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Frage geschrieben am 19.12.2011 14:00:29

Anwaltsabzokke - Richterrecht

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1177
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Welche Mindestanforderung muss eine Erstberatung erfüllen?
Darf diese Beleidigungen enthalten ?
Gegen eine nicht nachvollziehbare Bauabrechnung
hatte ich geklagt und vom OLG recht bekommen.Einde daraufhin von mir angestrengte Schadensersatzklage wurde vom selben vorsitzenden
Richter - dem das OLG sein Urteil kassiert hatte - erneuert nieder geschlagen ohne Zulassung einer Revision mit der Begründung die Klage sei unzulässig und mein Anwalt (vom Verband der privaten Bauherren )hätte obendrein die falschen Anspruchs -berechtigten belangt.Als Laie kam mir das dubios vor. Ein Bekannter empfahl mir einen Anwalt zur Klärung u. A. folgender Fragen ein zu schalten:
- muss ein Gericht vor der Verhandlung mit teilen ob eine Klage zulässig oder unzulässig ist ? Inwieweit kann der Mangel behoben werden?
- hätte mein Anwalt das Gericht für befangen erklären müssen, nachdem nur 30 Minuten für die "Verhandlung" angesetzt waren, die der Vorsitzende für sich in Anspruch genommen hatte,über den Sachverhalt inhaltlich nicht verhandelt wurde (Richter: das müssen Sie schon mir überlassen,über was hier verhandelt wird)
- besteht Schadensersatz gegen meinen Anwalt, wenn er die falschen Anspruchsgegner belangt und eine unzulässige Klage einreicht ?

Zur Sache war der neue Anwalt nicht gefragt, nur zu den Formalien.
In 2,5 h wirrer Besprechung versuchte der Anwalt immer wieder auf inhaltliche Dinge des Falles, nicht aber nach dem Verhalten von Gericht und meinem damaligen Anwalt einzugehen.
Nach etwa zwei Monaten bekam ich eine Rechnung über 600,- € mit dem Hinweis," ich war, um Ihre
ohnehin schon verschwenderischen Ausgaben für unsinnige Rechtsstreite nicht noch weiter zu strapazieren, sehr großzügig, und erwarte umgehenden Ausgleich". Auf Anforderung eines Ergebnisprotokolles schickte er mir 4 Seiten unleserliches Gekritzel als "Protokoll".
Über den korrekten Ablauf einer Verhandlung nach ZPO und möglicher Fehler meines damaligen Anwaltes habe ich nichts erfahren.
Inwieweit bin ich für eine ergebnislose Beratung
verpflichtet zu bezahlen ?


Antwort geschrieben am 19.12.2011 14:51:57
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

"- muss ein Gericht vor der Verhandlung mit teilen ob eine Klage zulässig oder unzulässig ist ? Inwieweit kann der Mangel behoben werden?"

Ein Gericht hat nach § 139 Absatz 3 ZPO die Pflicht, die Klage hinsichtlich der Zulässigkeit zu überprüfen und Hinweise zu erteilen, wenn dieses für problematisch gehalten wird, es sei denn, dass ein früher erster Termin anberaumt worden ist.

"- hätte mein Anwalt das Gericht für befangen erklären müssen, nachdem nur 30 Minuten für die "Verhandlung" angesetzt waren, die der Vorsitzende für sich in Anspruch genommen hatte,über den Sachverhalt inhaltlich nicht verhandelt wurde (Richter: das müssen Sie schon mir überlassen,über was hier verhandelt wird)"

Wenn Sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen haben, dann hätte man den Richter für befangen erklären können, nicht jedoch aufgrund der Verhandlungzeit von 30 Minuten und einem weitestgehenden Monolog (kommt öfter vor). Der Richter hätte aber auf jeden Fall alle Parteien anhören müssen und Vortrag zulassen müssen.

"- besteht Schadensersatz gegen meinen Anwalt, wenn er die falschen Anspruchsgegner belangt und eine unzulässige Klage einreicht ?"

Absolut, da es die Hauptaufgabe des Rechtsanwaltes ist, zumindest eine zulässige Klage einzureichen. Wenn diese nachprüfbar unzulässig ist, stellt dies einen Haftungsfall dar.

Hinsichtlich der doch beleidigenden Rechnung sollten Sie die Rechtsanwaltskammer informieren.
Auch besteht wegen des Gespräches nur dann eine Ausgleichspflicht in der Höhe, wenn ein konkreter Stundensatz vereinbart worden ist.

Eine Beratung hätte Ihnen auch die Gelegenheit geben müssen, nachzuhaken und Ihre Fragen vollständig beantwortet zu bekommen.
Andernfalls besteht keine Ausgleichspflicht in dieser Höhe, wenn zwar eine Beratung stattfand, jedoch nicht im gewünschten Umfang und nicht über die entscheidenen Themen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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