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Hallo,
für meine Mutter wurde von mir vom Sozialamt die Beteiligung an den Unterhaltskosten von ca. 500,00€ pro Monat gefordert. Ich hatte einen Anwalt aufgesucht, der das 1. Gespräch als Auftragsanbahnung kostenlos durchführen wollte. Im Laufe des Gespräches habe ich eine Vertretungsvollmacht unterschrieben. Der Anwalt schrieb einen Brief an das Sozialamt. Nach der Antwort des Amtes habe ich dem Anwalt die Vertretung entzogen und mich gegenüber dem Amt verpflichtet die Kosten zu übernehmen. Wie hoch darf das Honorar für die Tätigkeit sein?
mfg
Antwort geschrieben am 31.01.2012 00:52:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 68
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Das Anbahnungsgespräch ist grundsätzlich kostenlos.
Durch das Unterschreiben der Vertretungsvollmacht haben Sie dem Kollegen die Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt.
Zur außergerichtlichen Vertretung gehört auch das Schreiben an das Sozialamt.
Dass dieses Schreiben offensichtlich keinen konkreten Nutzen für Sie gebracht hat, da das Sozialamt die bereits vor dem anwaltlichen Schreiben geforderten 500 € auch danach von Ihnen erhält, ist für den Gebührenanspruch des Kollegen ohne Belang.
In der Sache müsste es sich um ein Widerspruchsschreiben handeln.
Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 RVG richtet sich nach Teil 2 Abschnitt 4 VV (Nrn. 2400 ff. VV).
Hierfür dürfte folgende Berechnung statthaft sein:
1.Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV: 280,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV : 20,00 EUR
Zwischensumme 300,00 EUR
3.19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV: 57,00 EUR
Gesamt 357,00 EUR
Sie dürften also ungefähr eine Rechnung bis maximal 357 € zu erwarten haben.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
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