Antwort geschrieben am 30.12.2010 22:45:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Leider besteht für die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens, hier Sekundärverfahren, keine Ausschlussfrist in der einschlägigen EUInsVO.
Maßgebend ist nur das bereits ein Hauptverfahren in einem anderen Staat eröffnet wurde und auf Antrag des Konkursverwalters oder eines Antragsberechtigten ein weiteres Verfahren in einem anderen Staat, hier Deutschland, eröffnet wird.
Das Insolvenzverfahren in Deutschland ist dann zwangsläufig ein Sekundärverfahren und ist einem Liquidationsverfahren vergleichbar. Art 3 Abs. 3 EUInsVO und betrifft nur das in Deutschland belegene Vermögen.
Das Antragsrecht bestimmt sich nach Art 29 EUInsVO und steht sowohl dem Konkursverwalter als auch allen nach dem deutschen Ínsolvenzrecht Antragsberechtigten zu.
Das Sekundärverfahren soll den lokalen Gläubiger in Deutschland privilegieren bzw. den Konkursverwalter in einem ihm unbekannten Rechtsgebiet entlasten.
Aus meiner Sicht ist daher die Eröffnung eines Sekundärverfahrens solange möglich, solange das Konkursverfahren in der Schweiz nicht abgeschlossen ist.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.01.2011 15:36:00
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider haben Sie nicht die Nachfragefunktion genutzt, sondern Kritik geübt, die in der Sache nicht gerechtfertigt ist.
Die EUInsVO regelt die Zuständigkeit und Anwendbarkeit des jeweiligen geltenden Insolvenzrechtes.
Das Sekundärverfahren in Deutschland bei einem Hauptverfahren in einem NichtEU Land bestimmt sich nach § 335 InsO. Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens bestimmt sich nach § 343 InsO.
Die Durchführung eines Sekundärverfahrens in Deutschland folgt aus § 354 InsO.
Der Ablauf eines Sekundärverfahrens erfolgt dann wie in der EUInsVO beschrieben.
Daher bleibt es bei meinem Ergebnis auch mit dem hier leider realisierten Risiko einer negativen Bewertung.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider haben Sie nicht die Nachfragefunktion genutzt, sondern Kritik geübt, die in der Sache nicht gerechtfertigt ist.
Die EUInsVO regelt die Zuständigkeit und Anwendbarkeit des jeweiligen geltenden Insolvenzrechtes.
Das Sekundärverfahren in Deutschland bei einem Hauptverfahren in einem NichtEU Land bestimmt sich nach § 335 InsO. Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens bestimmt sich nach § 343 InsO.
Die Durchführung eines Sekundärverfahrens in Deutschland folgt aus § 354 InsO.
Der Ablauf eines Sekundärverfahrens erfolgt dann wie in der EUInsVO beschrieben.
Daher bleibt es bei meinem Ergebnis auch mit dem hier leider realisierten Risiko einer negativen Bewertung.
Mit besten Grüßen
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