Vorgeschichte:
Mein Vater ist Fremd gegangen. Die andere Frau ist mir bekannt, sie ist die Pflegerin meiner Oma. Im August letzten Jahres habe ich sie in der Wohnung meiner Oma zur Rede gestellt. Dabei fielen auch ein paar böse Worte meinerseits. Jedoch ist es Auslegungssache, ob ich die Beleidigungen gegen sie direkt ausgesprochen habe oder ob die Beleidigungen für alle gelten, die fremdgehen. Sie hat übrigens bestritten, fremdgegangen zu sein.
Mit anwesend war meine Oma, die 95 Jahre alt ist und sehr schlecht hört bzw. das Gehörte schlecht versteht. Außerdem ist sie durch das Pflegeverhältnis befangen.
Kurze Zeit später kam ein Schreiben von ihrem Anwalt, in dem ich beschuldigt wurde, "übelste" Beleidigungen ausgesprochen und sie einer Unterschlagung beschuldigt zu haben.
Desweiteren wurde ich beschuldigt, sie bei Dritten zu verleumden.
Zudem wurde ich aufgefordert, derartige Äußerungen zu unterlassen. Außerdem sollte ich es unterlassen, ihr mit dem Auto nachzufahren oder sie zu verfolgen.
Die Anschuldigungen der Verleumdung und des Verfolgens sind völlig aus der Luft gegriffen. Die Beleidigungen sind, wie schon gesagt, Auslegungssache.
Auf dieses Schreiben habe ich nicht reagiert, weil ich auch nicht aufgefordert wurde, etwas zu unterschreiben. Desweiteren war weder mein Name richtig geschrieben, noch war dem Anwalt der genaue Zeitpunkt der angeblichen Beleidigung bekannt.
Jetzt, Monate später, kam eine Rechnung von diesem Anwalt, die ich zu begleichen hätte. Würde ich die Rechnung jetzt nicht begleichen, so würde der Anwalt sich gezwungen fühlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Jetzt meine Fragen:
-Bin ich gezwungen, die Rechnung zu begleichen?
-Ist die Rechnungsbegleichung ein Schuldeingeständnis aller Vorwürfe?
-Kommt es wegen sowas zu einer Gerichtsverhandlung und habe ich da eine Chance?
-Wie ist die Sache generell zu bewerten?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 22.02.2011 00:02:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 582
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 582
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Bin ich gezwungen, die Rechnung zu begleichen?
Sie wären hierzu grundsätzlich nur unter zwei Voraussetzungen verpflichtet.
Voraussetzung Nummer eins wäre, dass die Gegenseite Ihnen gegenüber einen berechtigten Anspruch hätte (hier einen nachweisbaren Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB).
Dieses scheint nach Ihrer Schilderung nicht der Fall zu sein. Abschließend kann ich dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne aber leider nicht abschließend beurteilen, da ich den genauen Wortlaut der angeblichen Beleidigungen nicht kenne.
Voraussetzungen Nummer zwei wäre, dass die Gegenseite Sie außergerichtlich und nachweisbar unter Fristsetzung zur Unterlassung dieser Äußerungen aufgefordert hat und Sie somit in Verzug hiermit sind, da Sie hierauf nicht reagiert haben. Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung nicht erkennen.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nämlich grundsätzlich nur als Verzugsschaden gem. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280,286 BGB erstattungsfähig.
2.Ist die Rechnungsbegleichung ein Schuldeingeständnis aller Vorwürfe?
Dieses könnte so gewertet werden und wäre daher zunächst nicht zu empfehlen (wenn überhaupt dann ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).
3.Kommt es wegen sowas zu einer Gerichtsverhandlung und habe ich da eine Chance?
Wie die Gegenseite reagiert und ob sie die Sache vor Gericht bringt, kann ich natürlich schlecht beurteilen.
Die Gegenseite muss aber die Vorwürfe hier beweisen (und hier sehe ich Ihren Vorteil. Sofern hier nämlich Aussage gegen Aussage steht ( Ihre Großmutter ist ja aufgrund Ihrer Hörstörung nur sehr bedingt als Zeugin tauglich) steht die Chance hoch, dass die Gegenseite die Vorwürfe hier nicht beweisen wird, es sei denn es gibt andere Beweismittel/Zeugen.
4.Wie ist die Sache generell zu bewerten?
Die Gegenseite hat hier offensichtlich ein Beweisproblem.
Sie sollten aber reagieren und sollten schnellstmöglich einen Kollegen vor Ort mit der Abwehr der Forderungen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagmorgen
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Als Leser können Sie

