Antwort vom
03.08.2010 | 20:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage.
Ihre Frage beantworte ich gerne folgendermaßen auf der Basis der von Ihnen gemachten Angaben:
Um urkundlich nachzuweisen, dass die zuvor auf den Philippinen mit einem Deutschen geschlossene Ehe Ihrer Partnerin nicht mehr besteht, hängt es zunächst davon ab, wer den Antrag zur
Scheidung der vor dem deutschen Gericht geschiedenen Ehe gestellt hat:
Sollte der deutsche Ehemann Ihrer philippinischen Partnerin den Scheidungsantrag gestellt haben, d.h. der aus Sicht des philippinischen Rechts ausländische Ehepartner der philippinischen Staatsangehörigen, dann bestünde für Ihre Partnerin die Möglichkeit der erneuten Eheschließung (Wiederverheiratungsklausel des seit 04.08.1988 geltenden neuen philippinischen Familienrechts).
In diesem Fall könnte Ihre Partnerin ein konsularisches Ehefähigkeitszeugnis mit der Familienstandsangabe „geschieden" vorlegen. Dafür müsste sich Ihre Partnerin an das philippinische Konsulat wenden.
Für den Fall, dass Ihre Partnerin den Antrag zur Ehescheidung gestellt hat und damit der philippinische Staatsangehörige im ausländischen Scheidungsverfahren selbst Antragsteller war, wird ein konsularisches Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilt.
Es kommt in diesem Fall dann darauf an, ob die Ehe eine christliche bzw. zivile Ehe war oder ob es sich bei der Ehe Ihrer Partnerin um eine islamische Eheschließung gehandelt hat:
Eine christliche oder zivile Ehe kann nur durch ein Annulierungs- bzw. Nichtigkeitsurteil aufgelöst werden. In diesem Fall müsste Ihre Partnerin dann das entsprechende Urteil des dafür zuständigen philippinischen Gerichtes nebst Rechtskraftnachweis mit Übersetzung vorlegen.
Für den Fall, dass hier eine Eheschließung nach islamischem Recht geschlossen wurde, ist die Scheidungsurkunde bzw. das Scheidungsurteil des Sharia-Gerichtes im Original mit Übersetzung vorzulegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner, Rechtsanwältin