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Frage geschrieben am 30.08.2010 16:28:08

Anwaltsgebühren + erhöhtes Beförderungsentgelt

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1512
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Anwälte,
im Juli 2007 wurde ich von einem Kölner Anwalt zur Zahlung von obigem aufgefordert, dem ich sofort widersprochen habe, da ich nie Straßenbahn fahre und da es sich wohl um einen Irrtum handelt. Seitdem habe ich nichts mehr gehört, bis ich gestern aus dem Urlaub wiederkam und wegen derselben Angelegenheit wieder eine Zahlungsaufforderung im Briefkasten hatte. Fristenablauf: 28.08.10. Was soll ich tun? Liegt die Beweislast nicht bei der KVB?
Ich bin nicht Rechtschutz - versichert.


Antwort geschrieben am 30.08.2010 17:51:13
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Die Anwaltsgebühren müssten Sie allenfalls und nur dann bezahlen, wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts durch die KVB AG mit der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts (EB) im Verzug befunden haben. Der Verzug würde wiederum voraussetzen, dass ein Anspruch der KVB AG auf das EB besteht und Sie auf eine Zahlungsaufforderung der KVB AG nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt hatten.

Ein Anspruch der KVB AG auf das EB besteht nach deren Beförderungsbedingungen (Ziffer 7.5), wenn der Fahrgast

„a) keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht vorzeigen kann,

b) den Fahrausweis nicht oder nicht entwertet hat oder entwerten ließ,

c) den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt oder dem Personal aushändigt."

Selbstverständlich sind die Verkehrsbetriebe darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen. Wird jemand ohne gültigen und entwerteten Fahrauseis in der Straßenbahn angetroffen, wird diese Feststellung vom Kontrolleur unter Aufnahme der Personalien zur Beweissicherung protokolliert. Hier sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Die Personalien wurden anhand eines vorgelegten amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Personalausweis) aufgenommen;

2. die Personalien wurden in sonstiger Weise, d. h. ohne Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises aufgenommen.

Im ersten Fall hätten Sie grundsätzlich keine Chance, Einwände gegen das EB zu erheben, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Ihnen das Ausweisdokument zur Tatzeit abhanden gekommen war und Sie zum fraglichen Zeitpunkt an einem anderen Ort waren. Ein solcher Nachweis wird regelmäßig nicht gelingen.

Im zweiten Fall kann es schon eher zu einem Namensmissbrauch kommen, d. h. eine andere Person ist schwarzgefahren und hat einfach Ihre Personalien angegeben (die vom Kontrollpersonal nicht hinreichend überprüft wurden, z. B. unter Zuhilfenahme der Polizei).

Die KVB AG müsste Ihnen, sofern noch nicht geschehen, also zunächst darlegen, wie man an Ihre Daten gelangt ist, wenn Sie bestreiten, gefahren zu sein. Geht aus dem Vorgang nicht hervor, dass die Angaben der angetroffenen Person auf Grund eines amtlichen Lichtbildausweises festgestellt wurden, haben Sie grundsätzlich gute Chancen, um das EB herumzukommen, indem Sie schlicht bestreiten, zum fraglichen Zeitpunkt mit der Straßenbahn gefahren zu sein. Denn der Kontrolleur wird sich an den Vorfall nicht mehr erinnern können! Weitere Beweismittel stünden der KVB AG nicht zur Verfügung.

Sie sollten sich hier mit dem von der KVB AG beauftragten Anwalt in Verbindung setzen und nochmals bekräftigen, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit der Straßenbahn gefahren sind. Wenn Ihnen Anhaltspunkte für einen möglichen Namensmissbrauch bekannt sind, können Sie auch hierzu Angaben machen.

Waren Sie zur Tatzeit minderjährig, müssten Sie das EB unabhängig von der Beweislage überhaupt nicht bezahlen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321

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