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Frage geschrieben am 21.03.2011 21:26:11

Anwalt untätig, Frist wohl versäumt

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1337
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mein Anwalt riet mir nach einem in 1. Instanz (Amtsgericht) verlorenen Prozess (Klage wg. Zahlung), in die Berufung zu gehen, da das Urteil "rechtsfehlerhaft und nicht nachzuvollziehen" sei. Die Aussichten seien gut.

Nachdem er bereits mit dem Einlegen der Berufung bis zum letztmöglichen Tag zugewartet hatte (ich hoffe jedenfalls, dass es noch rechtzeitig war), ist er seitdem offenbar untätig geblieben. Nach wie vor ist die Begründung trotz Fristablauf nicht erstellt; auf Nachfrage meinte er, er habe wg. Krankheit vom Gericht eine Verlängerung bekommen, sagte aber nicht, wie lange. Inzwischen sind wieder vier Wochen vergangen, und er hat weder die Begründung, noch die von mir erbetene Kopie des Gerichtsbeschlusses wg. Verlängerung vorgelegt. Eigentlich ist er überhaupt nicht mehr erreichbar.

Zwischenzeitlich nähert sich der Prozessgegner und ggf. Zahlungspflichtige der Insolvenz. Selbst beim Obsiegen würde ich nichts bekommen und auf meinen Kosten sitzenbleiben (dem Anwalt habe ich dies mitgeteilt und um Eile gebeten- vergeblich).

Ich möchte deshalb das Mandat entziehen und die Berufung zurücknehmen.

Was muss ich dem säumigen Anwalt zahlen?
Brauche ich für die Rücknahme der Berufung einen Anwalt?



Antwort geschrieben am 22.03.2011 00:37:13
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Was muss ich dem säumigen Anwalt zahlen?

Grundsätzlich müssen Sie für die bereits von Anwalt erbrachten Leistungen zahlen. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Gegenstandwert und gegebenenfalls nach Schwere und Umfang der Tätigkeit.

Im Rahmen einer Erstberatung kann hier leider keine genaue Bezifferung vorgenommen werden.

Ihre Schilderung deutet darauf hin, dass sich der Kollege gegebenenfalls Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Dieses müsste unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden.

Auch wenn ein Schadensersatzanspruch bestehen sollte, weil die Prozessführung möglicherweise nicht ordnungsgemäß war und Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist, besteht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach wie vor.

2.Brauche ich für die Rücknahme der Berufung einen Anwalt?

Die Rücknahme der Berufung ist genau wie die Einlegung eine Prozesshandlung, die gem. § 78 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt.

Mit anderen Worten benötigen Sie im Zivilprozess (im Gegensatz zum Strafprozess) grundsätzlich einen Rechtsanwalt, um eine bereits eingelegte Berufung wirksam gem. § 516 ZPO zurückzuziehen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagmorgen!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2011 01:59:17

Vielen Dank.
Bedeutet Ihre Antwort auf Frage 1, dass ich dann dem säumigen Kollegen die vollen Gebühren für die Berufung zahlen muss, und dem "neuen" Anwalt, der diese lediglich zurücknimmt, ebenfalls?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2011 12:00:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern der Kollege die Berufungsinstanz vollständig durchgeführt hat (wenn auch nach ihrer Schilderung voraussichtlich nicht erfolgreich), müssen sie leider auch grundsätzlich hierfür das volle Honorar zahlen.

Anders würde es aussehen, wenn sie dem Rechtsanwalt beispielsweise kurz nach Einlegung der Berufung das Mandat entziehen.

Dann wäre gegebenenfalls eine angemessene Kürzung durchzuführen.


Für die Rücknahme der Berufung entstehenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Diese Gebühren sind im Rechtsanwaltswirkungsgesetz genau geregelt und müssen von ihnen grundsätzlich an den neu beauftragten Kollegen gezahlt werden.



Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstanachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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