29.03.2010 | 16:52
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Rechtsanwaltsvergütung wird nach
§ 8 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Allerdings ist der Rechtsanwalt berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern,
§ 9 RVG. Die Endabrechnung direkt mit der Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Rechnung fällig war. Warum der Kollege der Versicherung mitteilte, die Sache sei abgeschlossen, er Ihnen hierzu aber etwas anderes sagte, erschließt sich mir nicht. Grundsätzlich besteht das Mandatsverhältnis fort, bis dieses gekündigt wird oder die Angelegenheit tatsächlich abgeschlossen ist. Eine Mandatsbeendigung ist nicht automatisch mit Rechnungsstellung verbunden.
Sofern ein anderer Rechtsanwalt derselben Kanzlei ohne Ihr Wissen in Ihrer Angelegenheit tätig wurde, ist dies zulässig, wenn die Vollmacht auch für diesen Rechtsanwalt erteilt wurde oder die Vollmacht auf die gesamte Kanzlei ausgestellt wurde. Dennoch ist fraglich, in welchem Rahmen der 2. Rechtsanwalt Ihre Gläubigerbank um Informationen ersuchen durfte, um diese dann offensichtlich zu Gunsten des 1. Anwalts an diesen weiterzugeben. Grundsätzlich ist von der Schweigepflicht des Rechtsanwalts alles erfasst, was diesem im Rahmen der Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, §§ 43a II BRAO, 2 BORA. Vorliegend scheint der Rechtsanwalt sich sein Wissen, das ihm im Rahmen der Mandatsbearbeitung bekannt geworden ist, zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil der Immobiliengesellschaft zunutze gemacht zu haben. Ein Parteiverrat nach
§ 356 StGB liegt dann vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beide Parteien berät oder vertritt. Man kann sich nun darüber streiten, ob dieselbe Rechtssache betroffen ist und ob die Immobiliengesellschaft vorliegend als Partei anzusehen ist. Hier kommt es auf den genauen Inhalt der Angelegenheit an. Eine zutreffende Beurteilung kann an sich erst nach Studium des Akteninhalts und des Schriftverkehrs erfolgen. Allerdings kann ich nach Ihrer Schilderung eine Strafbarkeit des Rechtsanwalts nicht ausschließen, sodass ich Ihnen zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung durch einen Kollegen vor Ort rate. Es dürfte zumindest ein Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen vorliegen, da der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf, § 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) und er sich natürlich an die Verschwiegenheitspflicht halten muss. Ein Verstoß hiergegen wäre im Übrigen nach
§ 203 StGB strafbar.
Eine eindeutige Antwort dahingehend, ob der Rechtsanwalt sich strafbar gemacht hat oder nicht, ist mit den vorliegenden Angaben (noch) nicht möglich. Eine weitere Prüfung setzt Kenntnis des Akteninhalts voraus. Sollte tatsächlich eine Strafbarkeit und/oder ein Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen vorliegen, macht der Rechtsanwalt sich schadensersatzpflichtig und riskiert seine Anwaltszulassung. Letztendlich wird über die Strafbarkeit die zuständige Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben. Ein berufsrechtliches Verfahren wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeleitet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Marion Deinzer
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