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Frage geschrieben am 10.01.2011 12:45:39

Anwaltskostenteilung bei Scheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 959
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Scheidung meiner Freundin verlief ziemlich unterkühlt. Ihr Ex hat den Anwalt beauftragt. Meine Freundin hat gegenüber dem Anwalt keinerlei Dokumente unterschrieben. Nachdem das Scheidungsverfahren rechtsmäßig abgeschlossen war, forderte ihr Ex sie auf, die hälftigen Anwaltskosten auf sein Konto zu überweisen. Nach seiner zweiten Aufforderung, die sie auch ignorierte, kam ein Brief (kein anwaltliches Mahnschreiben) von seinem Scheidungsanwalt. Es wird nur erklärt dass ein Mandat vorliegt. Kein Wort darüber, dass die Kanzlei im Auftrag ihres Mandanten die Forderung geltend macht. Der Anwalt fordert nun meine Freundin auf, die hälftigen Anwaltskosten zzgl. Gebühren nach Nr. 2300 VV und 7002 VV + Ust auf ein Konto der Kanzlei zu überweisen. Wir haben diese Forderung zurückgewiesen, weil mit der Kanzlei keine Kostenvereinbarung getroffen wurde und darum gebeten, die Anwaltskosten beim Auftraggeber einzufordern. Nur dieser habe nach unserer Auffassung meiner Freundin gegenüber einen Anspruch aber nicht die Kanzlei. Daraufhin bestätigt der Anwalt, dass sich der Honoraranspruch des Anwalts nur gegen seinen Auftraggeber richtet und sich im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage stellt, ob meine Freundin zur Übernahme der Hälfte des Honorars verpflichtet ist.
Der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist noch dass eine notarielle Scheidungsvereinbarung existiert in dem sich beide Parteien verpflichtet haben, bei Beauftragung von nur einem Anwalt die Kosten aufzuteilen. Diese Information liegt dem Anwalt aber erst seit wenigen Tagen vor und nicht zu Beginn des Schriftverkehrs vor über 3 Monaten.
Dass meine Freundin die Hälfte des Honorars übernehmen wird steht für uns außer Frage. Allerdings nicht auf ein Konto der Kanzlei sondern direkt an ihren Ex.
Nach längerem Schriftverkehr droht der Anwalt nun mit einer Klage. Die Fragen nun:
1.Kann die Kanzlei das hälftige Honorar auf ein Kanzleikonto einfordern? Also, wer hat Anspruch auf die Forderung? Die Kanzlei oder der Ex? Wie gesagt, es existiert keine Kostenvereinbarung zwischen der Kanzlei und meiner Freundin.
2.Ist die Kanzlei berechtigt die erwähnten Gebühren meiner Freundin in Rechnung zu stellen?
3.Müsste nicht der Ex entweder den Anwalt mit der Eintreibung der Forderung beauftragen oder ggf. das gerichtliche Mahnverfahren einleiten? (soweit wollen wir es natürlich nicht kommen lassen)
4.Wir halten das Verhalten der Kanzlei für nicht rechtmäßig. Liegen wir das falsch?

Vielen Dank und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 10.01.2011 13:20:42
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen kann zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen:

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Zunächst ist es tatsächlich sonderlich, dass die Kanzlei hier eine Beauftragung seitens Ihrer Freundin behauptet hat. Auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung kann der Anwalt nur einen der Ehegatten vertreten. Es gibt also nur einen Auftraggeber, der im vorliegenden Fall unstreitig der geschiedene Ehemann Ihrer Freundin ist.

1.Kann die Kanzlei das hälftige Honorar auf ein Kanzleikonto einfordern? Also, wer hat Anspruch auf die Forderung? Die Kanzlei oder der Ex? Wie gesagt, es existiert keine Kostenvereinbarung zwischen der Kanzlei und meiner Freundin.

Unstreitig hat sich Ihre Freundin aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung zur Zahlung der hälftigen Anwaltskosten verpflichtet.
Soweit der Anwalt nunmehr mit der Geltendmachung dieses hälftigen Anspruches aus der Scheidungsfolgenvereinbarung durch den Ex-Ehemann beauftragt wurde und diesbezüglich eine Geldempfangsvollmacht für seinen Mandanten vorgelegt hat, kann er Ihre Freundin auffordern, die Gebühren auf sein Konto einzuzahlen. Liegt keine Geldempfangsvollmacht (Vollmachtsurkunde) zur Geltendmachung der hälftigen Scheidungskosten vor, so hat er auch keinen Anspruch die Gebühren auf sein Konto gezahlt zu erhalten.


