Frage geschrieben am 31.07.2009 14:39:22
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anwaltskosten bei einer Scheidung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1103Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
die Scheidung meiner Eltern wurde in diesem Januar abgeschlossen.
Eigentlich hat meine Mutter mit Ihrer Anwältin ausgemacht, dass sie auf Stundenbasis bezahlt wird. Kurz nach dem Ende der Scheidung hat Ihre Anwältin gemeint, dass es doch nach den Streitwert gehen würde. Meine Mutter hat in Ihrem Chaos nach der Scheidung einfach den Vertrag bei der Anwältin unterschrieben. Sie hat darauf vertraut, dass alles so drin steht, wie es mündlich vereinbart wurde. Dummerweise steht im Vertrag, dass sich die Kanzlei aussuchen kann ob die Vergütung nach Stunden oder Streitwert richtet. Was aber in meinen Augen kein Mandant unterzeichen würde, wenn er einen klaren Kopf hat!
Bisher wurden schon einige Rechnungen der Anwältin bezahlt. Jetzt hat sie noch eine Rechnung über mehr als EUR 10000,00 geschickt! (Ich weiß nicht, wie die Anwältin auf einen so hohen Streitwert kommt!)
So, meine Frage: gibt es eine Möglichkeit gegen die Rechnung, bzw. Anwältin vorzugehen die einen Sinn hat? Oder sitzt die Anwältin am längeren Hebel, weil meine Mutter so blöd war ihr zu vertrauen?
Danke!!
Mimi
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.07.2009 15:24:52
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Natürlich muss Ihre Mutter nur die Kosten der Anwältin zahlen, die tatsächlich auch entstanden sind. Ihre Mutter kann daher die Anwaltsrechnung überprüfen und bei Fragen und Einwänden sich an die Anwältin wenden.
Es sollte daher zunächst einmal geschaut werden, welchen Streitwert der Richter in dem Scheidungsverfahren angenommen hat. Dieser Streitwert müsste in einem bereits vorhandenen Scheidungsurteil angegeben sein. Er richtet sich nach dem Einkommen der Parteien der Scheidung und zum Teil nach deren Vermögen.
Anhand dieses Streitwerts könnte dann überprüft werden, ob die von der Anwältin gestellten Rechnungen so in Ordnung oder zu hoch bemessen sind.
Bezüglich der zuvor mündlich besprochenen Stundenvereinbarung stellt sich die Beweislage als problematisch dar. Aufgrund der schriftlichen Unterzeichnung ist davon auszugehen, dass die dort getroffene Regelung gilt. Auch wenn Ihre Mutter sich bei Unterzeichnung der Vereinbarung nicht vollständig bewußt war, was dies vielleicht bedeutet, hat Sie wohl dennoch wirksam diese Vereinbarung getroffen.
Des Weiteren müssen Sie beachten, dass sich aus der Berufsordnung für Anwälte ergibt, dass es grundsätzlich unzulässig ist, für die gerichtliche Tätigkeit geringere Gebühren zu vereinbaren und zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz es vorsieht. Bei der Berechnung dieser Gebühr ist aber der Streitwert der Forderung zugrunde zu legen.
Sollte durch die Stundenvereinbarung also eine niedrigere Gebühr vereinbart worden sein, so wäre diese Vereinbarung nicht zulässig.
Nur im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.08.2009 20:41:51
Hallo Herr Müller,
irgendwie komme ich mit dem Programm noch nicht zurecht, deshalb hat es ein wenig gedauert...
Wir die Gebühr dann nach dem normalen BRAGO gerechnet?
Auf dem Vertrag meiner Mutter wurde handschriftlich vom Senior der Kanzlei vermerkt, dass ein Stundensatz von EUR 115,-- vereinbart wird. Theoretisch macht die Kanzlei sich ja dann strafbar?!
Vielen Dank!
mimi
Hallo Herr Müller,
irgendwie komme ich mit dem Programm noch nicht zurecht, deshalb hat es ein wenig gedauert...
Wir die Gebühr dann nach dem normalen BRAGO gerechnet?
Auf dem Vertrag meiner Mutter wurde handschriftlich vom Senior der Kanzlei vermerkt, dass ein Stundensatz von EUR 115,-- vereinbart wird. Theoretisch macht die Kanzlei sich ja dann strafbar?!
Vielen Dank!
mimi
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.08.2009 09:13:29
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die handschriftliche Aufzeichnung des Seniorpartners der Kanzlei könnte die Vereinbarung eines Stundensatzes nachgewiesen werden.
In den wenigsten Fällen werden Stundenvereinbarungen bzw. deren Abrechnung aber unter den Gebühren des RVG (dieses hat die BRAGO abgelöst) liegen. Sie müssen bedenken, dass hier die gesamte Tätigkeit des Anwalts einfließt wie Besprechungstermine, Gerichtstermine, Aktenstudium, Recherche und das Erstellen von Schriftsätzen, so dass hier schnell eine hohe Anzahl von Stunden vorliegen kann.
Bei den oben genannten Gebühren des RVG hat der Rechtsanwalt in vielen Angelegenheiten einen Gebührenrahmen, so dass nicht allein anhand der Stundenvereinbarung von 115 € gesagt werden kann, dass ein unzulässige Unterschreitung der Gebühren vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die handschriftliche Aufzeichnung des Seniorpartners der Kanzlei könnte die Vereinbarung eines Stundensatzes nachgewiesen werden.
In den wenigsten Fällen werden Stundenvereinbarungen bzw. deren Abrechnung aber unter den Gebühren des RVG (dieses hat die BRAGO abgelöst) liegen. Sie müssen bedenken, dass hier die gesamte Tätigkeit des Anwalts einfließt wie Besprechungstermine, Gerichtstermine, Aktenstudium, Recherche und das Erstellen von Schriftsätzen, so dass hier schnell eine hohe Anzahl von Stunden vorliegen kann.
Bei den oben genannten Gebühren des RVG hat der Rechtsanwalt in vielen Angelegenheiten einen Gebührenrahmen, so dass nicht allein anhand der Stundenvereinbarung von 115 € gesagt werden kann, dass ein unzulässige Unterschreitung der Gebühren vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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