Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 116 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gewerblich original-Markenware (Einkaufswert ca. 2000 Euro) aus nicht EU in Deutschland verkauft und wurde abgemahnt. Habe bereits eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Die in der Abmahnung wurden Kosten von über 6.000 Euro für einen Fachanwalt und einen Patenanwalt festgelegt. Zur Grunde gelegter Streitwert: 250.000 Euro.
Nun habe ich von der Gegenpartei ein Einigungsangebot erhalten - die Rechtsanwaltskosten wurden halbiert. Da ich diese Summe nicht aufbringen kann, ist nun die Frage:
1. Macht ein Gegenangebot von meiner Seite einen Sinn? Wie weit kann die Gegenpartei mit dem Angebot gehen?
2. Was passiert wenn mein niedrigeres Gegenangebot nicht angenommen wird? Kann man dann noch auf das erste Angebot der Gegenpartei eingehen oder muss man schon mit einer Klage rechnen?
3. Ist die Streitwerthöhe realistisch? Bin ein Einzelunternehmer und neu im Geschäft.
Danke.
Antwort geschrieben am 21.01.2011 15:33:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Macht ein Gegenangebot von meiner Seite einen Sinn? Wie weit kann die Gegenpartei mit dem Angebot gehen?
Ja, Sie sollten der Gegenseite auf jeden Fall ein Gegenangebot unterbreiten.
Wenn Sie die Situation erklären, insbesondere die schlechte finanzielle Situation vortragen und nachweisen, wird sich die Gegenseite noch herunterhandeln lassen.
Es kann auch hilfreich sein, einen Hinweis darauf abzugeben, dass Sie ein solch hohe Forderung in die Insolvenz treiben würde und die Gegenseite dann gar nichts bekommen würde.
Das bisherige Angebt beläuft sich auf 3000 Euro? Man kann hier durchaus versuchen, die Gesamtkosten der Abmahnung auf 1500 Euro zu reduzieren und dazu eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
2. Was passiert wenn mein niedrigeres Gegenangebot nicht angenommen wird? Kann man dann noch auf das erste Angebot der Gegenpartei eingehen oder muss man schon mit einer Klage rechnen?
In der Regel werden die Abmahner nicht gleich klagen, solange man sich in Vergleichsverhandlungen befindet.
Solange Sie die Vergleichsvorhandlungen ordentlich führen, wird keine Klage kommen.
3. Ist die Streitwerthöhe realistisch? Bin ein Einzelunternehmer und neu im Geschäft.
Diese Streitwerthöhe ist zumindest nicht unrealistisch. Es geht ja darum, dass den Rechteinhabern erheblich Verluste drohen, wenn unlizenzierte Händler ihre Waren verkaufen.
Daher ist es nicht unüblich, solche Werte anzusetzen.
Allerdings hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass Sie als kleiner Einzelunternehmer und „Ersttäter" nicht in der Lage sind, solche Kosten zu stemmen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.01.2011 10:27:34
Leider ist die Reaktion auf mein Gegenangebot ausgeblieben. Da die Gegenpartei bisher immer schnell reagierte, mache ich mir nun Sorgen und werte die ausgebliebene Antwort als ein schlechtes Zeichen.
Was droht mir nun im schlimmsten Fall? Muss ich damit rechnen, dass das Gericht mich nun zur Zahlung der Gesammtforderung verdonnert? Mit welchen Kosten kann man da rechnen?
Danke.
Leider ist die Reaktion auf mein Gegenangebot ausgeblieben. Da die Gegenpartei bisher immer schnell reagierte, mache ich mir nun Sorgen und werte die ausgebliebene Antwort als ein schlechtes Zeichen.
Was droht mir nun im schlimmsten Fall? Muss ich damit rechnen, dass das Gericht mich nun zur Zahlung der Gesammtforderung verdonnert? Mit welchen Kosten kann man da rechnen?
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.01.2011 10:39:59
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Was droht mir nun im schlimmsten Fall?
- Im schlimmsten Fall kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Man muss aber nicht zwingend davon ausgehen, dass es soweit kommt. Darüber hinaus würde ein Gericht Ihre Bemühungen um eine vergleichsweise Regelung durchaus positiv bewerten.
Muss ich damit rechnen, dass das Gericht mich nun zur Zahlung der Gesammtforderung verdonnert?
- Nein, das wird nicht passieren, da das Gericht den überdimensionierten Streitwert senken wird.
Mit welchen Kosten kann man da rechnen?
- Bei einem Streitwert von 125.000 Euro liegt das Gesamtrisiko bei ca. 12.000 Euro Kosten. Die Gegenseite wird mit so einem Streitwert aber nicht durchkommen.
Sie sollten die Gegenseite erneut anschreiben und auf Ihr Vergleichsangebot hinweisen und um eine baldige Entscheidung bitten.
Hilft dies nichts, sollten Sie erwägen, einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre Interesen vertritt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Was droht mir nun im schlimmsten Fall?
- Im schlimmsten Fall kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Man muss aber nicht zwingend davon ausgehen, dass es soweit kommt. Darüber hinaus würde ein Gericht Ihre Bemühungen um eine vergleichsweise Regelung durchaus positiv bewerten.
Muss ich damit rechnen, dass das Gericht mich nun zur Zahlung der Gesammtforderung verdonnert?
- Nein, das wird nicht passieren, da das Gericht den überdimensionierten Streitwert senken wird.
Mit welchen Kosten kann man da rechnen?
- Bei einem Streitwert von 125.000 Euro liegt das Gesamtrisiko bei ca. 12.000 Euro Kosten. Die Gegenseite wird mit so einem Streitwert aber nicht durchkommen.
Sie sollten die Gegenseite erneut anschreiben und auf Ihr Vergleichsangebot hinweisen und um eine baldige Entscheidung bitten.
Hilft dies nichts, sollten Sie erwägen, einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre Interesen vertritt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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