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Frage geschrieben am 09.07.2008 22:02:00

Anwaltskosten für Aufenthaltsbestimmungsrecht u. Einforderung Kindesunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3468
Mein Sohn (8) lebt seit 2006 bei mir ( Vater ), es besteht ein gemeinsames Sorgerecht.

Ende 2007 wurde es notwendig, uns anwaltlich vertreten zu lassen weil die Mutter androhte wegzuziehen und das Kind mitnehmen zu wollen ( sie würde den Unterhalt und das Kindergeld brauchen ). Es kam zu anwaltlichen Tätigkeiten beiderseits und zu einem Beschluss des Familiengerichtes, dass das Kind weiterhin bei mir bleibt ( Mutter hat erst in Verhandlung eingelenkt ).

Ich habe hierfür ca. 700 EUR gesamt an meine Anwältin zahlen müssen, Gerichtskosten waren nur minimal ( 13 EUR ).

Nunmehr war meine Anwältin erneut tätig, da die Mutter keinen Kindesunterhalt zahlen wollte. Auch hier hat die Mutter ( da sie arbeitet ) im Laufe der anwaltlichen Auseinandersetzung eingelenkt, auch das Jugendamt war involviert. Zum einem Gerichtstermin kam es hier nicht, die Sache wurde vorher ( mit Unterhaltsurkunde über Jugendamt ) doch noch geregelt. Auch hier werde ich eine nicht unerhebliche Rechnung bekommen.

Ich bin Alleinverdiener und muss auch noch eine Tagesmutter bezahlen ( monatlich ca. 400 EUR ).

Eine Bekannte hat mir nun gesagt, dass sie meine dass ich bzw. mein Sohn hätte Prozesskostenhilfe bekommen müssen, da ich ja beide male die Interessen des Kindes vertreten hätte und dieses ohne Vermögen und Einkommen ist.

Meine Anwältin hat mich darüber jedoch nie aufgeklärt oder im Zuge der Beratung etwas derartiges über die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe erwähnt.

Stimmt dies und falls ja, habe ich eine Chance wieder an mein Geld zu kommen ? Wie muss ich vorgehen ?

Gruß

Kamawachi


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Prozesskostenhilfe (PKH) kann es, wie das Wort schon sagt, nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geben. Die Einzelheiten hierzu können Sie den §§ 114 bis 127 ZPO (Zivilprozessordnung) entnehmen.
Die Grundvoraussetzungen sind in § 114 Satz 1 ZPO geregelt. Hiernach kann in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Partei nachweislich nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Vorgerichtlich gibt es, je nach Bundesland, die Möglichkeit für eine einmalige Beratung bei einem Anwalt einen Beratungsschein bzw. Beratungshilfe zu erhalten.
Bei dem Gerichtsverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht waren Sie der Antragsgegner, so dass es hier auf Ihre Bedürftigkeit ankam. Bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts haben Sie Ihren Sohn nur gesetzlich vertreten, so dass die Einkommensverhältnisse Ihres Sohnes maßgeblich gewesen wären, allerdings nur im Rahmen einer einmaligen Beratung. Hier ist Ihre Anwältin im Rahmen der Geschäftsgebühr umfassend aus Nr. 2300 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) tätig geworden, so dass diese Gebühren nicht von der PKH umfasst waren.

Soviel zu den Grundsätzen. Entscheidend für Ihre Frage sind die Anforderung an den Anwalt, wann und ob er seinen Mandanten auf PKH hinzuweisen hat. Wenn dem Anwalt die Einkommensverhältnisse seines Mandanten bekannt sind und er hieraus Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit herleiten kann oder hätte herleiten müssen, so muss er auch ungefragt auf die Möglichkeit der staatlichen Hilfe hinweisen. Dieses ergibt sich direkt aus § 16 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte, siehe unten).

Sie sollten daher zunächst hinsichtlich der Kosten des Verfahrens Aufenthaltsbestimmungsrecht das Gespräch mit der Anwältin suchen und im Falle, dass Sie mit ihr keine Einigung erzielen können, sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer am Kanzleisitz der Anwältin wenden, nach Scheitern der Vermittlung gegebenenfalls an einen Kollegen vor Ort. Noch ein Hinweis: Nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen


gez. RA Dannheisser


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Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

An der Alster 3
20099 Hamburg
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Telefon: 040-63946575
Telefax: 040-63946576
Mobil: 0178-5949540

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§ 16 BORA Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.




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