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Anwaltshaftung


| 21.06.2012 17:25 |
Preis: 65,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Der Anwalt vertrat den Kläger im Jahre 2001 vor dem Amtsgericht in einem Räumungsprozess. Der Rechtsstreit konnte durch Prozessvergleich beendet werden. Vereinbart wurde u.a., dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Anwalt des Klägers rechnete mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers ab, vergaß jedoch, einen KFA zu stellen.
Nunmehr - im Juni 2012 - meldet sich die Rechtsschutzversicherung und berühmt sich Schadensersatzansprüche. Ist nicht doch Verjährung eingetreten?
Handakten des RA oder Gerichtsakten existieren nicht mehr.
21.06.2012 | 18:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
106 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Aufgrund des abgeschlossenen Prozessvergleichs mit Kostenübernahme durch den Beklagten besteht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten.

Dieser durch Prozessvergleich titulierter prozessuale Kostenerstattungsanspruch verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren.

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aus dem Prozessvergleich aus dem jahr 2001 ist daher noch NICHT verjährt.

Durch die Zahlung der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung ist der Kostenerstattungsanspruch auf die Rechtsschutzversicherung übergangen ( § 17 Abs. 9 ARB,§ 86 VVG).

Den übergegenagenen Kostenerstattungsanspruch kann die Rechtsschutzversicherung mangels Verjährung noch durch Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages geltend machen und weiterverfolgen.

Auch wenn es ein Anwaltsfehler war, nach Abschluss des Prozessvergleichs keinen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, sehe ich daher einen Schadenersatzanspruch der Rechtsschutzversicherung nicht.

Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten bei Stellung des Kostenfestsetzungantrages nach Abschluss des Prozessvergleichs 2001 hätte realisiert werden können, jetzt dagegen beim Beklagten "nichts mehr zu holen" wäre. Dann wäre der Rechtsschutzversicherung ein Schaden entstanden.

Für einen solchen Sachverhalt kann ich Ihren Angaben jedoch nichts entnehmen.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Nachfrage vom Fragesteller 25.06.2012 | 08:59

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

kann ein Kostenfestsetzungsantrag 3o Jahre lang gestellt werden?

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.06.2012 | 09:30

Ja, so ist es.

Bewertung des Fragestellers 2012-06-27 | 08:44


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Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ravensburg

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Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht