Vorgang: Mein Mann bezahlt Trennungsunterhalt, aber nicht in voller Höhe. Strittig ist u.a. die Anrechung des Dienstwagens. Im Vergleich wurde der Dienstwagen nun angerechnet, und mein Mann soll dafür 300 Euro mehr bezahlen. Bisher zahlte er 800 Euro Trennungsunterhalt, nun sind es 1100 Euro. Während der Anhörung ging die Anwältin irrigerweise von einem anderen Betrag als 800 Euro aus, so dass sie auf die Auszahlung eines Rückstandes ("Peanuts", wie sie es nannte) verzichtete. Als ich die Vergleichsschrift vom Gericht zugestellt bekam, wurde mir klar, dass etwas schiefgelaufen war. Denn dort stand: keine Rückstände! Als ich meine Anwältin darauf ansprach, hat sie eingestanden, dass sie einen falschen Betrag als Grundlage genommen hatte und somit dachte, es sei nur ein kleiner Betrag, der rückwirkend geltend gemacht werden müsste. Sie entschuldigte sich, aber mehr kam nicht. Der Vergleich ist nicht anfechtbar. Ich habe gelesen, dass es eine Anwaltshaftung gibt. Kann ich die Anwältin haftbar machen? Ist sie regresspflichtig?
Antwort geschrieben am 29.11.2011 22:15:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Nach Ihrer Schilderung erscheint es tatsächlich so, dass Ihre Anwältin hier einen Fehler gemacht hat, der zu einer Schadenersatzpflicht führen kann.
Sofern der Anwältin der richtige Betrag zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen bekannt war und sie diesen Betrag nicht angesetzt hat, muss sie Ihnen den aus diesem Fehler entstandenen Schaden ersetzen.
Es dürfte Ihnen daher grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen Ihre Anwältin zustehen.
Sie sollten daher die Anwältin auffordern, Ihnen ihre Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu nennen, damit Sie den Schaden dort geltend machen können.
Da Fehler von Anwälten und auch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden häufig schwer nachzuweisen sind rate ich Ihnen, einen Kollegen bzw. eine Kollegin vor Ort mit der Angelegenheit zu beauftragen.
Diese(r) kann sowohl den Schriftverkehr mit Ihrer Anwältin als auch mit deren Versicherung übernehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2011 22:29:08
Ich denke Ihnen recht herzlich für Ihre Antwort, die mir bereits sehr geholfen hat. Welche Sparte von Anwälten beschäftigt sich denn mit dem Thema "Anwaltshaftung"?
Ich denke Ihnen recht herzlich für Ihre Antwort, die mir bereits sehr geholfen hat. Welche Sparte von Anwälten beschäftigt sich denn mit dem Thema "Anwaltshaftung"?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 22:44:26
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich kann Sie in einer solchen Angelegenheit jede(r) Kollege/in vertreten.
Am besten geeignet dürfte ein Anwalt sein, der sich unter anderem auf das Recht der freien Berufe spezialisiert hat.
Mir ist nicht bekannt, dass sich Kollegen ausschließlich auf Anwaltshaftung spezialisiert hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich kann Sie in einer solchen Angelegenheit jede(r) Kollege/in vertreten.
Am besten geeignet dürfte ein Anwalt sein, der sich unter anderem auf das Recht der freien Berufe spezialisiert hat.
Mir ist nicht bekannt, dass sich Kollegen ausschließlich auf Anwaltshaftung spezialisiert hätten.
Mit freundlichen Grüßen
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