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Frage geschrieben am 26.06.2011 18:03:28

Anwalt gegen Anwalt

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1374
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Steuerstrafprozess, in dem der verteidigende Steuerberater es versäumt hat, bei Mandatsübernahme den Beweismittelstand der SteuFa zu sichten und zu dokumentieren, konnte die SteuFa alle möglichen und beliebigen Belastungsszenarien erstellen. Das ist erfolgt. Wir wurden als Vorsatztäter verurteilt. der BFH kippte das Urteil. Der BFH verlangte, dass das FG einen eigenen Beweis für den Vorsatz nennen soll. Für dieses Verfahren haben wir dann einen RA, nennen wir in B., eingesetzt. Wir werfen Herrn B. vor, dass er die von uns geforerte Klage gegen unseren Steuerberater nicht eingereicht hat.
Begründung: Der Steuerberater hat gegen uns wegen einer Honorarkürzunmg geklagt und Recht bekommen. B. behauptet, aufgrund dieses Urteils hätten wir keine Möglichkeit, den Steuerberater zu verklagen.
Daneben werfen wir Herrn B. vor,keinen Vortrag vor Gericht trotz Vorlage von Papierfakten gehalten haben. Er kam zu der Verhandlung zu spät, er hat außer der Begrüßung kein einziges Wort vor Gericht gesagt. Herr B. hat uns gebeten,auf den Flur zu kommen und uns dort geraten, jetzt zuzustimmen, was wir getan haben. Wozu wir zustimmen sollten, wussten wir nicht. Damit war dieses Verfehren beendet.
Daneben werfen wir Herrn B. auch eine Falschberatung vor. Aufgrund unserer Bemühungen (Herr B. Urlaub) hat das Gericht eine neue Verhandlung eingesetzt. Zu dieser Verhandlung ist Herr B. gar nicht erschienen. Das Gericht hat mit uns verhandelt, wobei wir glauben, dass wir als Laien Fehler gemacht haben, die wieder zur Verurteilung führten.
Hätte Herr B. einen Vertreter entsendet, hätten wir bestimmt keine Fehler machen können. Das Verfahren wäre ggf. zu unseren Gunsten entschieden worden.
Nach diesen Informationen zu unserer Frage:
Der Anwalt, der unseren Fall jetzt bearbeitet, will nur als Begründung für den Schadensersatz nur die Falschberatung einsetzen. Alle anderen Vorwürfe will er nicht nennen. Ist das in Ordnung?
Ist es nach Verfahrensbeginn noch möglich, auch die weiteren Punkte geltend zu machen? Ist es auch möglich, den Schadensbetrag im Laufe des Prozesses zu ändern?
Der Anwalt hat von unserer Versicherung bereits Geld erhalten. Wie ist das bei einem Anwalts-wechsel?
MfG


Antwort geschrieben am 26.06.2011 19:58:34
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Aus welchen Gründen Ihr jetziger Anwalt die Klage nur auf die Falschberatung stützt kann ohne Durchsicht der Akte bzw. der Unterlagen und Gerichtsprotokolle leider nicht beurteilt werden. Möglicherweise wurde im vorangegangenen Verfahren bereits über einige relevante Punkte entschieden, so dass eine erneute Entscheidung aufgrund der Rechtskraft des Urteils nicht mehr möglich ist. Es ist aber davon auszugehen, dass er den Sachverhalt entsprechend geprüft hat und im Vorbringen der weiteren Punkte keine Verbesserung der Erfolgsaussichten sieht. Sofern Sie diesbezüglich jedoch Bedenken haben, sollten Sie diese ihm gegenüber erwähnen, damit er sein Vorgehen erläutern kann.

Zusätzliche Punkte zur Begründung eines Anspruches können auch nach Verfahrensbeginn noch vorgebracht werden. Ebenso möglich ist die summenmäßige Erhöhung bzw. Reduzierung des Forderungsbetrages. Dies ergibt sich aus § 264 Nr. 1 und 2 ZPO wonach Ergänzungen tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen sowie Erweiterungen oder Beschränkungen des Klageantrages in der Haupsache oder in bezug auf Nebenforderungen ohne Änderung des Klagegrundes nicht als Klageänderungen anzusehen sind. Letztere wäre dann nur noch nur mit Einwilligung des Beklagten möglich oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält.

