05.10.2010 | 23:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Grundsätzlich ist der Anwalt berechtigt, die von ihm bearbeiteten Angelegenheiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) abzurechnen. Bei Auftragserteilung ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage des sog. Gegenstandswertes erfolgt - wurde ein solcher Hinweis erteilt und von Ihrer Frau bestätigt, hat der Anwalt auch seiner Hinweispflicht Genüge getan. Wenn der Hinweis nicht erteilt wurde, Ihre Frau dies aber bestätigt hat, wird sie nun daraus "keinen Honig saugen können" - die Bestätigung spricht gegen sie.
Die grundsätzliche Berechtigung, die einzelnen Tätigkeiten abzurechnen, dürfte hier also nicht zu bestreiten sein. Unstreitig ist der Anwalt ja auch im Sinne Ihrer Frau tätig geworden.
Problematisch ist allerdings, dass Ihre Frau nie eine Rechnung erhalten hat. Ohne Rechnung besteht natürlich keine fällige Forderung und erst recht kein Zahlungsverzug.
Gegen den Mahnbescheid sollte also Widerspruch eingelegt werden. Der Anwalt muss dann den Anspruch im streitigen Verfahren begründen und dazu vortragen, dass er seine Tätigkeiten in Rechnung gestellt hat und Ihrer Frau die Rechnung auch zugegangen ist. Nach Ihrer Schilderung kann er das nicht, wenn er die Rechnung an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt hat.
Zudem erfüllt eine lediglich per E-Mail übersandte Rechnung nur dann die formellen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung, wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen ist,
§ 10 Abs. 1 RVG iVm
§ 126a BGB. Ist sie das nicht, kann der Anwalt aus der lediglich per E-Mail übersandten Rechnung keine Forderung herleiten, denn diese ist dann nicht, wie von
§ 10 Abs. 1 RVG gefordert, "von ihm unterzeichnet".
Kann der Anwalt also nicht nachweisen, dass die Original-Rechnung Ihrer Frau auf dem Postwege zugegangen ist, besteht kein fälliger Anspruch und seine Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Ich empfehle Ihnen folglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen (bitte beachten Sie dazu unbedingt die 14-Tages-Frist ab Zustellung des Mahnbescheides!) und dem Anwalt zu schreiben, dass keine Rechnung vorliegt und deshalb kein fälliger Anspruch besteht.
Übersendet er die Rechnung daraufhin im Original unterschrieben postalisch, wäre zu prüfen, ob die angesetzten Gegenstandswerte zutreffend sind und die Forderung dann berechtigt ist. Dazu kann, ohne genaue Kenntnis der Rechnung und des Gegenstandswertes der Angelegenheiten an dieser Stelle keine Aussage getroffen werden - der Gegenstandswert hängt dabei u.a. vom Wert des Hausrates und der Höhe der Unterhaltsansprüche ab.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
05.10.2010 | 23:24
Kann er denn 3 Rechnungen stellen obwohl mir nur 1 Schreiben per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde ?In dem Schreiben ging es ausschliesslich um den Unterhalt , in keiner Zeile wurde hier was von Hausrat oder Aufentaltbestimmungsrecht erwähnt?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.10.2010 | 23:31
Vielen Dank für die Nachfrage.
Grundsätzlich darf er jede Tätigkeit, sofern sie einzelne Angelegenheiten betreffen, getrennt abrechnen.
Es ist also nicht zu beanstanden, dass Sie drei Rechnungen erhalten, wenn der Anwalt drei verschiedene Angelegenheiten bearbeitet hat - was bei den von Ihnen genannten Punkten der >Fall ist.
Unklar ist, was Ihnen vom Gerichtsvollzieher zugestellt wurde - wenn Sie tatsächlich eine (oder drei) Rechnung(en) per Post oder GVZ erhalten haben, ändert dies meine Beurteilung selbstverständlich: Dann wird ein fälliger Zahlungsanspruch bestehen, sofern die Rechnung inhaltlich korrekt ist.
Gerne prüfe ich das Ihnen zugegangene Schreiben genauer, wenn Sie mir dieses zuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt