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Anwaltshaftung bei falschen Versprechungen


30.05.2012 20:29 |
Preis: 25,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Rechtsanwalt meines ehemaligen Arbeitsgebers hat mehrfach vor Zeugen geäußert, dass er persönlich verspricht und sich auch persönlich dafür verbürgt, dass jeder ehemalige Arbeitnehmer sein ausstehenden Lohn erhält. Nunmehr hat der ehemalige Arbeitsgeber Insolvenz angemeldet. Inwieweit kann man den rechtsanwalt nunmehr in haftung nehmen, der persönlich dafür gebürgt hat, dass jeder seinen Lohn noch bekommt und jetzt gibt es gar nichts mehr? Mit dem Versprechnen des Anwalts wurde doch ein Schuldverhältnis begründet oder?
Um überhaupt noch Geld zu bekommen, will ich den Anwalt verklagen wegen dem abgegebenen Versprechen. Würde die Klage erfolgreich sein?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Anwaltshaftung
30.05.2012 | 20:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Gegen den Anwalt Ihres Arbeitgebers werden Sie keinen Anspruch geltend machen können, da Sie mit diesem keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben werden. Eine Bürgschaftserklärung setzt gem. § 766 BGB Schriftform voraus - eine mündliche Erklärung reicht dazu nicht aus.

Zudem setzt ein Vertrag auch einen Rechtsbindungswillen voraus. Es dürfte sehr zweifelhaft sein, dass der Anwalt Ihres Arbeitgebers für die Verbindlichkeiten seines Mandanten mit eigenen Mitteln haften und sich rechtlich binden wollte.

Aus den Versprechungen des Anwaltes werden Sie keinen Honig saugen können - ich sehe dafür keinen rechtlichen Ansatzpunkt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

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Nachfrage vom Fragesteller 07.06.2012 | 17:58

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Frage dazu. Wenn der Anwalt so ein persönliches Versprechen abgibt, dann kommt dieses doch einem Vertrag gleich. Der Anwalt hat angeboten udn ich habe angenommen und damit wäre der Anwalt doch eigentlich schdensersatzpflichtig aus einem nicht erfüllten Vertragsverhältnis oder irre ich mich da?
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Rückantwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.06.2012 | 19:19

Ein Vertrag setzt einen rechtlichen Bindungswillen voraus, den der Anwalt nicht gehabt haben wird. Zudem muss ein Bürgschaftsvertrag schriftlich geschlossen werden. Einen Vertrag erkenne ich also nicht.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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