Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 30.12.2010 13:07:21

Antragsfristen für Anmeldung Sekundärverfahren zum Hauptverfahren in der Schweiz

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 813
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe Anfang 2008 in der Schweiz Konkurs angemeldet. 1.8.08 habe ich meinen Wohnsitz nach BRD verlegt. Auskünfte/Schufa etc. bis heute alles sauber, keine Mahnbescheide, Offenbarungseid etc. In 2010 hat die Schweiz in BRD ein Sekundärverfahren beantragt wodurch grosse rechtliche Probleme entstanden sind bzw. noch können. Ich habe Kredite erhalten, zwischen-zeitlich zurückgezahlt usw. Die Schweiz ist nicht der EU angeschlossen, aber ein Haupt-verfahren in der Schweiz kann in der BRD aner-kannt werden. Wie müssen die Antrags-Fristen zwischen Hauptverfahren ( hier 2008 ) und Sekundärverfahren ( juni 2010 ) sein ? 2-3 Jahre sind doch wohl zuviel ?


Antwort geschrieben am 30.12.2010 22:45:24
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Leider besteht für die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens, hier Sekundärverfahren, keine Ausschlussfrist in der einschlägigen EUInsVO.

Maßgebend ist nur das bereits ein Hauptverfahren in einem anderen Staat eröffnet wurde und auf Antrag des Konkursverwalters oder eines Antragsberechtigten ein weiteres Verfahren in einem anderen Staat, hier Deutschland, eröffnet wird.

Das Insolvenzverfahren in Deutschland ist dann zwangsläufig ein Sekundärverfahren und ist einem Liquidationsverfahren vergleichbar. Art 3 Abs. 3 EUInsVO und betrifft nur das in Deutschland belegene Vermögen.

Das Antragsrecht bestimmt sich nach Art 29 EUInsVO und steht sowohl dem Konkursverwalter als auch allen nach dem deutschen Ínsolvenzrecht Antragsberechtigten zu.

Das Sekundärverfahren soll den lokalen Gläubiger in Deutschland privilegieren bzw. den Konkursverwalter in einem ihm unbekannten Rechtsgebiet entlasten.

Aus meiner Sicht ist daher die Eröffnung eines Sekundärverfahrens solange möglich, solange das Konkursverfahren in der Schweiz nicht abgeschlossen ist.

Ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.01.2011 15:36:00

Sehr geehrte Ratsuchende,

leider haben Sie nicht die Nachfragefunktion genutzt, sondern Kritik geübt, die in der Sache nicht gerechtfertigt ist.

Die EUInsVO regelt die Zuständigkeit und Anwendbarkeit des jeweiligen geltenden Insolvenzrechtes.

Das Sekundärverfahren in Deutschland bei einem Hauptverfahren in einem NichtEU Land bestimmt sich nach § 335 InsO. Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens bestimmt sich nach § 343 InsO.

Die Durchführung eines Sekundärverfahrens in Deutschland folgt aus § 354 InsO.

Der Ablauf eines Sekundärverfahrens erfolgt dann wie in der EUInsVO beschrieben.

Daher bleibt es bei meinem Ergebnis auch mit dem hier leider realisierten Risiko einer negativen Bewertung.

Mit besten Grüßen




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Antragsfristen für Anmeldung Sekundärverfahren zum Hauptverfahren in der Schweiz | Gesamtbewertung: 2.4/5 | Datum: 2011-01-01
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Die Schweiz ist ein Drittland, ist nicht der EU angeschlossen auch nicht der Vereinbarungen über Insolvenzbehandlungen der EU beigetreten. Der Anwalt hat dies in seiner Anwort wohl nicht be-rücksichtigt. Dass in Deutschland eine Hauptverfahren der Schweiz anerkannt wird, ist scheins eine "kann" Bestimmung, das Interesse muss vorhanden sein. Die ganze Sache ist wohl sehr komplex und für deutsche Anwälte und Gerichte sehr neu.Auch durch die lange frist der Beantragung zum Hauptverfahren sind immense strafrechtliche Schwierigkeiten entstanden etc. Bin mal gespannt wie ein Gericht hierüber entscheidet. Lieber keine Anwort bei meiner Anfrage als eine falsche, wenn man es nicht weiss

Stellungnahme vom Anwalt:
Sehr geehrte Ratsuchende, leider haben Sie nicht die Nachfragefunktion genutzt, sondern Kritik geübt, die in der Sache nicht gerechtfertigt ist. Es bleibt bei meinem für Sie nicht gewünschten Ergebnis auch mit dem hier leider realisierten Risiko einer negativen Bewertung. Mit besten Grüßen



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Insolvenzrecht letzten Monat:

18
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97794
beantwortete Fragen
19
Anwälte jetzt
online