Meine Frage ist nun, ob durch die Erteilung der erweiterten Vollmacht ein Schadensersatzanspruch gegen meinen Anwalt ausgeschlossen ist. In der rechtlichen Bewertung teile ich nicht die Ansicht meines Anwaltes und hätte die Sache gerne ausgeurteilt gehabt. Hinzu kommt, dass unser Anwalt seit nunmehr ca. 6 Jahren für uns arbeitet und in bestimmt weit über 50 Verfahren gelernt hat, dass wir so gut wie nie einen Vergleich abschließen, wenn eine Sache erst einmal vor Gericht ist. Er kennt unsere Einstellung und Haltung und hätte wissen müssen, dass dies in keinem Fall in unserem Sinne gewesen ist. In 99% der bisherigen Fälle die von unserem Anwalt betreut wurden, n denen ein Gericht bisher auf ein Vergleich gedrängt hat, haben wir diesen abgelehnt.
Hinzu kommt, dass gängige Praxis in der Vergangenheit in ähnlichn Situationen war im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anträge zu stellen, ein VU zu kassieren und dann ggfs. im Rahmen eines Einspruchs noch einmal neu vorzutragen. Zunmindest jedoch hätte er einen Widerrufsvergleich schließen müssen. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das dies die Gegenseite nicht mitgegangen wäre.
Im konkreten Fall geht es um eine Forderung von EUR 35.000,00. Der Vergleich lautet über EUR 7.000,00 mit entsprechender Quotelung. Ich möchte atmospährische Störungen im ansonsten absolut zufriedenstellenden Mandants/Anwaltsverhältnis vermeiden und vorab wissen, ob ein Schadensersatzanspruch möglich ist (damit unser Anwalt seine Vermögensschadernshaftpflicht informieren kann), oder ob dies aufgrund der erweiterten Vollmacht ausgeschlossen ist. Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.02.2010 08:05:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hinsichtlich der unterteilten Vollmacht ist in zwei verschiedene Sachen zu unterscheiden. Zum einen in die sog. Aussenvollmacht, d.h. zu welchen Sachen Sie den Anwalt nach aussen hin bevollmächtigt haben sich zu betätigen. Hier haben Sie den Anwalt gegenüber dem Gericht bevollmächtigt, ohne Ihre Zustimmung Vergleiche zu schließen. Dies war erforderlich um eine Befreiung vom persönlichen Erscheinen zu erreichen. Der Anwalt war also gegenüber dem Gericht zum Vergleichsschluss befugt.
Streng hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, wozu der Anwalt im Innenverhältnis beauftragt war. Idealerweise hätte die Frage der Vergleichsbereitschaft Ihrerseits vorher abgeklärt werden müssen. Da Sie jedoch in der Vergangenheit keine Vergleiche schließen wollten, hat sich offenbar eine gewisse Übung dahingehend entwickelt, so dass von einem Auftrag zum Vergleichsabschluss aus meiner Sicht nicht ausgegangen werden kann.
Da der Rechtsanwalt Ihre Meinung hierzu offenbar kannte, kann nicht nachvollzogen werden, warum der Vergleich unwiderruflich geschlossen worden ist. Zwar liegt ein unwiderruflicher Vergleich häufig im Interesse des Gerichts, jedoch haben es allein die Parteien in der Hand, den Vergleich nach ihren Wünschen auszugestalten.
Aus meiner Sicht ließe sich also durchaus ein Sorgfaltspflichtverstoß des Kollegen erkennen.
Die ganz entscheidende Frage ist jedoch, ob Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie ohne den Vergleich ein günstigeres Ergebnis hätte erzielen können. In einem etwaigen Schadensersatzprozess gegen den Rechtsanwalt würde daher der Ausgangsprozess überprüft werden. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Ausgangsprozess gewonnen hätten oder eine höhere als die Vergleichsquote erhalten hätten, hätten Sie einen erstattungsfähigen Schaden.
Ob dies der Fall ist, kann hier natürlich nicht beurteilt werden. Dagegen spricht natürlich der Hinweis des Gerichts. Zwar sollte einem solchen nie blind gefolgt werden, jedoch sind derartige Hinweise selten völlig aus der Luft gegriffen.
Bevor Sie den Kollegen mit etwaigen Schadensersatzforderungen überziehen, schlage ich vor, dass Sie diesen direkt darauf ansprechen, dass Sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind und sich erläutern lassen, warum seiner Auffassung nach (nicht der Auffassung des Gerichts nach) eine Obsiegen nicht mehr möglich gewesen sei und warum sich seine Auffassung im Laufe des Prozesses verändert hat. Bitte Sie ihn auch darzulegen, warum der Vergleich unwiderruflich geschlossen worden ist (dies ist ungewöhnlich, wenn die Partei nicht anwesend ist). Sollten Sie mit den Ausführungen des Kollegen dann nicht zufrieden sein, stellen sie jedoch zumindest eine gute Grundlage dar, um von einem anderen Kollegen überprüfen zu lassen, wie die Erfolgsaussichten tatsächlich aussahen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2010 08:19:32
Lieber Herr Biernacki -
vielen Dank für die prompte und kompetente Beantwortung meiner Rechtsfrage. Bitte gestatten Sie mir noch abschließend die Frage, innerhalb welcher Fristen ich vorgehen muss, auch damit mein Anwalt ggfs. seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung informieren kann.
Besten Dank! Wegen der Prüfung der Sache melde ich mich gesondert auf dem normalen Kommunikazionsweg bei Ihnen. Wir sitzen nämlich auch in Berlin.
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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2010 08:58:18
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Für Sie gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Der Kollege müsste seine Haftpflichtversicherung unmittelbar kontaktieren, wenn Sie mit Forderungen an ihn herantreten.
Gerne können Sie sich wegen einer weiteren Vertretung an mich wenden.
Ich hoffe, ich konnte die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und würde mich über eine Bewertung meiner Leistung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Für Sie gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Der Kollege müsste seine Haftpflichtversicherung unmittelbar kontaktieren, wenn Sie mit Forderungen an ihn herantreten.
Gerne können Sie sich wegen einer weiteren Vertretung an mich wenden.
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Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
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