2.Ist die Kanzlei berechtigt die erwähnten Gebühren meiner Freundin in Rechnung zu stellen?


Die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG stellt eine außergerichtliche Tätigkeit dar. Hier wäre zu prüfen, ob der Anwalt überhaupt eine außergerichtliche Tätigkeit im Scheidungsverfahren entfaltet hat. Hierzu bedarf es der außergerichtlichen Korrespondenz des Anwaltes mit Ihrer Freundin.

Soweit eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgte, ist die Pauschale nach 7002 VVG und die Umsatzsteuer nicht zu monieren.

Zur Präzisierung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des geschiedenen Ehemannes muss naturgemäß darzulegen, wie sich die Höhe derselben ermittelt. Die Darlegung der abgerechneten Gebühren hat daher zu erfolgen, aber nicht im Rahmen einer Rechnungsstellung direkt an Ihre Freundin.

3.Müsste nicht der Ex entweder den Anwalt mit der Eintreibung der Forderung beauftragen oder ggf. das gerichtliche Mahnverfahren einleiten? (soweit wollen wir es natürlich nicht kommen lassen)

Ja, der geschiedene Ehemann müsste den Anwalt mit der Beitreibung der hälftigen Kosten beauftragen oder aber entweder das Mahn- oder Klageverfahren einleiten. Wenn hier in der Scheidungsfolgenvereinbarung keine Fälligkeit für die Zahlung der hälftigen Kosten vreinbart wurde, setzt aber eine erfolgreiche Mahnung auch den Verzug Ihrer Freundin voraus, so dass der Ex-Ehemann zunächst unter Darlegung der tatsächlichen Höhe Ihre Freundin zur Zahlung auffordern müsste.

4.Wir halten das Verhalten der Kanzlei für nicht rechtmäßig. Liegen wir das falsch?

Aufgrund Ihrer Schilderung ist der Verfahrensablauf seitens der Anwaltskanzlei tatsächlich bedenklich.

Im Ergebnis rate ich Ihnen bzw. Ihrer Freundin an, die hälfte der unstreitigen Kosten des Scheidungsverfahrens direkt an den geschiedenen Ehemann zu bezahlen, um weitere Kosten zu vermeiden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2011 14:00:13

Sehr geehrter Herr Anwalt Rösemeier,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Aussage verwirrt mich. Zitat: Zunächst ist es tatsächlich sonderlich, dass die Kanzlei hier eine Beauftragung seitens Ihrer Freundin behauptet hat. Zitat Ende. Mir ist nicht klar aufgrund welcher meiner Äußerungen Sie dies schließen? Können Sie hier noch bitte konkreter werden um eventuelle Missverständnisse aufzuklären.

Dann nochmal zur Kanzlei. Verstehe ich es richtig, dass der Anwalt, da er keine Geldempfangsvollmacht vorgelegt hat, Folge dessen auch ohne rechtmäßigen Auftrag handelt?

Wir vermuten dahinter eine Einschüchterungstaktik. Da wir uns so etwas nicht gefallen lassen wollen, denken wir darüber nach der Anwaltskammer den Fall zu Begutachtung zu übergeben.

Ungeachtet dessen nehmen wir Ihren Rat an und zahlen die hälftigen Honorarkosten direkt an den geschiedenen Ehemann, jedoch ohne die vom Anwalt in Rechnung gestellten Gebühren.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2011 14:52:44

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Aufgrund Ihrer Schilderung hatte ich Sie missverstanden und den Satz "Es wird nur erklärt dass ein Mandat vorliegt." so gewertet, als dass die Anwaltskanzlei ein Mandatsverhältnis zwischen Ihrer Freundin und dem Anwalt begründen wollte.

Um Gelder von Ihrer Freundin in Empfang nehmen zu können, bedarf es einer ausdrücklichen Geldempfangsvollmacht, die an und für sich in jeder anwaltlichen Vollmacht enthalten ist. Es ist allerdings durchaus möglich, dass der Ex-Ehemann bereits einen Auftrag erteilt hat, der Anwalt lediglich die Vollmacht seinem Schreiben nicht beigefügt hat. Ohne entsprechende Anweisung des Ex-Ehemannes wird der Anwalt jedoch keine Tätigkeit entfaltet haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
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