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Anwaltshaftung


29.03.2010 15:58 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Darf ein Anwalt einer Gemeinschaftskanzlei, ein Mandat das nur ich ihm gegeben habe,ohne mein Wissen bei der Rechtschutzversicherung
eine Endabrechnung stellen? Auf Nachfrage der Versicherung wie die Sache abgeschlossen wurde antwortete er der Mandant wünsche dies. Das war gelogen. Dieser Vorgang war Mitte 2005.
Der Anwalt lies mich in dem Glauben, dass das Mandat weiter besteht und
vertrat mich bis ende 2007 weiter.
Durch sein tätig werden (Er schrieb verschiedene Briefe und versicherte gültiges Mandantt wird zugesichert) und seine Ratschläge (ich solle
keine Zinsen mehr bezahlen und mich in die Zwangsversteigerung treiben lassen).
Er werde dann Rechtzeitig Gegenklage erheben, mit dieser Strategie habe er schon viele Gegner weichgeklopft, und das Funktioniert auch bei meinem Fall.
Er legte keine Gegenklage ein nachdem es beinahe zur Zwangsversteigerung meines Hofes kam. Ich zog die Reissleine und entzog ihm das Mandat.
Ich muss noch erwähnen das Ende 2007 ohne mein Einverständnis ein anderer
Anwalt der selben Kanzlei in meiner Sache ebenfalls tätig wurde( schriftlich)
Erstgenannter Anwalt ist Teilhaber einer Imobiliengesellschaft und nahm hinter meinem Rücken durch zweitgenannten Anwalt kontakt zu meiner Gläubigerbank auf um meine Verbindlichkeiten und Grundschulden durch seine
Gesellschaft aufzukaufen.
Für mich ist das Parteiverrat. Anscheinend wurde er auch selber für seine
Imobiliengesellschaft bei der Gläubigerbank tätig.

Bitte schreiben Sie mir ob und inwieweit ein Anwalt so vorgehen darf.
Dieser Vorgang ist durch verschiedene Schreiben belegbar.
29.03.2010 | 16:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Rechtsanwaltsvergütung wird nach § 8 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Allerdings ist der Rechtsanwalt berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern, § 9 RVG. Die Endabrechnung direkt mit der Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Rechnung fällig war. Warum der Kollege der Versicherung mitteilte, die Sache sei abgeschlossen, er Ihnen hierzu aber etwas anderes sagte, erschließt sich mir nicht. Grundsätzlich besteht das Mandatsverhältnis fort, bis dieses gekündigt wird oder die Angelegenheit tatsächlich abgeschlossen ist. Eine Mandatsbeendigung ist nicht automatisch mit Rechnungsstellung verbunden.

Sofern ein anderer Rechtsanwalt derselben Kanzlei ohne Ihr Wissen in Ihrer Angelegenheit tätig wurde, ist dies zulässig, wenn die Vollmacht auch für diesen Rechtsanwalt erteilt wurde oder die Vollmacht auf die gesamte Kanzlei ausgestellt wurde. Dennoch ist fraglich, in welchem Rahmen der 2. Rechtsanwalt Ihre Gläubigerbank um Informationen ersuchen durfte, um diese dann offensichtlich zu Gunsten des 1. Anwalts an diesen weiterzugeben. Grundsätzlich ist von der Schweigepflicht des Rechtsanwalts alles erfasst, was diesem im Rahmen der Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, §§ 43a II BRAO, 2 BORA. Vorliegend scheint der Rechtsanwalt sich sein Wissen, das ihm im Rahmen der Mandatsbearbeitung bekannt geworden ist, zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil der Immobiliengesellschaft zunutze gemacht zu haben. Ein Parteiverrat nach § 356 StGB liegt dann vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beide Parteien berät oder vertritt. Man kann sich nun darüber streiten, ob dieselbe Rechtssache betroffen ist und ob die Immobiliengesellschaft vorliegend als Partei anzusehen ist. Hier kommt es auf den genauen Inhalt der Angelegenheit an. Eine zutreffende Beurteilung kann an sich erst nach Studium des Akteninhalts und des Schriftverkehrs erfolgen. Allerdings kann ich nach Ihrer Schilderung eine Strafbarkeit des Rechtsanwalts nicht ausschließen, sodass ich Ihnen zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung durch einen Kollegen vor Ort rate. Es dürfte zumindest ein Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen vorliegen, da der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf, § 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) und er sich natürlich an die Verschwiegenheitspflicht halten muss. Ein Verstoß hiergegen wäre im Übrigen nach § 203 StGB strafbar.

Eine eindeutige Antwort dahingehend, ob der Rechtsanwalt sich strafbar gemacht hat oder nicht, ist mit den vorliegenden Angaben (noch) nicht möglich. Eine weitere Prüfung setzt Kenntnis des Akteninhalts voraus. Sollte tatsächlich eine Strafbarkeit und/oder ein Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen vorliegen, macht der Rechtsanwalt sich schadensersatzpflichtig und riskiert seine Anwaltszulassung. Letztendlich wird über die Strafbarkeit die zuständige Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben. Ein berufsrechtliches Verfahren wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeleitet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
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Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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