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Frage geschrieben am 17.04.2010 23:53:29

Anwaltskosten bei vorzeitiger Mandatsniederlegung

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3135
Ich bitte um kurze Einschätzung der Rechtslage, nach Möglichkeit mit Bezug auf Urteile in ähnlich gelagerten Fällen soweit vorhanden.


Sachverhalt:
Anwalt wurde mit der außergerichtlichen Vertretung in einer Forderungsabwehrsache beauftragt. Streitwert 12.000 EUR. Die Anwaltsgebühren von etwas über 850,- EUR wurden sofort bezahlt.

Der Anwalt bereitet einen Schriftsatz vor, welcher jedoch nicht abgesendet wird, da der Mandant das Mandat vorzeitig beendet (weil ein anderer Anwalt beauftragt wurde).

Der Anwalt möchte nur um die 150 EUR der erhaltenen Gebühren zurückerstatten (von 1,3fache auf 1,0 fache Gebühr aus Kulanz absenken). Faktisch hat jedoch nur ein einmaliges Beratungsgespräch stattgefunden, im Beisein eines Zeugen.

Eine schriftliche Vollmacht wurde per Fax erteilt.


Meine Frage:
Offenbar kann der Anwalt aus Kulanz bis auf eine 0,5 fache Gebühr heruntergehen, wozu sich dieser nicht bereit erklärte.
Hat der ehemalige Mandant einen Anspruch auf Erstattung weiterer Gebühren? Schließlich fand faktisch nur das einmalige Beratungsgespräch statt. Gibt es entsprechende RVG-Regelungen oder Urteile/Beschlüsse?

Danke vorab für Ihre Mühe.


Antwort geschrieben am 18.04.2010 00:25:27
Rechtsanwalt Peter Trettin
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Für seine außergerichtliche Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG nebst Auslagen(pauschale) und Umsatzsteuer.

Für die Geschäftsgebühr ist ein Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 vorgesehen; eine Gebühr von mehr als 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei einer in jeder Hinsicht durchschnittlichen Tätigkeit ist im Umkehrschluß eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

II. Bei einem Gegenstandswert von 12.000 Euro beträgt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr 683,80 Euro (netto), so daß die Gesamtkosten für eine außergerichtliche Vertretung "an sich" 837,52 Euro (einschl. Auslagenpauschale und USt.) betragen.

III. Eine gesetzliche Regelung, wie bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags zu verfahren ist, fehlt für den außergerichtlichen Bereich. Anders ist dies z.B. hinsichtlich der Verfahrensgebühr, die bei einer gerichtlichen Vertretung anfällt (vgl. Nrn. 3100, 3101 VV RVG).

Schon deshalb ist es m.E. nicht zu beanstanden, daß der Kollege lediglich bereit ist, hier statt einer 1,3-fachen eine einfache Gebühr anzusetzen.

Darüber hinaus kommt es aus meiner Sicht nicht darauf an, daß im Ergebnis "nur" eine Beratung geleistet wurde. Denn Ihr Auftrag war auf eine nach außen gerichtete Tätigkeit gerichtet, und der Kollege hat dementsprechend einen für die Gegenseite bestimmten Schriftsatz vorbereitet. Daß das Schreiben dann nicht mehr versandt wurde, ändert insbesondere an dem mit der Vorbereitung verbundenen Aufwand nichts.

Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, daß die Forderung einer einfachen Geschäftsgebühr (nebst Auslagen und USt.) nicht zu beanstanden ist.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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