Die zusätzlichen Kosten für einen weiteren Anwalt nach Anwaltswechsel werden dagegen von der Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht übernommen. Dies ergibt sich aus den Bedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung (entsprechend der Musterbedingungen § 5 Abs. 1 lit.a ARB 94/2000 bzw. § 2 Abs. 1 lit. a ARB 75 je nach Vertrag) wonach durch Ihre Rechtsschutzversicherung RA-Gebühren in Inlandsfällen bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen RA übernommen werden. „Eines" bedeutet, dass für die Rechtsschutzversicherung keine Verpflichtung besteht, die Kosten in derselben Instanz eines Gerichtsverfahrens für einen weiteren RA zu übernehmen (siehe auch AG Düsseldorf VersR 2001 = r + s 2001), d.h. die Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstehen, müssten Sie tragen. Eine Ausnahme wird jedoch dann zugelassen, wenn ein Anwaltswechsel objektiv notwendig oder zwangsläufig ist. Notwendig in diesem Zusammenhang ist beispielsweise ein Anwaltswechsel, wenn der bisherige Anwalt verstorben ist oder seine Zulassung verloren hat. Unter Umständen übernimmt die Rechtsschutzversicherung aber auch dann die Kosten, wenn sich die Tätigkeit Rechtsanwaltes als unzureichend darstellt, da die Versicherung aus Regressgründen natürlich auch selbst ein Interesse an Ihrem Obsiegen hat. Insofern bietet sich hier durchaus auch eine entsprechende Anfrage beim Versicherer an.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.06.2011 15:24:35

Sehr geehrter Herr Krause,

Sie gehen von dem Normalfall aus, dass wir einen Rechtsanwalt mandatiert haben, der bestrebt ist, für uns eine ordentliche Arbeit zu leisten. Hier irren Sie. Sie werden es kaum glauben, aber der Anwalt hat es wiederholt versucht, uns von einer Klage abzuhalten. Alle von uns aufgelisteten Beweismittel sind durch Papiere zu belegen, nur nicht die Falschberatung. Hierzu bemerkte er, der zu verklagende Anwalt werde alles abstreiten.
Ohne jetzt weiter auf diesen Fall einzugehen, unsere Zusatzfrage:
Wie kann ich mich gegen einen Anwalt wehren, der Geld von unserer Versicherung erhalten hat, der sein Handeln mit keinem Wort begründet, der die Schadenssumme willkürlich mindert und der von den sicheren Klagemöglichkeiten keinen Gebrauch macen will? Der Anwalt hat den Fall bereits vor 7 Monaten übernommen und jetzt drängt die Zeit, da Verjährung droht. Gibt es neben der Anwaltskammer, die ihre Anwälte beschützt, noch eine weitere Möglichkeit den Anwalt zu einer ordentlichen Arbeit zu veranlassen?
Der Anwalt ist in einr Anwaltsgesellschaft eingebunden.
Der allseits bekannte Steuerberater Konz hat über ähnliche Fälle auch schon berichtet.

Mit freundlichen Grüßen
K. Grimpe

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.06.2011 19:35:05

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

sofern Sie mit der Arbeit Ihres Anwalts unzufrieden sind bzw. befürchten, das Verhalten Ihres Anwalts führt zu Anspruchsverlusten, sollte sie in der Tat einen Anwaltswechsel in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang wäre zunächst zu raten, sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung zu setzen. Die dort mit dem Versicherungsfall betraute Rechtsabteilung kann die Angelegenheit dann prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen, gerade im Hinblick auf einen erforderlichen Anwaltswechsel, treffen. Sofern bereits Ansprüche verloren gingen, bleibt nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anwalts. In diesem Zusammenhang sollte Sie trotz Ihrer Bedenken nicht davor zurückscheuen, sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden. Sofern die Kammer Berufsverfehlungen feststellt, wird sie mit Sicherheit entsprechende Maßnahmen einleiten. Wichtig wäre auch noch, die Rechtsschutzversicherung auf die drohende Verjährung der Ansprüche hinzuweisen. Wie bereits erwähnt hat die Rechtsschutzversicherung durchaus ein großes Interesse daran, dass Sie in dieser Angelegenheit obsiegen, denn dann kann sie die vorgestreckten Kosten vom Gegner im Wege des Regresses zurückverlangen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen


Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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