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Anwaltshaftung


| 22.12.2010 12:36 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage:
Die Problembeschreibung.
Laut das Urteil der Berufungsverhandlung vor LAG ist der Arbeitsverhältnis zu Ende. Arbeitgeber soll die Abfindung zahlen.
Der beauftragte Gewerkschaftsanwalt leisten keine Beratung, keine Unterstützung vor dem Gericht, vor und nach der Verhandlung
Im Gegenteil, zusammen mit dem Richter macht er an mich Druck, den Auflösungsantrag der Beklagten zu zustimmen. Der Anwalt übermittelt die an ihn geschickte Unterlagen nicht ans Gericht, und verändert die von mir Eingetragene Nachbesserungen in dem zur Kontrolle an mich geschickten Berufungsscheibenentwurf zu meiner Nachteil.
Nach dem Urteil will er keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, und verweigert Kostendeckung seitens Gewerkschaft für einen anderen Anwalt.
Das Urteil von Anfang September wurde nicht vorläufig vollstreckbar erklärt, und bis heute, trotz mehreren Schreiben ans Gericht, ( Urteilsausfertigung wurde vor über einem Monat zwecks Erteilung der Vollstreckbarkeit ans Gericht geschickt) ist nicht zurückgekommen.

Das ungerechte Urteil bedeutet für mich ein großer Verlust, und ein Jahr Beschäftigung für die Rente.
Gewerkschaft/Anwalt verweigert auch, mit der sehr fragwürdigen Begründung, die Vertretung seitens Gewerkschaft in der Berufungsverhandlung in der parallel laufenden Mobbingklage, obwohl die Beweise eindeutig gegen die Firma sprechen.
Es wurde ein anderer Anwalt beauftragt, aber Gewerkschaft verweigert die Kostenübernahme.
Was kann ich in solcher Situation vornehmen damit ich an die Abfindung und an das, wegen oben beschriebenen Verhalten des Gewerkschaftsanwalt verlorene Geld kommen?

-- Einsatz geändert am 22.12.2010 13:12:09
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Anwaltshaftung
Eingrenzung vom Fragesteller 22.12.2010 | 13:11
22.12.2010 | 13:40

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darstellung ist das Verhalten so nicht nachvollziehbar.

Sie werden sogar gegenüber dem Anwalt Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn eine fehlerhafte Beratung und Vertretung stattgefunden hat. Und danach ist nach Ihrer Schilderung auszugehen.

Denn wenn Schriftstücke zu Ihrem Nachteil verändert worden sind, ist dieses sicherlich ein Anwaltsfehler, wofür die Haftung besteht.

Alle näheren Einzelheiten wären aber noch genaustens zu prüfen. Denn dieser Fehler muss auch kausal sein. Sie müssten also darlegen können, dass ohne diese Fehler das verfahren zu Ihren Gunsten ausgegangen wäre.


Der derzeitig beschriebene Weg ist schon richtig:

Beauftragen Sie einen Anwalt, diese Ansprüche gegenüber dem Gewerkschaftsanwalt geltend zu machen.
Die dabei entstehenden Kosten wären dann im Rahmen des Schadensersatzes vom Gegner, dem Gewerkschaftsanwalt auch letztendlich zu tragen.

Denn dieser Anwalt sollte Sie dann nicht nur im paralell laufenden Berufungsverfahren vertreten, sondern auch im Schadensersatzverfahren gegen den Gewerkschaftsanwalt. Denn er kennt ja schon sicherlich die Gesamtumstände.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 22.12.2010 | 14:19

Sehr geehrte Frau Anwältin,

danke für die allgemeine Antwort, ich wollte aber etwas mehr beantwortet bekommen.

Ein Zitat aus meiner Frage:

"Das Urteil von Anfang September wurde nicht vorläufig vollstreckbar erklärt, und bis heute, trotz mehreren Schreiben ans Gericht, ( Urteilsausfertigung wurde vor über einem Monat zwecks Erteilung der Vollstreckbarkeit ans Gericht geschickt) ist nicht zurückgekommen".

Da ergeben sich von anleine einige Fragen.

Also soll das Urteil von Amt wegen als vollstreckbar erklärt worden sein? § ?

Ist das vorgehen des Gerichts nach Gesetz ?

Was kann ich gegen dem gerichtlichen Vorgehen vornehmen?.

Bitte die Gesetze nennen.

Ich danke im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.12.2010 | 14:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

im Rahmen der Erstberatung bin ich von den Ausgangsfragen ausgegangen.

Wenn Sie diese nunmehr in der Ergänzung abändern, kann ich zu den konkreten Fragen auch gerne Stellung nehmen:

Das gericht prüft zunächst den Ablauf der möglichen Rechtsmittelfristen.

Erst danach ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Dieses geschieht je nach Arbeitsaufwand eigenlich unverzüglich. Allerdings sind die Arbeitsgerichte derzeit stark unterbesetzt, so dass es dort zu nicht vermeidbaren Verzögerungen kommt.

Zuständig für die Klauselerteilung ist der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 5. 11. 2003, Az.: 10 AZB 38/ 03).

Um die Sache zu beschleunigen, ist es ratsam, diesen Rechtspfleger direkt aufzusuchen. In der Regel wird die höfliche Anfrage beachten und sofort die Klausel (durch Spempelaufdruck9 erteilt. Diese Klausel ist nach § 726 ZPO notwendig.

Daher sollten Sie den Rechtspfleger direkt aufsuchen.


Wird darauf nicht reagiert oder die Klausel nicht erteilt, sollten Sie beim Direktor des Arbeitsgerichtes vorstellig zu werden und sich dort beschweren.

Das Vorgehen des Gerichtes ist aber sicherlich erst dann zu beanstanden, wenn nach drei Monaten die Klausel nicht erteilt wird. Dann besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 2010-12-26 | 11:06


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