Frage geschrieben am 09.11.2004 12:57:00
Antragsrücknahme Scheidung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5301Danke Gruß aus Dresden
-- Einsatz geändert am 09.11.2004 13:05:06
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Antwort geschrieben am 09.11.2004 13:54:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, was genau beantragt wurde und ob die Gegenseite eventuell auch einen Antrag gestellt hat.
Grundsätzlich besteht für die Durchführung einer Scheidung Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 2 ZPO. Auch eine Rücknahme des Scheidungsantrags ist selbstverständlich möglich, müsste allerdings durch den Sie vertretenden Rechtsanwalt gestellt werden. Ihrer Schilderung des Sachverhaltes zufolge, wurde bislang der Scheidungsantrag nicht wirksam zurückgenommen, so daß das Familiengericht nun den Termin zur Durchführung der Scheidung angesetzt hat. Das Scheidungsverfahren ist ja mangels wirksamer Rücknahme noch immer rechtshängig.
Erscheinen Sie nun zum Termin ohne Anwalt, gelten Sie als nicht erschienen. Die Ehescheidung kann aber nur auf Antrag erfolgen, der im Scheidungstermin zu stellen ist. Auf Ihren Antrag, der ja nicht gestellt werden kann, wird daher keine Scheidung erfolgen.
In diesem Fall kommt eine Scheidung aber in Betracht, wenn die Gegenseite, also Ihr Ehepartner, anwaltlich vertreten ist und selbst einen Scheidungsantrag stellt oder bereits gestellt hat. Es reicht nämlich aus, daß im Verfahren eine Seite anwaltlich vertreten ist.
Erscheinen Sie aber selbst nicht zum Termin, und tritt für Sie auch kein Anwalt auf, wird die Ehe an diesem Termin auch nicht geschieden.
Möchten Sie Ihren Antrag zurücknehmen, sollten Sie dies auf jeden Fall über Ihren neuen Anwalt veranlassen, da ansonsten, bei entsprechendem Antrag der Gegenseite ein neuer Termin bestimmt werden wird.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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