhalt
1,3 % Geschäftsgebühr = 1860 €
1,2 % Terminsgebühr = 1717 €
Pauschale 20.-€
Für mich stellt sich die Frage inwieweit diese Gebühren berechtigt sind. Der Anwalt hat nachgewiesen nichts erreicht.Ich hatte ihm seinerzeit vor dem Streit nahegelegt mir meine Chancen realistisch aufzuzeigen.Im Prinzip wurde nur das bestätigt was auch schon vor der Auseinandersetzung im Konzept vorlag. Nur dass ich jetzt mit Mehrwertsteuer 4173,10 € ärmer bin.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
berechtigt
06.07.2006 | 11:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Rechnung ist in der Tat nach Ihrer Darstellung nicht so ganz nachvollziehbar:

1.)

Der Streitwert für den Unterhalt dürfte eigentlich "nur" 9.000,00 EUR (750,00 EUR x 12) betragen, so dass der Gesamtstreitwert dann bei 20.000,00 EUR liegt.

Denn wenn die Anwälte bezüglich der Vermögenswerte Schriftwechsel geführt haben, und dieses über Monate hinaus, wird auch insoweit Ihr Einverständnis dazu vorgelegen haben (es sei denn, Sie hätten sofort darauf hingewiesen, was ich aber Ihrer Darstellung so nicht entnehmen kann).

Daher gehe ich von dem

Streitwert: 20.000,00 EUR

aus.


2.)

Die Geschäftsgebühr ist sicherlich entstanden, beträgt aber 839,80 EUR, wenn der Kollege (unverständlich, ich hätte einen höheren Satz genommen) mit 1,3 abrechnet.

Die Terminsgebühr beträgt dann 775,20 Eur. Hierzu ist aber anzumehren, dass für diese Gebühr nach der (noch) überwiegenden Rechtsprechung ein Gerichtsverfahren anhängig sein muss.

Dieses läßt sich Ihrer Darstellung nicht genau entnehmen. Gab es kein Gerichtsverfahren, entfällt die Gebühr (wobei der Kollege aber die Einigungsgebühr 1,5 = 1.029,00 EUR vergessen hat).

Die Pauschale ist nicht zu bestanden.

Die MwSt muss dann nach den tatsächlichen gebühren genau berechnet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 10.07.2006 | 07:56

Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Antwort. Die Streitsumme beläuft sich jedoch auf 110.000 € Vermögensauseinandersetzung sowie ca. 10.000 € Unterhalt also Summe ca. 120.000 €. Für mich stellt sich die grundsätzlich Frage ob die Forderung in der Höhe gerechtfertigt ist da der Anwalt von Anfang an nur gepokert und auf "gut Glück" gearbeitet hat obwohl ich Ihm beim Erstgespräch darum gebeten hatte mir die Fakten un realistische Chancen darzulegen. Wie bereits geschrieben wurde nichts erreicht und man einigte sich nach 9 Monaten auf die Zahlen die von Anfang an fest standen (250.- € Unterhalt ).Wie Sie geschrieben haben fällt eine Terminsgebühr nur bei Gerichtsverfahren an.Ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 für 6 Briefe und einem Zeitaufwand von geschätzt 10 Stunden gerechtfertigt ?? Könnte in meinem Fall eine Einigungsgebühr von 1,5 berechtigt gefordert werden ?.
Besten Dank für Ihre Antwort !

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Schmidt

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.07.2006 | 08:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

da ist in der Tat ein Übermittungsfehler geschehen, den ich zu entschuldigen bitte.

Die 1,3 Geschäftsgebühr beträght dann in der Tat 1.860,30m EUR.

Das nichts "erreicht" wurde, steht der Gebühr nicht entgegen, da diese Gebühr keine Erfolgsgebühr darstellt. Die 1,3 Gebühr stellt nach dem RVG auch die Mittelgebühr dar, und ich auch für den Zeit- und Arbeitsaufwand nicht zu beanstanden.

Die Einigungsgebühr könnte gefordert werden, wenn die Tätigkeit ursächlich gewesen ist. Dieses könnte nach Ihrer Darstellung deshalb zweifelhaft sein, da VOR Beauftragung diese Zahlen feststanden, so dass ich an der Berechtigung hier Zweifel hätte, die dann ggfs. die Rechtsanwaltskammer mit Gutachten (und Prüfung der gesamten Akte, die mir nicht vorliegt) entscheiden wird.

Allerdings bin ich der Auffassung, dass eine Beauftragung hier vorgelegen hat, auch wenn Sie ausführen, der RA hätte "auf gut Glück" gearbeitet. Denn dann hätten Sie sofort der Tätigkeit widersprechen müssen, was offenbar nicht geschehen ist, da auch Sie sich Chncen auf ein besseres Ergebnis wohl ausgerechnet haben. Ünerlegen Sie bitte, was gewesen wäre, wenn der Kollege "Erfolg" gehabt hätte. Dann hätten Sie sicherlich auch nicht im Nachhinein erklärt, einen Auftrag hätte es nicht gegeben, der "Erfolg" sei deshalb nicht bindend und nicht akzeptabel.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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