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Frage geschrieben am 09.03.2010 13:52:39

Anwaltskosten ohne Ende und ohne Ergebnisse

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1534
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Problematik.

Beantragung und Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Anwalt.
Gegenstandswert 5000€
Daraus folgende Kostennote:

1,3 Verfahrensgebühr 361€
Auslagenpauschale 20€
0,3 Verfahrensgebühr90€
Auslagenpauschale 18 Euro
Mwst.

danach Wiederspruch der Gegenseite und mündliche Verhandlung.
Die Verhandlung fand vor 2 Wochen statt und vor einer Woche bekam ich die mündliche mitteilung des Anwaltes, das ich das Verfahren gewonnen hätte.
Bis heut habe ich jedoch noch kein Urteil, jedoch folgende Kostennote:

1,3 Verfahrensgebühr 391€
1,2 Terminsgebühr 361€
Auslagenpauschale 20€
0,3 Verfahrensgebühr 90€
Auslagenpauschale 18 Euro
Mwst.

den erste Kostennote wurde durch mich beglichen.
Nun dazu folgende Fragen:

1. warum erhöht sich die Verfahrensgebühr bei gleichbleibendem Streitwert ?

2. Muss die Kostennote von mir beglichen werden, auch wenn bisher kein schriftliches Urteil vorliegt ?

3. Müssen die Kosten nicht durch die Beklagte getragen werden, oder muss ich diese im vorraus an meinen Anwalt erstatten ?

4. Kann mein Anwalt die Zahlungserstattung der Beklagten, welches dann von der Beklagten auf sein Konto beglichen wird, mit anderen Kostennoten zu einem anderen Sachverhalt gegenrechnen ?








Antwort geschrieben am 09.03.2010 14:37:58
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:

1.
Offensichtlich handelt es sich bei der ersten Rechnung um einen Schreibfehler.
Eine 1,3 Verfahrensgebühr beträgt 391,30 €.

2.
Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG).
Da das Verfahren beendet wurde, darf der Rechtsanwalt die Vergütung verlangen, auch wenn Ihnen das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt.

3.
Da Sie einen Vertrag mit Ihrem Anwalt haben, sind Sie verpflichtet seine Gebühren zu zahlen.
Diese Pflicht besteht unabhängig von einem eventuellen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der im Rechtsstreit unterlegenen Partei (§§ 91 ff. ZPO).
Der Anwalt kann die Kosten von Ihnen fordern (siehe 2.), zumal er auch die Möglichkeit gehabt hätte, einen angemessenen Vorschuss vor seinem Tätigwerden zu verlangen (§ 9 RVG).

4.
Eine Möglichkeit der Aufrechnung besteht nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 387 ff. BGB. Die Forderungen müssen nicht aus ein und derselben Angelegenheit stammen, sondern nur gleichartig sein.
Der Anwalt kann daher aufrechnen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2010 14:47:33

Vielen dank für die schnelle Antwort.

Eine Frage jedoch noch.

Dürfen Auslagenpauschalen sowie Post- und Telekompauschalen in jeder Kostennote berechnet werden und bis zu welcher Höhe ?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2010 15:09:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Auslagenpauschalen entstehen nur einmal pro Angelegenheit und damit nicht automatisch mit jeder Rechnung.
Gemäß Nr. 7002 VV RVG beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 % der Gebühren, maximal jeooch 20 EUR.

Einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anwaltskosten ohne Ende und ohne Ergebnisse | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-09
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