Anwaltskosten bei vorzeitiger Mandatsniederlegung
17.04.2010 23:53 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Trettin
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Ich bitte um kurze Einschätzung der Rechtslage, nach Möglichkeit mit Bezug auf Urteile in ähnlich gelagerten Fällen soweit vorhanden.
Sachverhalt:
Anwalt wurde mit der außergerichtlichen Vertretung in einer Forderungsabwehrsache beauftragt. Streitwert 12.000 EUR. Die Anwaltsgebühren von etwas über 850,- EUR wurden sofort bezahlt.
Der Anwalt bereitet einen Schriftsatz vor, welcher jedoch nicht abgesendet wird, da der Mandant das Mandat vorzeitig beendet (weil ein anderer Anwalt beauftragt wurde).
Der Anwalt möchte nur um die 150 EUR der erhaltenen Gebühren zurückerstatten (von 1,3fache auf 1,0 fache Gebühr aus Kulanz absenken). Faktisch hat jedoch nur ein einmaliges Beratungsgespräch stattgefunden, im Beisein eines Zeugen.
Eine schriftliche Vollmacht wurde per Fax erteilt.
Meine Frage:
Offenbar kann der Anwalt aus Kulanz bis auf eine 0,5 fache Gebühr heruntergehen, wozu sich dieser nicht bereit erklärte.
Hat der ehemalige Mandant einen Anspruch auf Erstattung weiterer Gebühren? Schließlich fand faktisch nur das einmalige Beratungsgespräch statt. Gibt es entsprechende RVG-Regelungen oder Urteile/Beschlüsse?
Danke vorab für Ihre Mühe.
Trifft nicht Ihr Problem?
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